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BGH Beschluss vom 27.04.2001 – 3 StR 132/01

3. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

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StGB i.d.F. des 6. StrRG §§ 73 d, 282 Abs. 1, 263 Abs. 7

Der erweiterte Verfall kann nicht für solche Vermögensgegenstände angeord-

net werden, die vor Inkrafttreten der mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz ge-

schaffenen Verweisungsvorschriften des § 282 Abs. 1 StGB und des § 263

Abs. 7 StGB aus Urkundsdelikten oder Betrugstaten erlangt worden sind (An-

schluß an BGHSt 41, 278).

BGH, Beschl. vom 27. April 2001 - 3 StR 132/01 - LG Itzehoe

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 132/01

BESCHLUSS

vom

27. April 2001

in der Strafsache

gegen

alias:

alias:

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 24. November 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß der Ausspruch über den Verfall aufgeho-

ben wird und dessen Anordnung entfällt. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Urkundenfälschung in 15 Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit

Beihilfe zum Betrug, in vier Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten

Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines

Geldbetrages von 3.000 DM angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die

Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafaus-

spruch unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. Die Anordnung des Verfalls kann

jedoch keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen wirkte der Angeklagte ab Mitte November 1997

bis zum 3. Juni 1998 an der Herstellung gefälschter Ausweisdokumente, Mel-

debestätigungen, Aufenthaltserlaubnissen usw. mit, für die die Auftraggeber,

die diese Urkunden auf betrügerische Weise verwenden wollten, in der Regel

etwa 250 DM je Dokument zu zahlen hatten. Der Angeklagte, der für seine Mit-

wirkung an der Herstellung in der Regel etwa 75 DM je Dokument als seinen

Anteil am Erlös erhielt, wollte sich hierdurch eine dauerhafte und nicht uner-

hebliche Einnahmequelle verschaffen. Das Landgericht ist davon ausgegan-

gen, daß der Angeklagte von November 1997 bis zum 3. Juni 1998 in mehr als

100 Fällen einen Erlös von insgesamt mindestens 6.000 DM erzielt hat. Unter

Berücksichtigung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Ange-

klagte hat das Landgericht den Verfall von 3.000 DM angeordnet, die Anord-

nung hat es auf §§ 73, 73 a und 73 d StGB gestützt.

Unklar bleibt schon, in welchem Umfang das Landgericht seine Anord-

nung auf §§ 73, 73 a StGB stützen wollte, da es keiner einzigen der abgeur-

teilten Taten einen bestimmten Erlös zugeordnet hat, obwohl es u.U. möglich

wäre, in Einzelfällen bestimmte Geldbeträge als Gewinn dem Angeklagten zu-

zuordnen. Indes könnten der Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB gemäß

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB jeweils Schadensersatzansprüche der durch die kon-

kreten Taten betroffenen Geschädigten entgegenstehen, so daß eine solche

Anordnung deshalb unterbleiben müßte.

Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt jedoch die Annahme

nahe, daß das Landgericht der Sache nach seine Verfallsanordnung insgesamt

auf § 73 d StGB gestützt hat. Bei der Anordnung des erweiterten Verfalls müs-

sen die Vermögensgegenstände nicht aus den konkret abgeurteilten Taten

stammen, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt für ihn nicht (vgl. Lackner/Kühl, StGB

23. Aufl. § 73 d Rdn. 3 m.w.Nachw.). Es reicht vielmehr aus, wenn die festge-

stellten Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Gegenstände für

rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind, und daß der Tatrichter

die Überzeugung von ihrer deliktischen Herkunft gewinnen kann, ohne daß

diese Herkunft im einzelnen festgestellt werden müßte. Diese Überzeugung hat

sich das Landgericht fehlerfrei verschafft. Dennoch durfte es die Verfallsanord-

nung nicht auf § 73 d StGB stützen, weil § 73 d StGB in der überwiegenden

Anzahl der Fälle zur Zeit der Tatbegehung bei § 267 StGB und bei § 263 StGB

keine Anwendung fand. § 73 d StGB ist nämlich nur auf solche rechtswidrige

Taten anwendbar, die nach einem Gesetz begangen werden, das auf die Mög-

lichkeit der erweiterten Verfallsanordnung nach § 73 d StGB verweist.

Die Vorschriften des § 263 Abs. 7 StGB und des § 282 Abs. 1 StGB

i.V.m. § 267 StGB, die auf § 73 d StGB für den Fall verweisen, daß der Täter

beim Betrug oder bei der Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande oder

- wie vorliegend - gewerbsmäßig handelt, sind erst durch Art. 1 Nr. 58 und 71

des 6. StrRG in das Strafgesetzbuch eingefügt worden (vgl. BTDrucks. I 1998

S. 164, 178 f., 180); sie sind erst mit diesem Gesetz am 1. April 1998 in Kraft

getreten. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils umfaßt der den

abgeurteilten Taten und der Verfallsanordnung zugrunde liegende Tatzeitraum

die Zeit von Mitte November 1997 bis zum 3. Juni 1998. Gegenstände, die aus

Betrugstaten oder Urkundendelikten vor dem 1. April 1998 stammen, werden

von § 73 d StGB aber nicht erfaßt. Das folgt aus dem Rückwirkungsverbot.

Denn der Grundsatz, daß die Strafe und ihre Nebenfolgen sich nach dem Ge-

setz bestimmen, das zum Zeitpunkt der Tat gilt, ist nach § 2 Abs. 5 i.V.m.

Abs. 1 StGB auch auf den Verfall anzuwenden. Das hat der Senat bereits

grundsätzlich anläßlich der Einführung des erweiterten Verfalls in das Strafge-

setzbuch durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene OrgKG ent-

schieden (BGHSt 41, 278, 273 f.). Für die Fälle, in denen über den ursprüngli-

chen vom OrgKG geschaffenen Umfang hinaus in späteren Gesetzen der An-

wendungsbereich des § 73 d StGB auf weitere Tatbestände erstreckt worden

ist, gilt nichts anderes.

Ausweislich der Urteilsgründe sind schon eine Reihe der abgeurteilten

Taten, nämlich die Fälle II 4, 6, 7, 8, 10, 11, 16, vor dem 1. April 1998 nicht nur

begangen, sondern auch beendet worden. Bei den Taten, die erst nach dem

1. April 1998 beendet wurden, weil die gefälschten Dokumente noch nach die-

sem Datum weiter verwendet wurden, muß zu Gunsten des Angeklagten, der

zu den Taten lediglich durch Mitwirkung bei der Herstellung der falschen Ur-

kunden Beihilfe geleistet hat, davon ausgegangen werden, daß er seinen Tat-

beitrag vor dem 1. April 1998 geleistet und auch seinen Anteil am Erlös aus

dem Verkauf der Dokumente vor diesem Stichtag erhalten hat, so daß auch in

diesen Fällen § 73 d StGB keine Anwendung finden kann. Damit ist der Verfall-

sanordnung insgesamt die Grundlage entzogen und diese aufzuheben.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker