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BGH Beschluss vom 02.05.2001 – 2 StR 149/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 149/01

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Marburg vom 19. Dezember 2000

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II, 8 verurteilt

wurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staats-

kasse hat die hierdurch entstandenen Kosten des Verfah-

rens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

Betrugs in 15 Fällen und des versuchten Betrugs in zwei

Fällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,

schuldig ist;

c) im Strafausspruch mit den Feststellungen zu den Vorstrafen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, wo-

bei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, in 16 Fällen in Tateinheit mit Urkun-

denfälschung und in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkun-

dung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte

rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-

fang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Verurteilung wegen der Tat II, 8 ist aufzuheben und das Verfahren

einzustellen, weil diese Tat verjährt ist.

Bei einem Betrug der vorliegenden Art, der auf das Erlangen von lau-

fenden Bafög-Leistungen gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem

Erlangen des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; Tröndle/Fischer,

StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte erhielt in diesem Fall

Leistungen bis zum September 1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 263,

78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) endete daher spätestens mit dem 30. September 1999.

Die Verfolgungsverjährung wurde jedoch erstmals durch die Durchsuchungs-

anordnung des Amtsgerichts Marburg vom 25. Oktober 1999 unterbrochen

(§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).

2. In den Fällen II, 15 und 16 hat sich der Angeklagte tateinheitlich zum

Betrug nicht der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), sondern der

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.

Der Angeklagte hat zum betrügerischen Erlangen eines Postgraduier-

tenstipendiums (Fall 15) und einer Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbei-

ter bei der Universität M. (Fall 16) Kopien eines gefälschten Zeugnisses

über das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung vorgelegt. Er hatte

bereits bei früherer Gelegenheit das Zeugnisformular auf dem Computer er-

stellt, das Formular mit der Schreibmaschine ausgefüllt, einen Dienstsiegelab-

druck von einem anderen Zeugnis aufgebracht und die Unterschrift des Präsi-

denten des Justizprüfungsamts gefälscht. Von diesem Zeugnis hatte er Kopien

gefertigt, die er von der Stadtverwaltung bzw. dem Ortsgericht in Ma. hat

beglaubigen lassen.

Hierdurch hat der Angeklagte weder eine falsche Beurkundung bewirkt,

noch hat er sie gebraucht. Die Beglaubigung einer Kopie bestätigt nicht die

inhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks, dessen Kopie beglaubigt wird. Beglau-

bigt wird vielmehr lediglich, daß die Kopie mit dem bei der Beglaubigung vor-

gelegten Schriftstück übereinstimmt. Mittelbare Falschbeurkundung kommt in

diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn der Täter bewirkt, daß eine

Kopie oder Abschrift beglaubigt wird, die in Wirklichkeit nicht mit dem Original

übereinstimmt, also inhaltlich falsch ist (vgl. hierzu Cramer in Schön-

ke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 267 Rdn. 40 a). Hiervon zu unterscheiden ist der

vorliegende Sachverhalt, bei dem nicht der Beglaubigungsvermerk falsch war,

sondern das Originalschriftstück gefälscht war, dessen Kopie beglaubigt wur-

de.

Der Angeklagte hat jedoch das tatsächlich existierende gefälschte

Examenszeugnis dadurch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, daß er

die beglaubigte Kopie hiervon anstelle des gefälschten Originals bei seinen

Stipendien- und Anstellungsbewerbungen zusammen mit den übrigen Bewer-

bungsunterlagen vorgelegt hat. Hierin liegt ein tatbestandsmäßiges Ge-

brauchmachen von dem gefälschten Examenszeugnis (vgl. Tröndle/Fischer

a.a.O. § 267 Rdn. 24 m.w.N.).

Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte auch

in den Fällen II, 15 und 16 tateinheitlich zum Betrug eine Urkundenfälschung

begangen hat. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der An-

geklagte auch gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen kön-

nen.

3. Der Strafausspruch und die Feststellungen zu den Vorstrafen haben

keinen Bestand.

a) Das Landgericht hat unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG die Vor-

verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Marburg vom

7. November 1990 zu der Geldstrafe von 180 Tagessätzen und vom 21. Juni

1991 zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei der Strafzumessung zum

Nachteil des Angeklagten verwendet. Diese Verurteilungen waren jedoch zum

Zeitpunkt der Aburteilung am 19. Dezember 2000 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1

Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG til-

gungsreif, weil die zehn- und fünfjährigen Tilgungsfristen bereits im November

2000 abgelaufen waren. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von dem

Rechtsfehler jedoch nur insoweit berührt, als sie die beiden Vorstrafen des An-

geklagten betreffen. Im übrigen können sie daher bestehen bleiben.

b) Das Landgericht hat ferner alle Betrugstaten als besonders schwere

Fälle gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden Fas-

sung des 6. Strafrechtsreformgesetzes gewertet und sie als gewerbsmäßig be-

zeichnet, obwohl die Taten II, 1-15 vor dem 1. April 1998 begangen wurden.

Das Landgericht meint, die neue Gesetzesfassung sei für den Angeklagten

milder als das Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 3 StGB), weil die Mindeststrafe für beson-

ders schwere Fälle des Betrugs in der Neufassung des Gesetzes von einem

Jahr auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden sei. Bei der Prü-

fung, ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte das Landgericht

aber zunächst erörtern müssen, ob nach früherem Recht überhaupt - nicht be-

nannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB aF vorlie-

gen. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs versteht sich trotz

der nicht unerheblichen Schadensbeträge und der gewerbsmäßigen Tatbege-

hung nicht von selbst und hätte daher näher erörtert werden müssen. Dies ist

jedoch nicht geschehen.

Bode Otten Rothfuß Fischer Ri'inBGH Elf ist wegen Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift beizufügen. Bode