Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.04.2001 – III ARZ 1/01
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. April
2001
beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag
des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. März 2001 nicht zustän-
dig.
Gründe
Mit Schriftsatz eines seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 2001
hat der Kläger insgesamt neun Mitglieder des 7., 4. und 5. Zivilsenats des
Saarländischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abge-
lehnt und beantragt, sein Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO dem
Bundesgerichtshof vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht
wäre indessen nur und erst dann zur Entscheidung über das Ablehnungsge-
such berufen, wenn das Saarländische Oberlandesgericht durch das Aus-
scheiden seiner abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden wäre. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn die Vertretungsregelung durch das Präsidium
(vgl. § 21 e GVG) erschöpft wäre. Davon kann hier indessen keine Rede sein
(vgl. die Bestimmungen in C II 1 und 2 und im übrigen gegebenenfalls in C I 1
und C II 4 des Geschäftsverteilungsplans 2001 für das Saarländische Oberlan-
desgericht).
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke