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BGH Beschluss vom 26.04.2001 – III ARZ 1/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ARZ 1/01

BESCHLUSS

vom

26. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. April

2001

beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag

des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29. März 2001 nicht zustän-

dig.

Gründe

Mit Schriftsatz eines seiner Prozeßbevollmächtigten vom 29. März 2001

hat der Kläger insgesamt neun Mitglieder des 7., 4. und 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abge-

lehnt und beantragt, sein Ablehnungsgesuch gemäß § 45 Abs. 1 ZPO dem

Bundesgerichtshof vorzulegen.

Der Bundesgerichtshof als das im Rechtszuge zunächst höhere Gericht

wäre indessen nur und erst dann zur Entscheidung über das Ablehnungsge-

such berufen, wenn das Saarländische Oberlandesgericht durch das Aus-

scheiden seiner abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig geworden wäre. Dies

wäre nur dann der Fall, wenn die Vertretungsregelung durch das Präsidium

(vgl. § 21 e GVG) erschöpft wäre. Davon kann hier indessen keine Rede sein

(vgl. die Bestimmungen in C II 1 und 2 und im übrigen gegebenenfalls in C I 1

und C II 4 des Geschäftsverteilungsplans 2001 für das Saarländische Oberlan-

desgericht).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke