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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 4 StR 105/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 105/01

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 5. September 2000 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der

Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Ver-

gewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-

sung schuldig ist (vgl. UA 11 f.).

Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme

von Körperzellen im Urteilstenor hat der Senat nicht zu befin-

den; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen

(ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. Rogall in SK-

StPO § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein

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Athing

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