BGH Beschluss vom 02.05.2001 – 2 StR 128/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Erfurt vom 23. November 2000, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß sie jeweils des schwe-
ren Raubes in zwei Fällen, der versuchten schweren räube-
rischen Erpressung und der Nötigung schuldig sind;
b) in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle II.1. und II.4. der
Urteilsgründe sowie im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung,
schweren Raubes in zwei Fällen und schwerer räuberischer Erpressung zu
Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (Angeklagter M. - unter Einbeziehung
von Einzelstrafen einer Vorverurteilung) und sechs Jahren (Angeklagter B. )
verurteilt.
Ihre auf die Sachrüge gestützten Revisionen haben in dem aus dem Be-
schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen sind
sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
21. März 2001 ausgeführt:
"Die umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der von beiden Be-
schwerdeführern erhobenen allgemeinen Sachrüge führt zu dem Ergebnis, daß
die Verurteilung der Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und schwe-
rer räuberischer Erpressung in den Fällen II.1. und II.4. der Urteilsgründe
durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Die Strafkammer hält in beiden Fällen den Tatbestand des § 253 StGB
für gegeben, weil sie den Vermögensvorteil, den die Angeklagten erlangten,
darin erblickt, daß der Mitangeklagte Tr. zu einer unentgeltlichen Tätigkeit
als Lagerverwalter unverzollter Zigaretten und zu Kurierfahrten mit entspre-
chender Ware gezwungen wurde (UA S. 7, 11); durch die erzwungenermaßen
unentgeltliche Erbringung dieser Leistungen habe der Mitangeklagte Tr.
einen Vermögensschaden erlitten, weil für die ihm abgenötigten Leistungen
üblicherweise ein Entgelt geschuldet werde (UA S. 21).
Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Handlungen der
festgestellten Art, die der Erfüllung strafbarer Tatbestände dienen, wohnt kein
messbarer wirtschaftlicher Wert inne, so daß ihre erzwungene Vornahme zu
keinem Vermögensschaden führen kann. Insbesondere ist auch auszuschlie-
ßen, daß sich die Angeklagten durch diese dem Mittäter Tr. abgenötigten
Handlungen bereichern wollten, so daß auch aus diesem Grunde der Tatbe-
stand des § 253 StGB nicht gegeben ist. Er kann zudem nicht aufgrund der
Überlegung bejaht werden, daß die Angeklagten Tr. zwar als Tatgehilfen
einsetzten, ihm aber seinen Beuteanteil, der üblicherweise auf einen Tatbetei-
ligten entfallen mag, vorenthielten, und sich auf diese Weise am Beuteanteil
des Tr. bereicherten. Denn ein solcher denkbarer Beuteanteil des Tr.
hat keinen Vermögenswert im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB. Ein Teilnehmer an
einer Straftat erwirbt gegen seine Tatgenossen keinen vermögenswerten,
rechtlich geschützten Anspruch, der deshalb auch nicht dem Vermögensbegriff
des § 253 StGB unterfallen kann (vgl. dazu Fischer in Fischer/Tröndle 50. Aufl.
§ 263 Rdn. 29 b).
Im Falle II.1. der Urteilsgründe haben sich die Angeklagten nach den
Feststellungen daher der Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Im Falle II.4. der Urteilsgründe unternahmen die Angeklagten unter Einsatz
eines Werkzeuges im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB den Versuch, Tr.
zur rechtsgrundlosen Zahlung von 40.000 DM zu nötigen (UA S. 12, 13). Von
diesen wiederholten Bemühungen (unbeendeter Versuch) sind die Angeklagten
nicht freiwillig zurückgetreten. Der Fortsetzung ihres Tuns stand entgegen, daß
der Mitangeklagte Tr. im Juli 1996 in Abschiebehaft genommen wurde. Die
Beschwerdeführer sind deshalb im Falle II.4. der Urteilsgründe der versuchten
schweren räuberischen Erpressung schuldig.
Der Umstellung der Schuldsprüche in den Fällen II.1. und II.4. steht
§ 265 StPO nicht entgegen, da sich die Beschwerdeführer nach einem ent-
sprechenden Hinweis ersichtlich nicht anders verteidigen könnten als bisher.
Die Einzelstrafaussprüche in den genannten Fällen und der jeweilige
Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe können nach der Umstellung der
Schuldsprüche ebenfalls keinen Bestand haben. Im Falle II.1. der Urteilsgründe
wird der neu entscheidende Tatrichter besonders zu prüfen haben, ob ein be-
sonders schwerer Fall der Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB a.F. in
Betracht kommt."
Dem schließt sich der Senat an.
Der Senat hat die Sache an eine allgemeine Strafkammer statt an die
Jugendkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch ge-
gen Erwachsene richtet (vgl. BGHSt 35, 267 ff.).
Bode Otten
Rothfuß
Fischer Elf