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BGH Urteil vom 08.05.2001 – 1 StR 35/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Nack,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Hebenstreit,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Traunstein vom 20. Juli 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die
Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-
kasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revi-
sion, die sie wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und auf die
Sachrüge gestützt hat, erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe die
Schwere der Tat und die nachhaltigen psychischen Folgen für das Tatopfer bei
der Bemessung der Strafe nicht ausreichend berücksichtigt, sondern den für
den Angeklagten sprechenden Umständen zu großes Gewicht beigemessen.
Die Strafkammer hat jedoch die für das Tatopfer sehr belastenden Umstände
bei der zur Nachtzeit in ihrer Wohnung unter erheblicher Gewaltanwendung
durchgeführten Vergewaltigung sowie die damit verbundenen, noch andauern-
den Angstzustände als zentrale Punkte für die Strafzumessung angesehen. Sie
hat demgegenüber aber auch entsprechend § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt,
daß der Angeklagte bisher nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus ergibt der Zu-
sammenhang der Urteilsgründe, daß das Landgericht die Tat vor dem Hinter-
grund einer schwierigen persönlichen Entwicklung des Angeklagten beurteilt
hat. Der Sachverständige hat beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung
mit deutlichen Hinweisen auf eine depressive, ängstlich vermeidende und
selbstunsichere Charakterstruktur sowie eine erhebliche Reifeverzögerung
festgestellt. Hieraus hat die Kammer ersichtlich auf einen ursächlichen moti-
vatorischen Zusammenhang zwischen dem Vorleben des Angeklagten und der
Straftat geschlossen, der auch in der forensisch-psychiatrischen Literatur ge-
sehen wird (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung 3. Aufl. S. 256 ff.).
Deshalb durfte das Landgericht die festgestellte Persönlichkeitsstörung straf-
mildernd berücksichtigen.
2. Die Strafzumessung enthält somit alle maßgeblichen Strafzumes-
sungsgründe. Sie sind auch vom Tatrichter nachvollziehbar gegeneinander
abgewogen. Damit läßt auch die Zumessung der Strafe selbst keinen Rechts-
fehler erkennen, der das Eingreifen des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte.
Eine insoweit ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen
(BGHSt - GS 34, 345, 349).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit