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BGH Urteil vom 25.01.2001 – IX ZR 6/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

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GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4

a) Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise

des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüber-

ziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das

Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.

b) Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits

seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies

der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fäl-

ligstellung zahlungsunfähig geworden ist.

c) Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und

Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die

Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinsti-

tuts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften

(Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98).

BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zurückweisung

im übrigen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neu-

ruppin vom 6. November 1997, das Teilurteil des 7. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember

1999 und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 19. April 2000

wie folgt geändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141.611,68 DM nebst

4 % Zinsen seit dem 4. April 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die

Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Be-

klagte ¼.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die verklagte Spar-

kasse im Wege der Anfechtung (§ 10 Abs. 1 GesO) auf Auskehr von Gut-

schriften auf debitorisch geführten Konten der U. GmbH (nachfolgend: Schuld-

nerin) in Anspruch.

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten unter anderem zwei Giro-

konten (Nr. ... 0069 und Nr. ... 2223), die im Kontokorrent geführt wurden. Auf

beiden Konten waren der Schuldnerin Überziehungskredite eingeräumt. Streitig

ist, ob es ein Gesamtkreditlimit in Höhe von 300.000 DM oder Kreditlinien von

300.000 DM für das Konto mit den Endziffern 0069 und 100.000 DM für das

Konto mit den Endziffern 2223 gab.

Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 teilte die Beklagte der Schuldnerin fol-

gendes mit:

"Hiermit kündigen wir ... die Kreditlinien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ...

Unsere Kredit- und Darlehenskündigung möchten wir Ihnen wie folgt erläutern: ... Auf den bei uns geführten Geschäftskonten ma- chen sich seit längerer Zeit enorme Liquiditätsprobleme bemerk- bar. Dies führte in der Vergangenheit dazu, daß wiederholt Last- schriften und Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden konnten. Zins- und Tilgungsbelastungen aus den Kreditverbindlich- keiten führten ebenfalls zu Überziehungen der vereinbarten Kredit- linien ...

Aus den angesprochenen Gründen rechtfertigt sich die sofortige Kündigung der Kreditverbindung aus wichtigem Grund und die Fäl- ligstellung zum 28. Juni 1996 ...

Den Sollsaldo von insgesamt DM 8.230.829,08 möchten wir Sie bitten, umgehend, spätestens aber bis zum 28. Juni 1996 auszu- gleichen. Sollte der Ausgleich nicht rechtzeitig oder nicht vollstän- dig erfolgen, sehen wir uns veranlaßt, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten, ggf. Aufrechnungsansprüche geltend zu machen bzw. das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten."

Am 21. Mai 1996 waren das Konto Nr. ... 0069 mit 263.718,09 DM und

das Konto Nr. ... 2223 mit 93.599,48 DM im Soll. In der Folgezeit buchte die

Beklagte noch Gutschriften; außerdem ließ sie - in geringerem Umfang - Bela-

stungsbuchungen zu. Bis zum 29. Oktober 1996 verringerte sich der Sollstand

des Kontos Nr. ... 0069 auf 191.701,03 DM. Der Sollstand auf dem Konto Nr. ...

2223 betrug am 26. September 1996 noch 52.029,11 DM. Nach den genannten

Daten fanden auf den Konten bis zum 18. November 1996 keine Bewegungen

mehr statt.

Am 30. Oktober 1996 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermö-

gen der Schuldnerin beantragt. Am 15. November 1996 wurde das Verfahren

eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

Dieser hat mit seiner Klage die Verrechnung von Zahlungen angefoch-

ten, die nach der Kreditkündigung eingegangen waren. Betroffen sind Eingän-

ge in Höhe von 102.960,56 DM auf dem Konto Nr. ... 0069 und von

523.892,16 DM auf dem Konto Nr. ... 2223, insgesamt 626.852,66 DM. Das

Landgericht hat der Klage in Höhe von 606,77 DM stattgegeben. In dieser Hö-

he hatte die Beklagte am 18. und 27. November 1996 - nach Eröffnung der Ge-

samtvollstreckung - noch Gutschriften verrechnet. Im übrigen ist die Klage ab-

gewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das

Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 8. Dezember 1999 (veröffentlicht in NZI

2000, 325 ff m. Anm. Tappmeier EWiR 2000, 493 f) im Umfang von

488.838,92 DM und im übrigen - nach Verzicht des Klägers auf die Durchfüh-

rung einer Beweisaufnahme - durch Schlußurteil vom 19. April 2000 zurückge-

wiesen. Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen des Klägers. Der Se-

nat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-

bunden.

Entscheidungsgründe

Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

I.

