Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 2 ARs 91/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

Az.: 104 Js 5600/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 104 Js 4005/01 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 161 Js 58/00 Staatsanwaltschaft Duisburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. April 2001 beschlossen:

Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js

58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.:

104 Js 5600/00 - verbunden.

Gründe

Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm

anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das

beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren

zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernah-

me einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände

erhoben.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staats-

anwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2

StPO zuständig.

Das beim Amtsgericht Oberhausen anhängige Verfahren war gemäß § 2

Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Re-

gensburg anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interes-

se

umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbe-

schlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2

ARs 57/01, m.w.N.).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf