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BGH Beschluss vom 26.04.2001 – 5 StR 157/01

5. Strafsenat

5 StR 157/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. April 2001 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2001

beschlossen:

1.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts

wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung (Fall 24

der Urteilsgründe) verurteilt wurde.

2.

3.

Die verbleibende Revision wird nach §

349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)

als unbegründet verworfen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe

auf zwei Jahre und sechs Monate herabgesetzt wird.

Soweit das Verfahren eingestellt wird,

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die

übrigen Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdefüh-

rer zu tragen.

G r ü n d e

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren

im Fall 24 der Urteilsgründe (Urkundenfälschung durch Gebrauchmachen

von gefälschten Rechnungen) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

2. Der verbleibende Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Be-

denken; insoweit ist die Revision des Angeklagten unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Die Teileinstellung zieht die Abänderung des Ge-

samt-

strafenausspruchs nach sich.

Die Bildung der Gesamtstrafe ist zudem mängelbehaftet: Die Ver-

urteilung des Angeklagten vom 20. August 1997 entfaltete Zäsurwirkung,

weil die dort verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt der Verkündung des an-

gefochtenen Urteils noch nicht vollständig vollstreckt war. Die Möglichkeit,

auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund, die Zäsurwirkung ei-

ner auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB

§ 55 Abs. 1 Satz 1 – Zäsurwirkung 9 m.w.N.). Insoweit wird der Angeklagte

indes durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung an sich nicht beschwert.

Bei – im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafen – jeweils deutlich über ein

Jahr zu bemessenden zwei Gesamtfreiheitsstrafen schließt der Senat aus,

daß diese in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt

werden könnten.

Der Senat setzt mit Rücksicht auf die durch die Teileinstellung

entfallene Einzelstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe – ebenfalls auf An-

trag des Generalbundesanwalts – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die ver-

bleibende Gesamtfreiheitsstrafe um die für den Angeklagten optimal erziel-

bare Höhe von neun Monaten herab. Er trägt damit – auch im Blick auf das

Alter des Angeklagten – der gebotenen effektiven Verfahrensbeschleuni-

gung Rechnung.

Harms Häger Basdorf

Raum Brause