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BGH Beschluss vom 08.05.2001 – KVR 12/99
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 12/99
BESCHLUSS
Verkündet am: 8. Mai 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: BGHZ: ja BGHR: ja
ja
GWB §§ 1, 32, 36 a) Stützt das Bundeskartellamt die Untersagung der Gründung eines Gemein- schaftsunternehmens sowohl auf das Kartellverbot als auch auf die Fusions- kontrolle, liegt darin im Zweifel nur eine Untersagung. Erweist sich die Unter- sagung unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB als begründet, bedarf es kei- ner Klärung, ob das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt der Fusions- kontrolle untersagt werden konnte.
Ost-Fleisch
b) Gründen zwei Wettbewerber eine Tochtergesellschaft, die auf demselben Markt wie die Muttergesellschaften tätig werden soll, handelt es sich um ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, das nicht allein unter dem Ge- sichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle, sondern auch nach § 1 GWB zu beurteilen ist. Die Einstufung des Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ bedeutet jedoch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist. Viel- mehr ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls darauf abzustellen, ob das Gemeinschaftsunternehmen zu einer Koordinierung des Marktverhaltens der Muttergesellschaften führt.
BGH, Beschl. v. 8. Mai 2001 - KVR 12/99 - Kammergericht
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch
und die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goette, Ball und Prof. Dr. Bornkamm
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des
Kartellsenats des Kammergerichts vom 14. Oktober 1998 wird zurück-
gewiesen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Schlußbe-
schluß des Kartellsenats des Kammergerichts vom 29. September
1999 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Beschwerde der Beteiligten wird insgesamt
wie folgt neu gefaßt:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des
Bundeskartellamts, 2. Beschlußabteilung, vom 21. August
1997 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird für die Zeit bis zur ihrer
Verbindung auf jeweils 5 Mio. DM, der Wert des verbundenen Verfah-
rens auf 10 Mio. DM festgesetzt.
Gründe:
A.
Die Beteiligte zu 1 (im folgenden: Moksel) und die Beteiligte zu 2 (im folgen-
den: Südfleisch) sind miteinander im Wettbewerb stehende Großunternehmen der
Fleischindustrie. Sie betreiben Schlachthöfe und konkurrieren bei der Erfassung
von Rindern und Schweinen als Schlachtvieh. Ferner stehen sie sich auch auf
den Absatzmärkten – beide vermarkten bundesweit Rinderviertel und Schweine-
hälften, feiner zerlegtes Fleisch, Fleisch- und Wurstwaren und sonstige Schlacht-
produkte – als Wettbewerber gegenüber. Der Jahresumsatz von Moksel lag 1996
bei rund 3,5 Mrd. DM, der von Südfleisch bei rund 2,8 Mrd. DM. Die angestamm-
ten Schlachthofbetriebe von Moksel und Südfleisch liegen in Bayern und Baden-
Württemberg. Beide betreiben in den neuen Bundesländern weitere Schlachthöfe:
Moksel unterhält über von ihr beherrschte Tochterunternehmen Schlachthöfe in
Kasel-Golzig (Brandenburg) und in Rodleben-Tornau (Sachsen-Anhalt). Süd-
fleisch betreibt – ebenfalls über ein von ihr beherrschtes Tochterunternehmen –
einen Schlachthof in Altenburg (Thüringen). Darüber hinaus verfügt Südfleisch im
Beitrittsgebiet über fünf weitere Tochtergesellschaften, die derzeit nicht aktiv sind,
und hält ferner eine Beteiligung von knapp 26 % an einem Unternehmen, das u.a.
Schlachthöfe in Oschatz und Torgau betreibt. Moksel verfügt in Berlin über zwei
Tochterunternehmen, deren Geschäftsbetrieb mittlerweile eingestellt ist. Zum
Konzern von Moksel gehört schließlich das Fleischzentrum Neustrelitz, dessen
moderne Schlachtanlage vorübergehend stillgelegt ist. Der Umsatz der drei von
Moksel und Südfleisch über Tochtergesellschaften betriebenen Schlachthöfe in
Kasel-Golzig, Rodleben-Tornau (Moksel) und Altenburg (Südfleisch) belief sich
1995 auf zusammen knapp 500 Mio. DM.
Um den Betrieb dieser drei Schlachthöfe zusammenzuführen, beabsichtigen
Moksel und Südfleisch die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, der
Ost-Fleisch GmbH (im folgenden: Ost-Fleisch). Die Kapitalanteile sollen zu zwei
Drittel von Moksel und zu einem Drittel von Südfleisch gehalten werden. Ost-
Fleisch soll die Schlachthöfe pachten und weiterbetreiben. Nach dem von Moksel
und Südfleisch ausgearbeiteten Gesellschaftsvertrag für die Ost-Fleisch soll die-
se sich – ohne räumliche Begrenzung – mit der Durchführung von Schlachtungen,
dem Handel mit Vieh und Fleisch sowie mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Fleischwaren aller Art und anderen Nahrungsmitteln befassen. Ziel der Zusam-
menführung der genannten Schlachthöfe in der Ost-Fleisch ist die Steigerung der
Wirtschaftlichkeit. Die Verwaltungsaufwendungen sollen durch Einsparungen, die
Gestehungspreise durch Spezialisierung bei den Schlachtungen und die Kosten
der Weiterverarbeitung durch Synergieeffekte gesenkt werden. Nach einer Pres-
seerklärung von Moksel vom Juni 1997 dient das Vorhaben vor allem dazu, die
Rohstofferzeugung gemeinschaftlich voranzubringen, den Einkauf zu koordinie-
ren, in Teilen gemeinsam am Markt aufzutreten und die Distribution zu bündeln.
