Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 07.05.2001 – II ZR 63/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 7. Mai 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. Mai 2001 durch die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,

Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Januar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Ausgleich in

Anspruch,

nachdem

er

eine

Steuerschuld

der

A.

GmbH & Co. KG beglichen hat, an der die Parteien gleich hohe Beteiligun-

gen hielten. Der Beklagte verteidigt sich gegen die Klage durch Aufrechnung

mit - bestrittenen - Gegenansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewie-

sen, weil es Gegenansprüche des Beklagten in einer die Klagforderung über-

steigenden Höhe aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme für erwie-

sen ansah. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be-

klagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von

117.069,07 DM nebst Zinsen verurteilt, weil es Gegenforderungen des Be-

klagten nur in Höhe von 4.105,21 DM für bewiesen gehalten hat. Gegen diese

Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision unter Hinweis dar-

auf, daß das Amtsgericht D. am 29. September 1999 über sein Vermögen das

Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat.

Entscheidungsgründe

I. Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer

Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Be-

klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil

beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung

(vgl. BGHZ 37, 79, 82).

II. Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache

an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil ist unter Verstoß gegen die

§§ 240, 249 ZPO ergangen.

Über das Vermögen des Beklagten ist durch Beschluß des Amtsgerichts

D. am 29. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das

vorliegende Streitverfahren betrifft die Insolvenzmasse. Es ist deshalb durch

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen worden, bis es nach den

für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das In-

solvenzverfahren beendet wird, § 240 Satz 1 ZPO.

Die Unterbrechung eines Verfahrens bedeutet seinen Stillstand kraft

Gesetzes. Ein während der Unterbrechung ergangenes Urteil ist den Parteien

gegenüber ohne rechtliche Wirkung, § 249 Abs. 2 ZPO, und daher anfechtbar

(vgl. Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. § 240 Rdn. 3, § 249 Rdn. 10). Etwas anderes

gilt nur dann, wenn die Unterbrechung erst nach der mündlichen Verhandlung

eingetreten ist, auf der das Urteil beruht, § 249 Abs. 3 ZPO. Ein Fall des § 249

Abs. 3 ZPO liegt nicht vor, da die dem Berufungsurteil zugrundeliegende

mündliche Verhandlung am 20. Dezember 1999, also während der Unterbre-

chung stattfand.

Das sonach unzulässig ergangene Berufungsurteil ist aufzuheben und

der Rechtsstreit durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht wieder in

das Stadium zurückzuversetzen, in dem er sich bei Eintritt der Unterbrechung

befunden hat.

Henze

Goette

Kurzwelly

Kraemer Münke