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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 1 StR 137/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 137/01

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München II vom 13. Dezember 2000 aufgehoben; jedoch

bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrecht-

erhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu

einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die allgemein erhobene Sach-

rüge gestützten Revision. Die Verfahrensrüge ist aus den Erwägungen in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Hingegen hat das Rechtsmittel mit der Sachbeschwerde Erfolg;

diese führt zur Aufhebung des Schuld- und des Strafausspruchs.

I.

Nach den getroffenen Feststellungen lag der Angeklagte mit dem Ver-

mieter der von ihm und seiner Familie bewohnten Doppelhaushälfte im Streit.

Nachdem ein rechtskräftiger Räumungstitel gegen ihn vorlag, zog er aus dem

Hause aus. Aus Verärgerung und um den Vermieter in Verruf zu bringen nahm

er zuvor mehrere Veränderungen u.a. an der Elektroinstallation des Hauses

vor. So öffnete er im Eßzimmer und im Kinderzimmer jeweils eine Doppelsteck-

dose, klemmte an je einer der Steckdosen den Schutzleiter und den stromfüh-

renden Leiter ab und schloß den stromführenden Leiter an den Schutzleiter-

kontakt an. Dadurch bewirkte er, daß beim späteren Anschluß eines mit einem

Schutzleiter ausgestatteten Elektrogeräts an eine dieser Steckdosen sofort ei-

ne Spannung von 230 Volt auf das Gehäuse des angeschlossenen Gerätes

übertragen werden konnte. Er wollte erreichen, daß ein nachfolgender Nutzer

des Hauses beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der manipulierten Steckdo-

sen einen Stromschlag erhielte. Überdies hatte der Angeklagte zuvor im Haus-

sicherungskasten für die drei Stromkreise des Hauses die vorhandenen 16-

Ampere-Sicherungen und zudem die Sicherungslastschalter überbrückt, die die

stromführenden Phasen zwischen Hausanschlußkasten und dem Haussiche-

rungskasten nochmals mit jeweils 25 Ampere absicherten; sie waren damit

funktionslos. Die einzige wirksame Sicherung war danach noch die sog. Pan-

zersicherung im Hausanschlußkasten mit einer Absicherung von 50 Ampere.

Die Manipulationen wurden alsbald bei einer Überprüfung der gesamten Elek-

troinstallation des Hauses entdeckt. Diese fand statt, nachdem der Hausver-

walter Veränderungen an der Ölheizungsanlage des Hauses festgestellt hatte,

die zu deren Ausfall geführt hatten.

Das Landgericht geht - insoweit sachverständig beraten - davon aus, der

Angeklagte habe um der Verwirklichung seines Vorhabens willen in Kauf ge-

nommen, daß ein Stromschlag beim Anschluß eines elektrischen Gerätes ohne

weiteres auch tödliche Folgen hätte haben können.

II.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit seinem Han-

deln bereits das Stadium des Versuchs eines Tötungsdelikts erreicht, ist von

Rechts wegen nicht zu beanstanden. Hingegen leiden die Erwägungen zum

bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten an durchgreifenden Erörterungs-

mängeln. Überdies sind die Feststellungen zur Frage einer erheblich vermin-

derten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit lückenhaft.

1. Zu Recht geht die Strafkammer davon aus, der Angeklagte habe un-

mittelbar zur Begehung der Tat angesetzt (§ 22 StGB). Er hatte aus seiner

Sicht alles für das Gelingen seines Tatplanes Erforderliche getan. Für die Her-

beiführung eines deliktischen Erfolges war zwar noch die unbewußte Mitwir-

kung des Opfers erforderlich, das eine der manipulierten Steckdosen hätte nut-

zen müssen. Das ändert aber nichts daran, daß bei ungestörtem Fortgang der

Dinge alsbald und innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes die Nutzung

einer der manipulierten Steckdosen durch einen nachfolgenden Mieter oder

Handwerker wahrscheinlich war und nahelag. Hier, bei der Veränderung elek-

trischer Steckdosen in zentralen Räumen eines Wohnhauses, blieb nicht etwa

ungewiß, ob und wann die Manipulationen einmal Wirkung entfalten würden.

Es lag vielmehr auf der Hand, daß die Steckdosen in Kürze genutzt würden.

Insofern verhält es sich anders als etwa beim Aufstellen eines vergifteten Ge-

tränks in der ungewissen Erwartung, Einbrecher würden erneut in ein Haus

eindringen und das Getränk zu sich nehmen (dazu Senat, BGHSt 43, 177 =

NStZ 1998, 241 - Giftfalle). Vielmehr liegt die Sache ähnlich wie beim Anbrin-

gen einer Handgranate an einem vor dem Hause geparkten Pkw (dazu Senat,

NStZ 1998, 294, 295 - Sprengfalle).