Moksel und Südfleisch haben die beabsichtigte Gründung der Ost-Fleisch
als Zusammenschlußvorhaben angemeldet. Das Bundeskartellamt hat diese
Gründung mit Beschluß vom 21. August 1997 untersagt (BKartA WuW/E DE-V 9),
und zwar – wie sich auch aus der Entscheidungsformel ergibt – “nach § 37a in
Verbindung mit § 1 sowie § 24 Abs. 2 GWB” (§ 32 i.V. mit § 1 sowie § 36 Abs. 1
GWB n.F.). Dem lag die Annahme zugrunde, bei Ost-Fleisch handele es sich um
ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen, weil die Mütter – Moksel und Süd-
fleisch – auf denselben Märkten wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig seien.
Unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle hat das Bundeskartellamt die
Gründung der Ost-Fleisch untersagt, weil die gemeinsame Beteiligung zu einem
Gruppeneffekt führe, der es rechtfertige, eine marktbeherrschende Stellung von
Moksel und Südfleisch auf dem Markt der Erfassung von Schlachtvieh in Süd-
deutschland anzunehmen.
Moksel und Südfleisch haben hiergegen Beschwerde eingelegt. Mit Teilbe-
schluß vom 14. Oktober 1998 hat das Kammergericht die Beschwerde zurückge-
wiesen, soweit den Beteiligten durch den Beschluß des Bundeskartellamts “die
Durchführung des beabsichtigten Vertragswerks gemäß § 37a GWB a.F.” (§ 32
GWB n.F.) untersagt worden war (KG WuW/E DE-R 277). Durch Schlußbeschluß
vom 29. September 1999 (KG WuW/E DE-R 439) hat das Kammergericht den
Beschluß des Bundeskartellamts aufgehoben, soweit die Untersagung des Zu-
sammenschlußvorhabens auf § 24 Abs. 2 GWB a.F. (§ 36 Abs. 1 GWB n.F.) ge-
stützt ist. Außerdem hat das Kammergericht in der Schlußentscheidung ausge-
sprochen, daß die Gerichtskosten je zur Hälfte von den Beteiligten und vom Bun-
deskartellamt zu tragen seien und daß das Bundeskartellamt die Hälfte der au-
ßergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen habe.
Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgen Moksel und Südfleisch
ihren Antrag auf Aufhebung der Untersagungsverfügung weiter, soweit diese auf
§§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) gestützt ist. Mit der (ebenfalls zugelas-
senen) Rechtsbeschwerde gegen den Schlußbeschluß des Kammergerichts
möchte das Bundeskartellamt die Zurückweisung der Beschwerde erreichen, so-
weit diese sich gegen die fusionskontrollrechtliche Untersagung des Zusam-
menschlußvorhabens richtet. Hilfsweise begehrt das Bundeskartellamt die Aufhe-
bung der Schlußentscheidung im Kostenpunkt und eine ihm günstigere Ko-
stenentscheidung. Die Beteiligten und das Bundeskartellamt beantragen jeweils,
die Rechtsbeschwerde der Gegenseite zurückzuweisen. Der Senat hat die beiden
Rechtsbeschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
verbunden.
B.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß des Kam-
mergerichts ist nicht begründet. Dagegen führt die Rechtsbeschwerde des Bun-
deskartellamts zur Aufhebung der Schlußentscheidung. Angesichts des zutreffend
mit § 1 GWB begründeten Verbots bedarf es keiner Sachentscheidung darüber,
ob die Gründung der Ost-Fleisch auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskon-
trolle untersagt werden kann.
I.
1. Das Kammergericht hat die angefochtene Untersagungsverfügung in
dem Teilbeschluß insoweit als rechtmäßig angesehen, als das Bundeskartellamt
sie auf § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt hat. Zur
Begründung hat das Kammergericht ausgeführt:
Die Anmeldung der Gründung der Ost-Fleisch als Zusammenschlußvorha-
ben stehe der Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Bei der Gründung eines
kooperativen Gemeinschaftsunternehmens komme neben der Fusionskontrolle
immer auch eine Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) in
Betracht. Wie die Auslegung der angefochtenen Verfügung ergebe, habe das
Bundeskartellamt nicht nur die Gründung der Ost-Fleisch, sondern auch die
Durchführung der entsprechenden Verträge untersagt. Dies sei schon vor dem
beabsichtigten Abschluß der entsprechenden Verträge möglich gewesen.
Das Vertragswerk zur Gründung der Ost-Fleisch verstoße gegen § 1 GWB.
Entscheidend sei dabei, daß das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen auf
demselben Absatzmarkt – dem bundesweiten Markt für den Absatz von Rinder-
vierteln und Schweinehälften, von feiner zerlegtem Fleisch sowie Fleisch- und
Wurstwaren – tätig sein werde, auf dem auch Moksel und Südfleisch ihre Pro-
dukte absetzten. Ziel der Zusammenfassung der drei Schlachthöfe in der Ost-
Fleisch sei erklärtermaßen die Verbesserung der Erlössituation. Daher sei zu er-
warten, daß die Zusammenarbeit in der Ost-Fleisch mit einer Einschränkung des
Wettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch als flankierende Schutzmaßnahme
vor Preisverfall einhergehen werde. Angesichts des mit der Gründung des Ge-
meinschaftsunternehmens verfolgten Ziels der Ergebnisverbesserung sei ein
Preiswettbewerb zwischen Moksel und Südfleisch sinnwidrig. Ein solcher Wett-
bewerb lasse auch das Gemeinschaftsunternehmen unter Preisdruck geraten und
gefährde damit die Vorteile der betrieblichen Rationalisierung. Ersichtlich stehe
Moksel und Südfleisch die Einschränkung des Wettbewerbs als kaufmännisch
vernünftige Konsequenz der Gründung der Ost-Fleisch vor Augen und sei von ih-
nen mitbezweckt. Im Hinblick auf die Marktanteile von Moksel und Südfleisch be-
einflusse die Beschränkung des Wettbewerbs die Marktverhältnisse spürbar.
