BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 2 ARs 91/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. April 2001
in der Strafsache
gegen
Az.: 104 Js 5600/00 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 104 Js 4005/01 Staatsanwaltschaft Regensburg Az.: 161 Js 58/00 Staatsanwaltschaft Duisburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. April 2001 beschlossen:
Das Verfahren des Amtsgerichts Oberhausen - Az.: 161 Js
58/00 - wird zum Verfahren des Landgerichts Regensburg - Az.:
104 Js 5600/00 - verbunden.
Gründe
Das Landgericht Regensburg, das die Hauptverhandlung in dem bei ihm
anhängigen Verfahren gegen den Angeklagten angesetzt hat, ist bereit, das
beim Amtsgericht Oberhausen gegen den Angeklagten anhängige Verfahren
zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften sind mit der Übernah-
me einverstanden; der Angeklagte hat gegen die Verbindung keine Einwände
erhoben.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die von der Staats-
anwaltschaft Regensburg beantragte Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2
StPO zuständig.
Das beim Amtsgericht Oberhausen anhängige Verfahren war gemäß § 2
Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Re-
gensburg anhängigen Verfahren zu verbinden, weil die Verbindung im Interes-
se
umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich ist (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 17. Dezember 1999 - 2 ARs 448/99 - und vom 2. März 2001 - 2
ARs 57/01, m.w.N.).
Jähnke Otten Rothfuß
Fischer Elf