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BGH Urteil vom 08.05.2001 – 1 StR 35/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 35/01

URTEIL

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2001,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Nack,

Dr. Boetticher,

Schluckebier,

Hebenstreit,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Traunstein vom 20. Juli 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die

Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-

kasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revi-

sion, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die

Sachrüge gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe die

Schwere der Tat und die nachhaltigen psychischen Folgen für das Tatopfer bei

der Bemessung der Strafe nicht ausreichend berücksichtigt, sondern den für

den Angeklagten sprechenden Umständen zu großes Gewicht beigemessen.

Die Strafkammer hat jedoch die für das Tatopfer sehr belastenden Umstände

bei der zur Nachtzeit in ihrer Wohnung unter erheblicher Gewaltanwendung

durchgeführten Vergewaltigung sowie die damit verbundenen, noch andauern-

den Angstzustände als zentrale Punkte für die Strafzumessung angesehen. Sie

hat demgegenüber aber auch entsprechend § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt,

daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus ergibt der Zu-

sammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht die Tat vor dem Hinter-

grund einer schwierigen persönlichen Entwicklung des Angeklagten beurteilt

hat. Der Sachverständige hat beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung

mit deutlichen Hinweisen auf eine depressive, ängstlich vermeidende und

selbstunsichere Charakterstruktur sowie eine erhebliche Reifeverzögerung

festgestellt. Hieraus hat die Kammer ersichtlich auf einen ursächlichen moti-

vatorischen Zusammenhang zwischen dem Vorleben des Angeklagten und der

Straftat geschlossen, der auch in der forensisch-psychiatrischen Literatur ge-

sehen wird (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 256 ff.).

Deshalb durfte das Landgericht die festgestellte Persönlichkeitsstörung straf-

mildernd berücksichtigen.

2. Die Strafzumessung enthält somit alle maßgeblichen Strafzumes-

sungsgründe. Sie sind auch vom Tatrichter nachvollziehbar gegeneinander

abgewogen. Damit läßt auch die Zumessung der Strafe selbst keinen Rechts-

fehler erkennen, der das Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte.

Eine insoweit ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen

(BGHSt - GS 34, 345, 349).

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Hebenstreit