2. Die Ausführungen des Landgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz

des Angeklagten halten der rechtlichen Überprüfung indessen nicht stand. Das

Urteil läßt nicht erkennen, ob das Landgericht die Grenze zwischen bedingtem

Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gezogen hat. Die Würdigung ist

lückenhaft.

a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, daß vor allem

wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen die

offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit bestimmter Handlungen ein zwar

gewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für die Billigung ei-

nes Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsat-

zes). Der Schluß auf den bedingten Tötungsvorsatz ist deshalb nur dann trag-

fähig, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch alle diejenigen Umstände

einbezogen hat, die eine derartige Folgerung in Frage stellen können. Die Ur-

teilsgründe müssen erkennen lassen, daß er eine solche Prüfung vorgenom-

men hat. Bei der Würdigung sind alle dafür maßgeblichen Umstände zu be-

rücksichtigen, namentlich das Ziel und der Beweggrund für die Tat, die Art der

Ausführung, die von der Tat ausgehende Gefährlichkeit, der Kenntnisstand des

Täters, aber auch seine psychische Verfassung. Bei der Abgrenzung ist weiter

zu bedenken, daß der Täter einen Tötungserfolg zwar als möglich vorausgese-

hen, aber ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben kann, er werde

dennoch nicht eintreten; dann würde er in bezug auf den Tötungserfolg nur

fahrlässig handeln. Hingegen kann eine billigende Inkaufnahme des Erfolges

und damit bedingter Tötungsvorsatz vorliegen, wenn ihm der Erfolgseintritt an

sich unerwünscht ist, er sich aber wegen eines angestrebten anderen Zieles

damit abfindet. Die Grenzziehung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein;

um so mehr bedarf sie in solchen Fällen der Erörterung (vgl. nur BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 1, 5, 8, 11, 14 [Elektroschutzanlage], 30, 35,

37, 38, 39, jeweils m.w.N.).

b) Die Urteilsgründe lassen eine solche Abgrenzung des angenomme-

nen bedingten Tötungsvorsatzes zur bewußten Fahrlässigkeit vermissen. Die-

se wäre auch im Blick auf besondere Umstände des Falles geboten gewesen.

Zwar lag nach dem festgestellten objektiven Tatgeschehen die Annahme nahe,

der Angeklagte könne sich um der Erreichung seines eigentlichen Zieles willen

auch damit abgefunden haben, daß aufgrund seiner Manipulationen ein

Mensch zu Tode kommen könne. Er hat den Beruf eines Elektrikers erlernt, zu

dessen Grundwissen die von solchen Veränderungen ausgehenden Gefahren

gehören. Darauf stellt auch das Landgericht ab. Zudem hat er nicht nur die

Steckdosen manipuliert, sondern durch die Überbrückung der Absicherung der

Stromkreise bewirkt, daß eine Stromstärke bis zu 50 Ampere auf dem Leiter

möglich war. Schon ab 100 Milliampere können beim Durchfließen des

menschlichen Körpers - abhängig von den weiteren Rahmenbedingungen -

Herzkammerflimmern und Herzstillstand eintreten und zum Tode führen. Dies

hat das Landgericht sachverständig beraten ebenfalls festgestellt.

Das Landgericht hat aber aus subjektiven Gründen das Vorliegen von

Mordmerkmalen verneint. Die hierzu angestellten Erwägungen hätte es auch

bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes mit einbeziehen und erörtern müssen.

Die Strafkammer vermochte nicht die Gewißheit zu erlangen, daß der Ange-

klagte das Heimtückische seines Vorgehens in sein Bewußtsein aufgenommen

und die entsprechenden Umstände gedanklich beherrscht und "gewollt gesteu-

ert" hat. Sie hebt darauf ab, daß dem Angeklagten im Herbst 1996 ein im seitli-

chen Schädel entstandener Hirntumor operativ entfernt wurde, der Angeklagte

dadurch bedingt seine Berufstätigkeit einstellte und finanzielle Einbußen erlitt.

Zusammen mit seiner familiären Situation böten sich deshalb ausreichende

Anhaltspunkte, daß er sich in einer verzweifelten Lage gesehen habe. Die kon-

krete Tatausführung stehe nicht der Annahme entgegen, daß er einen "spontan

gefaßten Entschluß" umgesetzt habe. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon

auszugehen, er sei in erster Linie von dem Gedanken beherrscht gewesen,

seinem Vermieter zu schaden, indem er ernsthafte Konflikte zwischen diesem

und dem erwarteten Nachmieter auslösen und den Vermieter in Verruf bringen

wollte. Für ihn habe nicht im Vordergrund gestanden, gerade die Arglosigkeit

eines Nachmieters auszunutzen. Ebensowenig seien niedrige Beweggründe

ein bestimmendes Motiv für eine Tötungshandlung gewesen. Auch hierzu hebt

das Landgericht darauf ab, der Angeklagte sei in einer affektiv angespannten

Situation in erster Linie auf die mittelbare Schädigung des Vermieters fixiert

gewesen.

Diese zu den subjektiven Elementen der Mordmerkmale angestellten

Erwägungen - die für sich gesehen gerade hinsichtlich der Heimtücke wegen

des objektiven Tatbildes durchaus fragwürdig erscheinen mögen, den Ange-

klagten insoweit jedoch nicht beschweren - hätte die Strafkammer auch bei der

Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz und bewußter Fahrlässigkeit

bedenken und berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen, obgleich die

psychische Verfassung eines Täters für die insoweit zu bewertende Frage mit-

bedeutsam sein kann. Dabei wäre auch zu erörtern gewesen, welches Gewicht

der Befindlichkeit des Angeklagten angesichts der objektiv möglichen Auswir-

kungen und des Ausmaßes seiner Manipulationen zukommen konnte.

c) Darüber hinaus erweist sich die Würdigung zur subjektiven Tatseite

unter einem weiteren Gesichtspunkt als lückenhaft. Das Landgericht hat keine

näheren Feststellungen dazu getroffen, von welcher Intensität und Wirkung der

operative Eingriff war, bei welchem dem Angeklagten nur wenige Monate vor

der Tat im seitlichen Schädel ein Hirntumor entfernt worden war. Bei Verlet-

zungen mit Gehirnbeteiligung gehört die Beurteilung der Auswirkungen auf die

Steuerungsfähigkeit zu denjenigen Fragen, für die eigene Sachkunde des

Tatrichters regelmäßig nicht ausreicht. Die Beiziehung der Krankenunterlagen

und die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen drängen sich dann

oft auf (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Sachverständiger 1, 2, 4, 8). Hier ist aller-

dings eine Aufklärungsrüge von der Revision nicht erhoben. Unbeschadet des-

sen erweist es sich aber auch als sachlich-rechtlicher Mangel, daß das Urteil

keine Ausführungen zur erforderlichen Sachkunde der Strafkammer für die Be-

urteilung der Auswirkungen des Eingriffs auf den inneren Tatbestand - wie

auch auf die Steuerungsfähigkeit - enthält. Das Landgericht hat lediglich die

Ehefrau des Angeklagten und weitere Zeugen befragt und führt aus, diese

hätten Wesensveränderungen beim Angeklagten oder ein sonst auffälliges

Verhalten nach dem Eingriff verneint (UA S. 29 unten). Das genügte hier nicht,

um die Frage etwaiger Auswirkungen des Eingriffs zunächst auf die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten, im hier gegebenen Zusammenhang aber auch

auf die subjektive Tatseite (Willenselement des Vorsatzes) tragfähig beant-

worten zu können. Denn die Tat des Angeklagten erscheint eher ungewöhnlich

(vgl. dazu BGHR StGB § 21 Sachverständiger 8; BGH, Beschl. vom 10. Mai

1984 - 2 StR 145/84), und nach den Grundsätzen der fachmedizinischen Erfah-

rung legt ein nachgewiesener Hirnprozeß stets das Vorliegen schuldfähig-

keitsmindernder Voraussetzungen nahe (vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtli-

che Psychiatrie 4. Aufl. S. 170). Das kann hier auch für die Abgrenzung zwi-

schen Vorsatz und Fahrlässigkeit Bedeutung erlangen.

3. Der bezeichnete Darlegungs- und Erörterungsmangel wirkt sich weiter

auf die Würdigung zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähig-

keit des Angeklagten zur Tatzeit aus. Das Ausmaß und die Auswirkungen der

Tumoroperation hätten auch insoweit näherer Feststellungen und der Bewer-

tung bedurft.

4. Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren die Feststellungen zum äu-

ßeren Tatgeschehen nicht. Diese können deshalb aufrechterhalten bleiben.

Der neue Tatrichter wird die Abgrenzung zwischen bedingtem Tötungsvorsatz

und bewußter Fahrlässigkeit sowie die Frage der Steuerungsfähigkeit des An-

geklagten im Blick auf die Operation eines Hirntumors zu prüfen haben; die

Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen dürfte naheliegen. Sollte

wiederum ein bedingter Tötungsvorsatz und etwa auch das Vorliegen von

Heimtücke bejaht werden, stünde das Verschlechterungsverbot einer Verurtei-

lung wegen versuchten Mordes nicht entgegen; lediglich hinsichtlich der Art

und

der Höhe der Rechtsfolgen wäre § 358 Abs. 2 StPO zu beachten. Sollte be-

dingter Tötungsvorsatz nicht anzunehmen sein, wäre auch der Versuch einer

gefährlichen Körperverletzung (vgl. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) oder möglicher-

weise auch - nach Feststellungen insoweit - der schweren Körperverletzung

(vgl. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu prüfen.

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