BGH Versäumnisurteil vom 07.05.2001 – II ZR 63/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. Mai 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Mai 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich in
Anspruch,
nachdem
er
eine
Steuerschuld
der
A.
GmbH & Co. KG beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligun-
gen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch Aufrechnung
mit - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-
sen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung über-
steigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwie-
sen ansah. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be-
klagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von
117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des Be-
klagten nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen diese
Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis dar-
auf, daß das Amtsgericht D. am 29. September 1999 über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.
Entscheidungsgründe
I. Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer
Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Be-
beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung
(vgl. BGHZ 37, 79, 82).
II. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache
an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unter Verstoß gegen die
Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts
D. am 29. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das
vorliegende Streitverfahren betrifft die Insolvenzmasse. Es ist deshalb durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, bis es nach den
für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das In-
solvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO.
Die Unterbrechung eines Verfahrens bedeutet seinen Stillstand kraft
Gesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den Parteien
gegenüber ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO, und daher anfechtbar
gilt nur dann, wenn die Unterbrechung erst nach der mündlichen Verhandlung
eingetreten ist, auf der das Urteil beruht, § 249 Abs. 3 ZPO. Ein Fall des § 249
Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die dem Berufungsurteil zugrundeliegende
mündliche Verhandlung am 20. Dezember 1999, also während der Unterbre-
chung stattfand.
Das sonach unzulässig ergangene Berufungsurteil ist aufzuheben und
der Rechtsstreit durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht wieder in
das Stadium zurückzuversetzen, in dem er sich bei Eintritt der Unterbrechung
befunden hat.
Henze
Goette
Kurzwelly
Kraemer Münke