2. Soweit das Bundeskartellamt die Untersagungsverfügung auf das Recht
der Zusammenschlußkontrolle gestützt hat, hat das Kammergericht die Untersa-
gungsverfügung in seiner Schlußentscheidung aufgehoben und zur Begründung
ausgeführt:
Bereits die Annahme des Bundeskartellamts, die südlichen Bundesländer
Baden-Württemberg und Bayern bildeten den räumlich relevanten Markt für die
Erfassung von Schlachtvieh, sei zweifelhaft. Es liege näher, die räumlichen Gren-
zen dieser Märkte enger zu ziehen und von kleineren Regionalmärkten auszuge-
hen. Damit sei fraglich, ob bisher zwischen Moksel und Südfleisch überhaupt der
vom Bundeskartellamt angenommene Wettbewerb auf den Beschaffungsmärkten
bestanden habe. Unabhängig davon fehle es aber auch an Anhaltspunkten dafür,
daß die Zusammenarbeit im Gemeinschaftsunternehmen zu einer Abstimmung
bei der Erfassung von Schlachtvieh in Süddeutschland führen werde. Einer sol-
chen Abstimmung stehe entgegen, daß die Schlachthöfe weithin wie selbständige
Unternehmen geführt würden; außerdem müsse Südfleisch als genossenschaftli-
ches Unternehmen bei der Preisgestaltung Rücksicht auf die Interessen der ihm
angeschlossenen Vieherzeuger nehmen.
3. Die in dem Teilbeschluß enthaltenen Ausführungen des Kammergerichts
zu § 1 GWB halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Beteiligten stand.
Da es sich bei der angefochtenen Entscheidung des Bundeskartellamts um eine
einheitliche Untersagungsverfügung mit zwei alternativen Begründungen handelt,
hätte das Kammergericht allerdings über die beiden Begründungen nicht in ge-
sonderten Teilbeschlüssen entscheiden dürfen. Vielmehr hätte das Kammerge-
richt – nachdem die Untersagung seiner Ansicht nach zu Recht erfolgt war – die
Beschwerde durch eine einheitliche Entscheidung zurückweisen müssen. Gleich-
wohl führt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten insofern nicht zur Aufhebung.
Denn nachdem auch die Schlußentscheidung angefochten worden ist und beide
Rechtsmittelverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz zur gemeinsamen Ver-
handlung und Entscheidung verbunden worden sind, kann der Senat die verfah-
rensfehlerhaft ergangene gesonderte Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde
des Bundeskartellamts aufheben und klarstellen, daß die angefochtene Untersa-
gungsverfügung Bestand hat.
II. Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß vom 14. Oktober 1998
1. Die Rechtsbeschwerde von Moksel und Südfleisch wendet sich aller-
dings mit Recht dagegen, daß das Kammergericht durch Teilbeschluß entschie-
den hat. Nachdem die beiden Verfahrensteile in der Rechtsbeschwerdeinstanz er-
neut zusammengeführt worden sind, ist dieser Verfahrensfehler jedoch geheilt
und nötigt daher nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung.
a) Mit Recht sind das Bundeskartellamt und das Kammergericht davon
ausgegangen, daß die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von den
Kartellbehörden nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle, sondern
auch darauf zu überprüfen ist, ob es sich um ein nach § 1 GWB verbotenes Kar-
tell handelt. Denn die Sonderregelung über die Fusionskontrolle schließt jeden-
falls bei kooperativen Gemeinschaftsunternehmen die Anwendbarkeit des § 1
GWB nicht aus (BGHZ 96, 69 – Mischwerke).
b) Das Kammergericht hat angenommen, daß die in Rede stehende Unter-
sagungsverfügung des Bundeskartellamts trotz der einheitlichen Entscheidungs-
formel in Wirklichkeit zwei nur äußerlich zusammenhängende, nach Verfahren,
Voraussetzungen und Wirkungen unterschiedliche Verfügungen enthalte, nämlich
zum einen die auf § 1 GWB gestützte Untersagung und zum anderen die Unter-
sagung des Zusammenschlusses nach § 24 GWB a.F. (§ 36 GWB n.F.). Dem
kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß die auf § 1 GWB gestützte Untersagung sowie
die im Rahmen der Fusionskontrolle ausgesprochene Untersagung der Gründung
eines Gemeinschaftsunternehmens grundsätzlich zwei verschiedene Sachver-
halte betreffen, die sich nur in einigen Bereichen überschneiden (BGHZ 81, 56,
65 f.
– Transportbeton Sauerland; 96, 69, 77 f. – Mischwerke). Zwar ist die Ausgestal-
tung des zugrundeliegenden Gesamtvertragswerks, insbesondere des Gesell-
schaftsvertrags, für beide Sachverhalte von Bedeutung; doch kommt es darüber
hinaus auf weitere Tatbestandsvoraussetzungen an, die sich im einzelnen nicht
decken. Hinzu kommt, daß für die beiden Entscheidungen nicht notwendig diesel-
be Kartellbehörde zuständig ist (einerseits §§ 32, 48 und andererseits § 36 Abs. 1
GWB; vgl. dazu BGHZ 81, 56, 65 f. – Transportbeton Sauerland) und daß das
Verfahren der Fusionskontrolle besonderen Regeln unterworfen ist, insbesondere
hinsichtlich der Anmeldepflichten und der Prüfungsfristen (§§ 39, 40 GWB). Eine
auf § 1 GWB gestützte Untersagung beruht daher auf einem anderen Lebens-
sachverhalt als die Untersagung eines Zusammenschlusses. Es handelt sich
nach dem – auch im Verwaltungsprozeßrecht maßgeblichen – zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff um zwei verschiedene Streitgegenstände (vgl. BVerwGE
70, 110, 112; 96, 24, 25; Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rdn. 23 ff.,
dort Rdn. 25 ff. zu den Besonderheiten bei der – mit der Beschwerde gegen eine
Untersagungsverfügung vergleichbaren – Anfechtungsklage).
Der Umstand, daß eine Untersagung je nachdem, ob sie auf § 1 GWB ge-
stützt ist oder im Rahmen der Fusionskontrolle erfolgt, zwei verschiedene Sach-
verhalte zum Gegenstand hat, reicht indessen nicht aus, um die Annahme des
Kammergerichts zu begründen, es handele sich bei der in Rede stehenden Ver-
fügung des Bundeskartellamts in Wirklichkeit um zwei verschiedene Untersa-
gungsakte. Denn ist – wie im Streitfall – dieselbe Behörde für beide Untersagun-
gen zuständig und kann über die auf § 1 GWB gestützte Untersagung auch im
Zeitrahmen der Fusionskontrolle entschieden werden, besteht im allgemeinen
keine Veranlassung, zwei verschiedene Untersagungsakte zu erlassen. Gegen
die Annahme von zwei (gedachten) Untersagungen spricht im Streitfall im übrigen
nicht nur der Wortlaut der Verfügung, sondern auch die Festsetzung einer ein-
heitlichen Gebühr durch das Bundeskartellamt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GWB
a.F.; § 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GWB n.F.). Auch sonst sind keine Gründe ersicht-
lich, die es rechtfertigen, im Streitfall von zwei gesonderten Untersagungen aus-
zugehen.
Das Verbot nach § 1 GWB weist – wie die Rechtsbeschwerde zutreffend
betont – gegenüber dem Verbot des Zusammenschlusses eine weitergehende
Wirkung auf. Ist eine Gemeinschaftsgründung nach § 1 GWB verboten, ist es an
sich überflüssig zu prüfen, ob sie auch nach § 36 Abs. 1 GWB zu untersagen ist
(vgl. Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht,
FIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 5). Umgekehrt kann sich im Falle einer
bestandskräftigen fusionskontrollrechtlichen Untersagung wegen der Möglichkeit
der Ministererlaubnis (§ 42 GWB) noch die Notwendigkeit ergeben, die Frage zu
klären, ob der Gemeinschaftsgründung § 1 GWB entgegensteht. Dieser Vorrang
entbindet das Bundeskartellamt indessen nicht, die Gründung des Gemein-
schaftsunternehmens auch unter dem Gesichtspunkt der Fusionskontrolle zu
prüfen und die Untersagungsverfügung gegebenenfalls auch hierauf zu stützen.
Denn auf diese Weise kann nach erfolgter Anmeldung die Freigabefiktion des
§ 40 Abs. 2 Satz 2 GWB vermieden werden. Auch bei einer solchen Vorgehens-
weise spricht das Bundeskartellamt die Untersagung der Gemeinschaftsgründung
nur einmal aus, stützt diese Untersagung aber auf zwei verschiedene Sachver-
halte, die auch unterschiedliche Streitgegenstände bilden.
Weil – wie erwähnt – auch ein nach § 36 GWB untersagter Zusammen-
schluß ausnahmsweise vom Bundesminister für Wirtschaft erlaubt werden kann,
wird den fusionskontrollrechtlichen Erwägungen meist die Funktion einer Hilfsbe-
gründung zukommen. Dementsprechend war in dem der Senatsentscheidung
“Mischwerke” zugrundeliegenden Fall das fragliche Gemeinschaftsunternehmen
in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des § 1 GWB und lediglich hilfsweise im
Rahmen der Fusionskontrolle untersagt worden (BGHZ 96, 69, 73, 74 f. und 77).
Daß nach altem Recht – ohne praktische Konsequenzen – lediglich die Durchfüh-
rung und nicht der Abschluß der nach § 1 GWB a.F. unwirksamen Verträge unter-
sagt werden konnte, hat dabei weder in der Spruchpraxis des Bundeskartellamts
noch in den dazu ergangenen Entscheidungen des Kammergerichts oder des
Bundesgerichtshofs eine Rolle gespielt.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß das Bundeskartellamt
auch im Streitfall lediglich eine Untersagung ausgesprochen hat, die es allerdings
– wie bereits in anderen Fällen, in denen bei der Gründung kooperativer Gemein-
schaftsunternehmen eine Doppelkontrolle praktiziert wurde – mit zwei verschie-
denen Sachverhalten begründet hat, zum einen mit einer Wettbewerbsbeschrän-
kung unter Wettbewerbern (§ 1 GWB), zum anderen mit dem Entstehen einer
marktbeherrschenden Stellung auf den süddeutschen Erfassungsmärkten für
Schlachtvieh.
c) Bei dieser Sachlage durfte das Kammergericht nicht im Wege des Teil-
beschlusses entscheiden. Hielt es die Untersagungsverfügung mit der gegebenen
Begründung aus § 1 GWB für rechtmäßig, hätte es die Beschwerde zurückweisen
müssen. Dabei stand es im Ermessen des Beschwerdegerichts, auch die fusions-
kontrollrechtliche Frage zu behandeln, um gegebenenfalls eine Zurückverweisung
durch den Bundesgerichtshof zu vermeiden.
