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BGH Beschluss vom 03.05.2001 – 4 StR 103/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Mai 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neubrandenburg vom 28. September 2000

a)

im Schuldspruch dahin geändert, daß schuldig

sind,

aa) der Angeklagte R. des Diebstahls mit

Waffen in Tateinheit mit versuchtem schweren

Raub,

bb) die Angeklagten Sch. und G. des ver-

suchten schweren Raubes,

b)

im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des "gemeinschaftlichen schweren

räuberischen Diebstahls" schuldig gesprochen, die Angeklagten R. und

Sch. zu einer Freiheitsstrafe von jeweils fünf Jahren und den Angeklagten

G. unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil beanstanden die Angeklagten

die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte R. erhebt darüber hinaus

die Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und

daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2. Die Verurteilung der Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen schwe-

ren räuberischen Diebstahls" hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten die Angeklagten

verabredet, "einen Einbruch in das Anwesen der Geschädigten (der Eheleute

F. ) zu unternehmen, um die dort (in einem Panzerschrank) vermuteten Bar-

geldbeträge und sonstige Wertsachen an sich zu bringen ...(und) die Geschä-

digten erforderlichenfalls zu knebeln oder sonst Gewalt anzuwenden" (UA 10).

Während der Angeklagte Sch. draußen im Fahrzeug wartete, drangen die

Angeklagten R. und G. - von den Geschädigten zunächst unbemerkt - in

das Haus ein. Sie durchsuchten die Wohnräume, konnten dort aber den

Schlüssel für den Panzerschrank nicht finden. "Der Angeklagte R. begab

sich sodann zurück zu (einer) Schrankwand, wo er weiter nach möglichen

Beutegegenständen suchte. Hierbei stieß er auf die ungeladene Schreck-

schußwaffe des Geschädigten ... ,die er einsteckte" (UA 12). Er nahm weiterhin

eine Handgelenktasche an sich.

Nachdem die Geschädigten erwacht waren und Hubertus F. ver-

suchte, die Tür zum Wohnzimmer, wo sich die Angeklagten R. und G.

befanden, zu öffnen, hielt R. dem Hubertus F. eine mitgeführte geladene

Gasdruckschreckschußpistole "in einem Abstand von etwa 30 cm ... vor das

Gesicht", wobei die Angeklagten die Absicht verfolgten, "dem Geschädigten ...

Angst einzuflößen, um sich die ungestörte weitere Durchsuchung der Schrank-

wand nach dem Schlüssel zum Panzerschrank, eine anschließende Durchsu-

chung des Panzerschrankes und ihre ungestörte Entfernung mit der bereits

erlangten und weiterhin erhofften Beute zu ermöglichen" (UA 13). Nachdem der

Geschädigte lautstark um Hilfe rief, flüchteten die Angeklagten R. und G.

aus dem Haus, wo sie der wartende Angeklagte Sch. mit dem Pkw aufnahm.

b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (vollendeten)

räuberischen Diebstahls nicht, denn die Strafbarkeit nach § 252 StGB setzt

einen vollendeten Diebstahl (oder vollendeten Raub, vgl. BGHSt 21, 377, 379)

voraus.

aa) Der Angeklagte R. hat zwar einen vollendeten Diebstahl began-

gen, indem er die Schreckschußwaffe des Geschädigten aus der Schrankwand

entnahm und einsteckte. Hingegen lag - entgegen der Annahme des Landge-

richts - hinsichtlich der vom Angeklagten ebenfalls weggenommenen Handge-

lenktasche kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Diebstahl vor, weil der

Angeklagte hinsichtlich der Tasche selbst keine Zueignungsabsicht hatte, son-

dern nur bezüglich der darin vermuteten Wertsachen. Das ergibt sich daraus,

daß R. die Tasche später wegwarf, nachdem er festgestellt hatte, daß keine

Wertsachen darin enthalten waren; damit scheidet eine Zueignungsabsicht

hinsichtlich der Tasche aus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Trönd-

le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 242 Rdn. 36).

Aber auch die Wegnahme der Schreckschußpistole kann nicht als Vortat

zu § 252 StPO angesehen werden. Als Hubertus F. die Tür zum Wohnzim-

mer zu öffnen versuchte, war ihm unbekannt, daß R. die Waffe entwendet

hatte. Es ging weder F. darum, R. die entwendete Waffe wieder abzu-

nehmen noch ist belegt, daß R. , als er F. mit der mitgeführten Schreck-

schußwaffe bedrohte, dabei in der Absicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 252

Rdn. 9 m.N.) handelte, sich gegen die Abnahme der Diebesbeute zu wehren.

Vielmehr verfolgte er - zusammen mit G. - weiterhin das Ziel, den Schlüssel

zum Panzerschrank zu erhalten. Die Erwägung des Landgerichts, "die Ange-

klagten" hätten auch gehandelt, um den Besitz "der bereits erlangten Beute" zu

ermöglichen, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze.

bb) Den Angeklagten G. und Sch. war nach den Feststellungen

nicht bekannt, daß der Angeklagte R. die Schreckschußwaffe (und die Ta-

sche) an sich genommen hatte. Bei ihnen scheidet daher die Verurteilung we-

gen räuberischen Diebstahls von vornherein aus.

c) Der Angeklagte R. ist deshalb des Diebstahls mit Waffen in Ta-

teinheit mit versuchtem schweren Raub gemäß §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a,

250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 52 StGB, die Angeklagten G. und Sch. sind des ver-

suchten schweren Raubes nach §§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 22 StGB schuldig. Der

Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht ent-

gegen, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidi-

gen können.

Die Schuldspruchänderung führt bei allen Angeklagten zur Aufhebung

der Strafen, bei dem Angeklagten G. somit auch zur Aufhebung der Ge-

samtfreiheitsstrafe.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann