Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 4 StR 114/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 gemäß §§ 44,

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Reck-

linghausen - vom 20. November 2000 Wiedereinsetzung

in

den

vorigen

Stand

gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Bochum

vom

12. Februar 2001, durch den die Revision des Ange-

klagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte

Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 5 der

Urteilsgründe verurteilt worden ist,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten gewerbsmä-

ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen, davon in 46 Fällen

gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten D. , sowie wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - mit der Sachrüge teilweise

Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und

der Gegenerklärung vom 11. April 2001 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn im Fall II 6 der Urteils-

gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt hat. Auch soweit das Landgericht von einer An-

ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach

§ 64 StGB abgesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 5 der Urteils-

gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen

(Kokainverkäufe in den von ihm betriebenen Lokalen "Café Babylon" und "Tee-

stube") kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht rechtsfeh-

lerhaft 188 tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat:

Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erwor-

benen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handel-

treibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln,

die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden,

den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu

dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-

heit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift

betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1998, 89).

Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungs-

einheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit

besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl.

BGH NStZ 1998, 89 m.w.N.). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die An-

zahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhalts-

punkte dafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte aus der-

selben Erwerbsmenge getätigt wurden. So liegt es hier:

Nach den Feststellungen "verschaffte sich der Angeklagte von etwa Ju-

ni/Juli 1998 bis zu seiner Festnahme im Mai 2000 durch eine Vielzahl von Ko-

kainverkäufen (etwa 2.180 Bubbels) eine regelmäßige und fortlaufende Ein-

nahmequelle" und finanzierte so seinen Lebensunterhalt. Der Angeklagte, der

"auf ungeklärte Art und Weise in der Lage (war), in größeren Mengen Kokain"

zu beschaffen, portionierte das Kokain in "Bubbels" zu einem oder 0,8 g und

verkaufte dies entweder selbst oder durch in seinen Lokalen beschäftigte Mit-

arbeiter an verschiedene Abnehmer weiter, und zwar in 60 Fällen jeweils

15 "Bubbels" (II 2 der Urteilsgründe) und in den weiteren unter II 1, 3 bis 5 der

Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen jeweils 10 "Bubbels". Telefonüberwa-

chungen ergaben, “daß der Angeklagte in einem Monat teilweise bis zu 4000

Telefonate führte, die sich nahezu ausschließlich mit dem An- und Verkauf von

Rauschgift beschäftigten" (UA 8). Danach liegt es nahe, daß er Kokain in grö-

ßeren Mengen vorrätig gehalten hat und daß sich einige der festgestellten 188

Verkaufsakte, jedenfalls soweit sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang

stehen, auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben. Dies gilt insbesondere für

die 40 Lieferungen an Enver D. im Dezember 1999/Januar 2000 (II 1 der

Urteilsgründe) und die Verkäufe durch Stefanie Du. (II 3 der Urteilsgründe) im

Dezember 1999 und Carla P. (II 4 der Urteilsgründe) Ende November/ De-

zember 1999.

Zwar ist die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer

Bewertungseinheit zusammenzufassen sind,

in erster Linie Sache des

Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu

überprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.N.). Da sich das Urteil aber hierzu

nicht verhält und sich seinen Gründen zudem nicht entnehmen läßt, ob - und

gegebenenfalls wie - sich der hinsichtlich der Einzelverkäufe geständige Ange-

klagte zur Beschaffung des veräußerten Kokains eingelassen hat, entzieht es

sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die danach gebotene Auf-

hebung der Verurteilung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe führt zur Auf-

hebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung geben Anlaß zu

dem Hinweis, daß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Gründe des Strafurteils

das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Eine Bezug-

nahme "auf die Paragraphen-Kette des Tenors" (UA 10) genügt diesen Anfor-

derungen nicht.

Zu der gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzuneh-

mende rechtlichen Bezeichnung der Tat gehören weder das Merkmal "gemein-

schaftlich handelnd" noch das Merkmal "gewerbsmäßig" des nur eine Strafzu-

messungsregelung enthaltenden § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.N.)

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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