Nachdem die beiden durch den Teilbeschluß getrennten Teile des Verfah-
rens beim Bundesgerichtshof wieder verbunden worden sind, nötigt der in der
Aufspaltung liegende Verfahrensfehler jedoch nicht zur Aufhebung und Zurück-
verweisung. Ein solcher Mangel wird vielmehr geheilt, wenn das Rechtsmittelge-
richt die gegen Teil- und Schlußentscheidungen eingelegten zulässigen Rechts-
mittel zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbindet (vgl. BGH, Urt.
v. 10.7.1991 – XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036; Urt. v. 13.2.1992 – III ZR 28/90,
NJW 1992, 2080, 2081; Urt. v. 25.1.2001 – IX ZR 6/00, NJW 2001, 1650).
2. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde der Beteiligten erhobenen
Verfahrensrügen sind nicht begründet.
a) Fehl geht die Rüge der Rechtsbeschwerde, die angefochtene Verfügung
sei nicht hinreichend bestimmt. Das Bundeskartellamt hat die “beabsichtigte
Gründung der Ost-Fleisch ... untersagt”. Damit orientiert sich die Untersagung
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde an der konkret beanstandeten
Handlung. Eine abstrakte Umschreibung des untersagten Verhaltens liegt hierin
entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. BGHZ 67, 104, 108 – Vit-
amin B 12).
b) Ebenfalls ohne Erfolg bemängelt die Rechtsbeschwerde, die Verfügung
enthalte keinen Hinweis darauf, daß auch die Durchführung des Gesellschafts-
vertrags der Ost-Fleisch und der Schlachthofpachtverträge untersagt werden sol-
le. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer Verfügung der Kar-
tellbehörde erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Der Verwaltungsakt muß
für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig sein, daß er sich in sei-
nem Verhalten danach richten kann. Nicht notwendig ist dabei, daß der Inhalt der
Regelung im Entscheidungssatz der Verfügung so zusammengefaßt ist, daß er
alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt. Vielmehr genügt es, daß sich
der Regelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt, d.h. einschließlich ihrer Be-
gründung, ergibt (BGH, Beschl. v. 29.9.1998 – KVR 17/97, WuW/E DE-R 195,
196 – Beanstandung durch Apothekerkammer, m.w.N.). Zutreffend hat das Kam-
mergericht angenommen und im einzelnen begründet, daß dies vorliegend der
Fall ist.
3. Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß die materiellen
Voraussetzungen einer Untersagung nach § 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V.
mit § 1 GWB n.F.) vorliegen. Bei der Ost-Fleisch handelt es sich um ein koopera-
tives Gemeinschaftsunternehmen, dessen Gründung und Existenz eine Koordinie-
rung des Marktverhaltens von Moksel und Südfleisch auf den Absatzmärkten für
Fleisch erwarten läßt.
a) Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die erst nach
dem angefochtenen Beschluß des Kammergerichts in Kraft getretene Neufassung
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugrunde zu legen. Denn die
angefochtene Untersagungsverfügung wirkt in die Zukunft; sie kann nur Bestand
haben, wenn sie nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Rechtsbe-
schwerdegericht geltenden Rechtslage zu Recht ergangen ist (vgl. BGH, Beschl.
v. 18.1.2000 – KVR 23/98, WuW/E Verg 297, 305 – Tariftreueerklärung II; Beschl.
v. 28.9.1999 – KVR 29/96, WuW/E DE-R 399, 401 – Verbundnetz; Beschl. v.
21.11.2000 – KVR 21/99, WuW/E DE-R 613, 615 – Treuhanderwerb). Die im
Streitfall heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen sind freilich der Sache
nach im wesentlichen unverändert in die Neufassung des Gesetzes übernommen
worden, so daß sich die Änderungen auf die Entscheidung nicht auswirken. Ins-
besondere ergeben sich aus der Neufassung des § 1 GWB keine Änderungen bei
der materiellrechtlichen Beurteilung von Gemeinschaftsunternehmen (vgl. Huber
in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Kurzdarstellung zu § 1 GWB n.F.
Rdn. 40).
b) Wie bereits ausgeführt, kann die Gründung eines Gemeinschaftsunter-
nehmens, die nach § 39 i.V. mit § 37 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 GWB als Zusammen-
schluß beim Bundeskartellamt anzumelden ist, über den Zusammenschlußtatbe-
stand hinaus zu einer Interessenabstimmung und damit zu einer Wettbewerbsbe-
schränkung i.S. von § 1 GWB zwischen den Müttern führen. Denn jedenfalls bei
sogenannten kooperativen Gemeinschaftsunternehmen verdrängt die Sonderre-
gelung über die Fusionskontrolle nicht die Anwendbarkeit des § 1 GWB (BGHZ
96, 69, 77 – Mischwerke). Ob die Gründung eines solchen Gemeinschaftsunter-
nehmens allein den Zusammenschlußtatbestand erfüllt oder aufgrund der Auswir-
kungen auf die Marktverhältnisse auch dem Kartellverbot unterliegt, ist unter Be-
rücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei stellt
die Unterscheidung zwischen kooperativen und konzentrativen Gemeinschafts-
unternehmen lediglich eine Abgrenzungshilfe dar (BGHZ 96, 69, 79 – Mischwer-
ke). Insbesondere bedeutet die Einstufung eines Gemeinschaftsunternehmens als
kooperativ noch nicht, daß der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (vgl. Hu-
ber/Baums in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, § 1 GWB Rdn. 257, 261 u.
