BGH Beschluss vom 30.04.2001 – II ZB 18/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2001 durch die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und die
Richterin Münke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli
2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 30.000,-- DM
Gründe
Dem Kläger ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts München I
vom 13. Januar 2000 am 6. April 2000 zugestellt worden. Seine an das Land-
gericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München, adressierte Berufung
datiert vom 10. April 2000 und ist bei der Allgemeinen Einlaufstelle I der Justiz-
behörden München am Montag, dem 8. Mai 2000 eingegangen. Die Einlauf-
stelle leitete die Berufung, der ein vollständiges Exemplar des angefochtenen
Urteils angeheftet war, an das Oberlandesgericht München, wo sie am 10. Mai
2000 einging.
Am 26. Mai 2000 hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungs-
frist, von der er nach seinem Vortrag am 16. Mai 2000 erfahren hat, Wiederein-
setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht:
Die Berufung sei infolge eines Schreibversehens über die Computeradressie-
rung an das Landgericht München I gerichtet worden, obwohl sein Prozeßbe-
vollmächtigter bei Diktat des Berufungsschriftsatzes am 10. April 2000 als
Adressaten ausdrücklich das Oberlandesgericht bezeichnet habe. Der fertige
Schriftsatz sei von seinem Prozeßbevollmächtigten mehrfach überprüft worden,
insbesondere hinsichtlich der Anträge, und auch von dessen Kollegin durchge-
sehen worden. Am Montag, dem 8. Mai 2000 sei der Auslauf der Berufungs-
schrift an das Landgericht München I im Postausgangsbuch ordnungsgemäß
vermerkt worden. Ebenso wie seinem Prozeßbevollmächtigten und dessen
Kollegin sei auch den mit der Sache befaßten Fachangestellten der Adressie-
rungsfehler nicht aufgefallen.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 10. Juli 2000 den Wie-
derseinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers auf sei-
ne Kosten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-
schwerde des Klägers.
II.
Das in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begründet.
Die Berufungsschrift ist nicht fristgemäß bei dem Oberlandesgericht eingegan-
gen. Wegen der Fristversäumung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht gewährt werden, weil sie nicht unverschuldet i.S. von
§ 233 ZPO ist.
1. Der Eingang der Berufungsschrift bei der auch für Schriftsätze an das
Oberlandesgericht München zuständigen gemeinsamen Einlaufstelle am 8. Mai
2000 hat die an diesem Tage ablaufende Berufungsfrist nicht gewahrt. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein bei einer gemein-
samen Postannahmestelle mehrerer Gerichte eingereichter Schriftsatz bei
demjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. BGH, Beschl. v.
6. Oktober 1988 - VII ZB 1/88, NJW 1989, 590; Beschl. v. 10. Januar 1990
- XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/96,
FamRZ 1997, 172). Da die Berufung an das Landgericht München I gerichtet
war, ist sie zwar diesem innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden, nicht
aber dem Oberlandesgericht München. Die Berufung hätte gemäß § 518
Abs. 1 ZPO bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden müssen, an das sie
jedoch erst am 10. Mai 2000 und damit nach Fristablauf gelangte.
Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht des-
halb gerechtfertigt, weil der Berufungsschrift das komplette landgerichtliche
Urteil beigefügt war. Die Einlaufstelle hat eingehende Schriftsätze dem jeweils
als Empfänger bezeichneten Gericht zuzuordnen. Denn mit der Adressierung
eines Schriftsatzes an ein bestimmtes Gericht hat der Verfasser eine Entschei-
dung getroffen, die für die Einlaufstelle maßgebend ist. Es ist nicht Aufgabe der
Einlaufstelle, diese Entscheidung des Verfassers auf ihre Richtigkeit zu über-
prüfen. Die Einlaufstelle durfte die Berufungsschrift des Klägers daher dem
Landgericht München I zuordnen, sie brauchte entgegen der Beschwerde-
schrift nicht anzunehmen, es liege lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor. Der
vorliegende Fall unrichtiger Adressierung ist weder demjenigen vergleichbar, in
dem eine Berufungsbegründungsschrift unter Angabe des richtigen OLG-
Aktenzeichens an das Landgericht adressiert war (BGH, Beschl. v. 6. Oktober
1988 - VII ZB 1/88 aaO), noch dem, daß Berufung gegen ein Urteil des Land-
gerichts eingelegt, aber weiter kein Empfänger der Berufungsschrift angegeben
wurde (BGH, Beschl. v. 28. Januar 1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047).
2. Die Fristversäumung beruht auf Verschulden des Prozeßbevollmäch-
tigten des Klägers, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO diesem zugerechnet wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört die Anferti-
gung einer Rechtsmittelschrift wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und der
inhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften,
die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne dessen
Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (BGH,
Beschl. v. 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89 aaO; Sen.Beschl. v. 20. Februar
1995 - II ZB 16/94, NJW 1995, 1499; Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997
- II ZR 85/97, NJW 1998, 908). Der Rechtsanwalt trägt die persönliche Verant-
wortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert
wird (BGH, Beschl. v. 10. Januar 1990 - XII ZB 141/89 aaO; Beschl. v. 23. März
- VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105; Beschl. v. 2. Oktober 1996
aaO). Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die unzutreffende Adressie-
rung der Berufungsschrift trotz mehrfacher Überprüfung übersehen hat, ge-
reicht ihm zum Verschulden.
Henze
Goette
Kurzwelly
Kraemer Münke