BGH Beschluss vom 08.05.2001 – 4 StR 114/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2001 gemäß §§ 44,
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Bochum - Strafkammer Reck-
linghausen - vom 20. November 2000 Wiedereinsetzung
in
den
vorigen
Stand
gewährt.
Der Beschluß des Landgerichts Bochum
vom
12. Februar 2001, durch den die Revision des Ange-
klagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte
Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 5 der
Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten gewerbsmä-
ßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen, davon in 46 Fällen
gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten D. , sowie wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat - nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - mit der Sachrüge teilweise
Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung und
der Gegenerklärung vom 11. April 2001 hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn im Fall II 6 der Urteils-
gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt hat. Auch soweit das Landgericht von einer An-
ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach
§ 64 StGB abgesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.
2. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 5 der Urteils-
gründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen
(Kokainverkäufe in den von ihm betriebenen Lokalen "Café Babylon" und "Tee-
stube") kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht rechtsfeh-
lerhaft 188 tatmehrheitlich begangene Taten angenommen hat:
Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erwor-
benen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten Handel-
treibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln,
die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden,
den Tatbestand des Handeltreibens in bezug auf die Gesamtmenge erfüllen; zu
dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-
heit auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie dasselbe Rauschgift
betreffen (st. Rspr., BGHSt 30, 28, 31; BGH NStZ 1998, 89).
Zwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zur Bewertungs-
einheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit
besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl.
BGH NStZ 1998, 89 m.w.N.). Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, allein auf die An-
zahl der Veräußerungsgeschäfte abzustellen, wenn sich konkrete Anhalts-
punkte dafür ergeben, daß an sich selbständige Rauschgiftgeschäfte aus der-
selben Erwerbsmenge getätigt wurden. So liegt es hier:
Nach den Feststellungen "verschaffte sich der Angeklagte von etwa Ju-
ni/Juli 1998 bis zu seiner Festnahme im Mai 2000 durch eine Vielzahl von Ko-
kainverkäufen (etwa 2.180 Bubbels) eine regelmäßige und fortlaufende Ein-
nahmequelle" und finanzierte so seinen Lebensunterhalt. Der Angeklagte, der
"auf ungeklärte Art und Weise in der Lage (war), in größeren Mengen Kokain"
zu beschaffen, portionierte das Kokain in "Bubbels" zu einem oder 0,8 g und
verkaufte dies entweder selbst oder durch in seinen Lokalen beschäftigte Mit-
arbeiter an verschiedene Abnehmer weiter, und zwar in 60 Fällen jeweils
15 "Bubbels" (II 2 der Urteilsgründe) und in den weiteren unter II 1, 3 bis 5 der
Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen jeweils 10 "Bubbels". Telefonüberwa-
chungen ergaben, “daß der Angeklagte in einem Monat teilweise bis zu 4000
Telefonate führte, die sich nahezu ausschließlich mit dem An- und Verkauf von
Rauschgift beschäftigten" (UA 8). Danach liegt es nahe, daß er Kokain in grö-
ßeren Mengen vorrätig gehalten hat und daß sich einige der festgestellten 188
Verkaufsakte, jedenfalls soweit sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang
stehen, auf dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben. Dies gilt insbesondere für
die 40 Lieferungen an Enver D. im Dezember 1999/Januar 2000 (II 1 der
Urteilsgründe) und die Verkäufe durch Stefanie Du. (II 3 der Urteilsgründe) im
Dezember 1999 und Carla P. (II 4 der Urteilsgründe) Ende November/ De-
zember 1999.
Zwar ist die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer
Bewertungseinheit zusammenzufassen sind,
in erster Linie Sache des
Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu
überprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 89 m.N.). Da sich das Urteil aber hierzu
nicht verhält und sich seinen Gründen zudem nicht entnehmen läßt, ob - und
gegebenenfalls wie - sich der hinsichtlich der Einzelverkäufe geständige Ange-
klagte zur Beschaffung des veräußerten Kokains eingelassen hat, entzieht es
sich insoweit der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die danach gebotene Auf-
hebung der Verurteilung in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe führt zur Auf-
hebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
3. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung geben Anlaß zu
dem Hinweis, daß nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die Gründe des Strafurteils
das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Eine Bezug-
nahme "auf die Paragraphen-Kette des Tenors" (UA 10) genügt diesen Anfor-
derungen nicht.
Zu der gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Urteilsformel aufzuneh-
mende rechtlichen Bezeichnung der Tat gehören weder das Merkmal "gemein-
schaftlich handelnd" noch das Merkmal "gewerbsmäßig" des nur eine Strafzu-
messungsregelung enthaltenden § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.N.)
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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