282; Huber in: Gemeinschaftsunternehmen – Deutsches und EG-Kartellrecht,
FIW-Schriftenreihe, Heft 122, 1987, S. 1, 24; Stockmann, WuW 1988, 269, 273 f.;
Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 264; Möschel, Recht
der Wettbewerbsbeschränkungen, 1983, Rdn. 202; v. Gamm, Kartellrecht,
2. Aufl., § 1 GWB Rdn. 20).
c)
Im Rahmen der als Abgrenzungshilfe heranzuziehenden Unterscheidung
von konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen stellt sich ein
Gemeinschaftsunternehmen als konzentrativ dar, wenn es sämtliche Funktionen
eines selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen er-
bringt und nicht ausschließlich oder überwiegend auf einer vor- oder nachgela-
gerten Stufe für die Muttergesellschaft sowie nicht auf demselben Markt wie die
Mütter tätig ist (vgl. BGHZ 96, 69, 79 – Mischwerke; Kleinmann/Bechtold, Kom-
mentar zur Fusionskontrolle, Einl. Rdn. 126 ff.; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1
GWB Rdn. 262 f.). Typische kooperative Gemeinschaftsunternehmen sind dage-
gen solche, die für die Muttergesellschaften nur einzelne Unternehmensfunktio-
nen wahrnehmen (Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 263).
Zutreffend hat das Kammergericht darauf verwiesen, daß diese rechtliche
Beurteilung auf der Grundlage von § 1 GWB mit der Praxis der Europäischen
Kommission bei der Anwendung von Art. 81 EG übereinstimmt. Wie die Änderung
der Art. 2 und 3 der Fusionskontrollverordnung durch die Verordnung (EG)
Nr. 1310/97 des Rates zeigt, schließt auch nach europäischem Kartellrecht die
Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen ei-
ner selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, die Prüfung der Frage nicht aus,
ob diese Gründung zu einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens führt. Da-
bei stellt es ein Indiz für eine Zusammenarbeit der Muttergesellschaften dar, wenn
diese ihre Tätigkeit auf demselben sachlichen und räumlichen Markt wie das Ge-
meinschaftsunternehmen fortsetzen. Bleiben die Muttergesellschaften aktuelle
Wettbewerber des Gemeinschaftsunternehmens, sind sie im allgemeinen ver-
sucht, durch Abstimmung ihrer Geschäftspolitik oder durch bewußte Zurückhal-
tung die Intensität des Wettbewerbs zu verringern.
d) Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht Ost-Fleisch zutreffend
als kooperatives Gemeinschaftsunternehmen angesehen. Die Einordnung als
vollfunktionsfähiges, selbständig am Markt auftretendes Unternehmen steht der
Anwendung von § 1 GWB nicht entgegen. Das Kammergericht hat daher auch die
Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Ost-Fleisch und die Schaffung einer
Geschäftsordnung für deren Geschäftsführung sowie die Änderung der Verträge
über die Verpachtung der drei Schlachthöfe während des Beschwerdeverfahrens
zu Recht nicht als entscheidungserheblich angesehen. Wie bereits dargelegt,
kommt eine ausschließliche Anwendung der Bestimmungen über die Fusionskon-
trolle nicht in Betracht, wenn die Muttergesellschaften als aktuelle Wettbewerber
auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt tätig bleiben wie das Gemein-
schaftsunternehmen.
e) Mit Recht hat das Kammergericht angenommen, daß in den Verträgen
zur Gründung der Ost-Fleisch eine Vereinbarung zwischen Moksel und Süd-
fleisch, also zwischen zwei miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen,
zu sehen ist, durch die eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt wird.
Eine Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB ist allerdings nicht bereits
darin zu sehen, daß die Aktivitäten der drei Schlachthöfe in Kasel-Golzig, Rodle-
ben-Tornau und Altenburg in der Ost-Fleisch zusammengeführt werden sollen.
Denn Vereinbarungen, die die Verschmelzung von Unternehmen zum Gegen-
stand haben, fallen als solche nicht unter § 1 GWB, sondern unterliegen lediglich
der Fusionskontrolle (BGHZ 31, 105, 113 – Gasglühkörper; Köhler, ZGR 1987,
271, 282 f.; Karsten Schmidt, Festschrift Rittner, 1991, S. 561, 570). Die Grün-
dung eines Gemeinschaftsunternehmens fällt indessen unter das Kartellverbot,
wenn sie über den Fusionstatbestand hinaus zu einer Beschränkung des Wett-
bewerbs unter den Muttergesellschaften führt (BGH, Beschl. v. 13.1.1998
– KVR 40/96, WuW/E DE-R 115, 117 – Carpartner). Eine solche Beschränkung
des Wettbewerbs ist regelmäßig zu erwarten, wenn die Muttergesellschaften
weiterhin auf dem gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemein-
schaftsunternehmen tätig bleiben.
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Kammergerichts
sowie nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Bundeskartell-
amts bezwecken Moksel und Südfleisch mit der Gründung des Gemeinschafts-
unternehmens die Verbesserung ihrer Erlössituation auf den Absatzmärkten für
Rinderviertel, für Schweinehälften, für feiner zerlegtes Fleisch sowie für Fleisch-
und Wurstwaren. Hintergrund ist danach die Situation der deutschen Fleischwirt-
schaft, die – vor allem in den neuen Bundesländern – durch erhebliche Überka-
pazitäten gekennzeichnet ist. Moksel und Südfleisch hatten sich schon im Jahre
1996, zusammen mit fünfzehn weiteren Schlachtunternehmen, darum bemüht, ein
Strukturkrisenkartell aufzubauen, über dessen Ausgestaltung jedoch kein Einver-
nehmen erzielt werden konnte. Anschließend hatten sie die Gründung eines Ge-
meinschaftsunternehmens in den neuen Bundesländern mit der CG Nordfleisch
AG erwogen, die entsprechenden Pläne dann jedoch nicht weiterverfolgt.
Vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund ist die Annahme des Kammerge-
richts nicht zu beanstanden, die Gründung der Ost-Fleisch lasse eine Einschrän-
kung des Wettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch erwarten. Entgegen der
Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt in dieser Beurteilung keine spekulative
Vermutung; vielmehr stellt sie das Ergebnis einer zulässigen und gebotenen Ge-
samtbetrachtung der wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen dar.
Nach der Lebenserfahrung ist im allgemeinen von einem wirtschaftlich zweckmä-
ßigen und kaufmännisch vernünftigen Verhalten der Unternehmen auszugehen
(BGHZ 88, 284, 290 – Gemeinschaftsunternehmen für Mineralölprodukte). Moksel
und Südfleisch erhoffen sich von der Zusammenführung der Schlachthöfe in der
Ost-Fleisch eine Steigerung der Wirtschaftlichkeit. Eine Verbesserung der Er-
lössituation setzt jedoch voraus, daß die erzielten Kostenvorteile nicht – oder je-
denfalls nicht in vollem Umfang – an die Abnehmer weitergegeben werden müs-
sen. Aus der Sicht von Moksel und Südfleisch ist es daher kaufmännisch vernünf-
tig, im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen und damit zugleich auch
untereinander auf Preiswettbewerb zu verzichten und auf diese Weise das Preis-
niveau faktisch abzustimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den
abzusetzenden Produkten um homogene Massenware handelt, bei der eine der-
artige Koordinierung des Marktverhaltens unschwer möglich ist. Unter den ge-
gebenen Umständen bietet es sich für Moksel und Südfleisch an, den Informa-
tionsfluß zwischen Müttern und Gemeinschaftsunternehmen zur Koordinierung
des jeweiligen Marktverhaltens zu nutzen. Dabei kann das kleinere, aber keines-
wegs unbedeutende Gemeinschaftsunternehmen als Scharnier zwischen Moksel
und Südfleisch fungieren. Ist für das Gemeinschaftsunternehmen ein bestimmtes
Marktverhalten beschlossen, werden Moksel und Südfleisch bemüht sein, diese
Strategie beispielsweise nicht durch ein besonders preisaktives Verhalten zu
konterkarieren. Allein die naheliegende wirtschaftlich vernünftige Orientierung an
dem Verhalten der gemeinsamen Tochtergesellschaft reicht für die Annahme ei-
ner Koordination des Marktverhaltens der Mütter aus. Die Annahme einer Wett-
bewerbsbeschränkung unter den Muttergesellschaften setzt dagegen nicht vor-
aus, daß diese das Gemeinschaftsunternehmen zu einem bestimmten Verhalten
im Wettbewerb anweisen können. Für die Anwendung von § 1 GWB genügt es
vielmehr, wenn sich die Muttergesellschaften in ihrem Marktverhalten an den In-
teressen des Gemeinschaftsunternehmens ausrichten und umgekehrt und wenn
dadurch eine Beschränkung des Wettbewerbs unter den Müttern bewirkt wird.
Ist ein solches Verhalten aber nach den Grundsätzen kaufmännischer Ver-
nunft von beiden Muttergesellschaften zu erwarten, wird dadurch zugleich der
Wettbewerb unter ihnen beschränkt. Bei wirtschaftlich zweckmäßigem Verhalten
von Moksel und Südfleisch ist zu erwarten, daß diese über die Preise für die von
ihnen vertriebenen Produkte nicht mehr in voller Unabhängigkeit voneinander
entscheiden. Für ein solches Verhalten spricht nicht zuletzt auch die wirtschaft-
liche Bedeutung, die das Gemeinschaftsunternehmen Ost-Fleisch für Moksel und
Südfleisch hätte; immerhin läge der Umsatz der Ost-Fleisch nach den Feststel-
lungen des Kammergerichts bei etwa 500 Millionen DM jährlich.
Demgegenüber kommt dem Einwand der Rechtsbeschwerde, eine Be-
schränkung des Preiswettbewerbs zwischen Moksel und Südfleisch komme schon
wegen der Marktverhältnisse nicht in Betracht, keine entscheidende Bedeutung
zu. Die Annahme einer Wettbewerbsbeschränkung i.S. von § 1 GWB setzt nicht
voraus, daß die beteiligten Unternehmen aufgrund einer marktbeherrschenden
oder marktstarken Stellung einen erweiterten Verhaltensspielraum haben. Ihr
steht daher auch nicht entgegen, daß Moksel und Südfleisch das von ihnen an-
gestrebte Preisniveau möglicherweise aufgrund eines von anderen Marktteilneh-
mern ausgehenden Preisdrucks nicht durchsetzen können. Vielmehr genügt es,
wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit dafür spricht, daß Moksel und Südfleisch ihr Verhalten untereinander ab-
stimmen und den Versuch unternehmen werden, ihre Ertragssituation auf diese
Weise zu verbessern.
