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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 4 StR 105/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 5. September 2000 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der
Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte der Ver-
gewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpres-
sung schuldig ist (vgl. UA 11 f.).
Über die auf § 81 g StPO gestützte Anordnung der Entnahme
von Körperzellen im Urteilstenor hat der Senat nicht zu befin-
den; denn es handelt sich insoweit richtigerweise um einen
(ggf. selbständig anfechtbaren) Beschluß (vgl. Rogall in SK-
StPO § 81 g Rdn. 29 i.V.m. § 81 a Rdn. 115).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner Tolksdorf Kuckein
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Athing
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