f) Auch soweit das Kammergericht die Eignung der Wettbewerbsbe-
schränkung zur spürbaren Beeinflussung der Marktverhältnisse bejaht hat, sind
seine Ausführungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Annahme einer spür-
baren Wettbewerbsbeschränkung setzt nicht voraus, daß die Marktverhältnisse
“wesentlich” beeinflußt werden. Die Spürbarkeit ist nur zu verneinen, wenn die
Außenwirkungen eines Kartells praktisch nicht ins Gewicht fallen (BGHZ 68, 6, 11
– Fertigbeton I). Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Einwände berechtigt sind,
mit denen sich die Beteiligten gegen die Ermittlung ihrer Marktanteile durch das
Bundeskartellamt gewendet haben. Denn auch nach der von ihnen als zutreffend
erachteten Berechnung beliefe sich ihr gemeinsamer Anteil an Schweinefleisch
und Rindfleisch aus gewerblichen Schlachtungen in Deutschland im Jahr 1996
auf 14,8 %. Auch wenn daraus nicht unmittelbar auf ihre Anteile auf den in Rede
stehenden Absatzmärkten geschlossen werden kann, ist die Annahme des Kam-
mergerichts, daß Moksel und Südfleisch auf diesen Märkten über ein erhebliches
Gewicht verfügen, nicht zu beanstanden. Da mit der Gründung der Ost-Fleisch
zudem eine dauerhafte und sachlich schwerwiegende Beschränkung des Wett-
bewerbs einherginge, ist sie geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beein-
flussen. Das Kammergericht war nach alldem nicht gehalten, die Verhältnisse auf
den in Rede stehenden Absatzmärkten weiter aufzuklären.
4. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde der Beteiligten schließlich, daß
das Bundeskartellamt noch vor Abschluß der entsprechenden Verträge und damit
verfrüht eingegriffen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kann die Kartellbehörde eine Untersagung bereits dann aussprechen, wenn auf-
grund konkreter Feststellungen die ernstliche Besorgnis drohender Zuwider-
handlung begründet ist (BGH, Beschl. v. 16.12.1976 – KVR 5/75, WuW/E 1474,
1481
– Architektenkammer; vgl. ferner Beschl. v. 18.11.1986 – KVR 1/86, WuW/E
2313, 2314 – Baumarkt-Statistik; Beschl. v. 7.10.1997 – KVR 16/96, BGHR GWB
§ 37a Abs. 1 – Begehungsgefahr 1; Bornkamm in Langen/Bunte aaO § 32 GWB
Rdn. 20). Eine solche Besorgnis ist hier schon deshalb begründet, weil die Betei-
ligten die Gründung der Ost-Fleisch beim Bundeskartellamt angemeldet und da-
mit ihre Absicht bekundet haben, ihre Interessen in den neuen Bundesländern in
der beschriebenen Weise zu koordinieren.
5. Da das Kammergericht die Untersagungsverfügung – soweit sie auf
§ 37a i.V. mit § 1 GWB a.F. (§ 32 i.V. mit § 1 GWB n.F.) gestützt war – mit Recht
bestätigt hat, ist die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Teilbeschluß
zurückzuweisen.
III. Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts gegen den Schlußbeschluß vom 29. September 1999
Wie bereits ausgeführt (oben unter A.II.1.), spricht die Verfügung des Bun-
deskartellamts lediglich eine Untersagung aus, stützt sich dabei jedoch auf zwei
verschiedene Lebenssachverhalte. Damit konnte das Kammergericht nur einheit-
lich über die Beschwerde entscheiden. Insbesondere war für die zweite Teilent-
scheidung, mit der das Kammergericht die Untersagungsverfügung des Bundes-
kartellamts teilweise aufgehoben hat, kein Raum, nachdem die Verfügung bereits
hinsichtlich der Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. (§§ 32, 1 GWB n.F.) be-
stätigt worden war. Dies bedeutet, daß das Beschwerdegericht in einem Fall wie
dem vorliegenden, in dem die Untersagungsverfügung in erster Linie auf § 1
GWB sowie ferner auf § 36 GWB gestützt ist, über beide rechtlichen Gesichts-
punkte
– wenn es beide behandeln möchte – einheitlich entscheiden muß.
Unter diesen Umständen ist die Schlußentscheidung des Kammergerichts
aufzuheben. Auf die Frage, ob das ins Auge gefaßte Vorhaben auch unter dem
Gesichtspunkt der Zusammenschlußkontrolle untersagt werden konnte, kommt es
– ungeachtet des Umstandes, daß die Untersagung nach §§ 37a, 1 GWB a.F. le-
diglich die Durchführung der Verträge, die Untersagung nach § 24 Abs. 2 GWB
a.F. dagegen den Zusammenschluß selbst betraf – in der Sache nicht mehr an.
Auch der Umstand, daß das Bundeskartellamt eine den Gebührenrahmen für
Untersagungen nach § 37a GWB a.F. übersteigende Gebühr für die Untersagung
eines Zusammenschlusses (§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) festgesetzt hat,
nötigt nicht zu einer rechtlichen Bewertung der fusionskontrollrechtlichen Begrün-
dung der Untersagungsverfügung. Denn in Fällen, in denen das Bundeskartellamt
ein Gemeinschaftsunternehmen wie vorliegend sowohl unter dem Gesichtspunkt
des § 1 GWB als auch fusionskontrollrechtlich untersagt, ist regelmäßig und so
auch im Streitfall der Gebührentatbestand des § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB
(§ 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB a.F.) erfüllt. Hierbei hat es sein Bewenden, auch
wenn im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung die fusionskontrollrechtliche Be-
urteilung dahinstehen kann.
C.
Da Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Beteiligten letztlich keinen Er-
folg haben, sind ihnen nach § 78 Satz 2 GWB die Kosten des Beschwerde- und
des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Hirsch
Melullis
Goette
Ball
Bornkamm