Das Teilurteil vom 8. Dezember 1999 hat das Berufungsgericht wie folgt

begründet: Im Umfang von 488.838,92 DM könne die Verrechnung von Gut-

schriften auf dem Konto Nr. ... 2223 schon nach dem Vorbringen des Klägers

nicht angefochten werden. Denn in dieser Höhe habe die Beklagte im Zeitraum

vom 2. Mai bis 15. November 1996 Sollbuchungen zugelassen. Der Zeitraum

vom 2. Mai 1996 bis zur Kreditkündigung dürfe mitberücksichtigt werden, weil

der kontokorrentmäßige Abrechnungszeitraum maßgeblich sei, der im Streitfall

jedenfalls nicht kürzer als ein Monat sei. Wegen ab 12. September 1996 ein-

gegangener Gutschriften in Höhe von 34.446,47 DM auf diesem Konto und

sämtlicher von dem Kläger angefochtener Gutschriften auf dem Konto

Nr. ... 0069 sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.

Zur Begründung des Schlußurteils vom 19. April 2000 hat das Beru-

fungsgericht ausgeführt, für eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO

fehle es an ausreichendem Vortrag des Klägers, daß die Schuldnerin die Be-

nachteiligung ihrer Gläubiger bewußt in Kauf genommen habe. Eine Anfech-

tung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO scheitere teilweise deswegen, weil auch

Buchungen auf dem Konto Nr. ... 0069 als Bardeckungsgeschäfte anzusehen

seien, und im übrigen deswegen, weil nicht davon ausgegangen werden kön-

ne, daß die Schuldnerin im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlungen be-

reits zahlungsunfähig gewesen sei und der Beklagten das habe bekannt sein

müssen. Insofern sei der Kläger beweisfällig geblieben.

II.

Es kann auf sich beruhen, ob der Erlaß eines Teilurteils zulässig war.

Teil- und Schlußurteil sind mit der Revision angefochten und die Verfahren

sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Da-

durch ist ein in dem Erlaß des Teilurteils liegender Verfahrensfehler geheilt

worden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036).

III.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Sache sind teilweise

von Rechtsfehlern beeinflußt.

1. Die Ansicht, daß eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO

ausscheide, ist allerdings nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt auch die Revi-

sion das Berufungsurteil hin.

2. Der vollständige Ausschluß der Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4

GesO ist demgegenüber rechtlich nicht haltbar.

a) Fehlerhaft ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, der

Kläger sei hinsichtlich einer Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) der

Schuldnerin vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung beweisfällig geblieben. Der

Revision ist darin Recht zu geben, daß schon der unstreitige Sachverhalt die

Annahme rechtfertigt, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 21. Mai

1996 habe die Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin zur Folge gehabt.

aa) "Zahlungseinstellung" ist das vom Schuldner ausgehende, nach au-

ßen erkennbare Verhalten, das den beteiligten Verkehrskreisen den berech-

tigten Eindruck vermittelt, der Schuldner könne einen nicht unwesentlichen Teil

seiner fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten aufgrund eines objektiven,

nicht nur vorübergehenden Mangels an Geldmitteln nicht bezahlen (BGH, Urt.

v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208 m.w.N.).

(1) Schon die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des

Schuldners erheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruck

bringen. Dann muß allerdings der Gläubiger zugleich der Anfechtungsgegner

sein (BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM

1995, 1113, 1115; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134,

2135). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, weil nach

dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Verbindlichkeiten der Schuldnerin

ihr gegenüber bei Kündigung der Kredite mindestens 4,69 Mio. DM betrugen.

Darauf hat die Schuldnerin bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr

Vermögen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens ca.

270.000 DM bezahlt.

(2) Die Kreditforderung war mit Schreiben vom 21. Mai 1996 gekündigt

und zum 28. Juni 1996 fälliggestellt worden. Sie war damit - ab diesem Zeit-

punkt (vgl. unten IV 4) - ernsthaft eingefordert (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997

- IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 435).

Allerdings hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe zu keinem Zeit-

punkt den bestehenden Debetsaldo ernsthaft eingefordert, weil mit der Kündi-

gung lediglich "ein Warnschuß (habe) abgegeben" werden sollen. Das wider-

spricht dem eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens. Im übrigen hat

die Beklagte eingeräumt, die Kündigung habe der Schuldnerin "die Ernsthaftig-

keit der Forderung der Beklagten verdeutlichen" sollen.

Weiter hat die Beklagte vorgetragen, ihr Mitarbeiter W. - Leiter der

Rechtsabteilung - habe "einige Tage nach dem Ausspruch der Kündigung de-

ren Wirkung mündlich zurück-"genommen. Später hat die Beklagte ihren Vor-

trag dahin erläutert, W. habe der Schuldnerin mitgeteilt, daß Verfügungen

"selbstverständlich auch weiterhin zugelassen" werden würden. Abgesehen da-

von, daß nicht vorgetragen worden ist, W. habe die Beklagte rechtsgeschäftlich

vertreten dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag weder die Annahme einer Zurück-

nahme der Kündigung noch einer Stundung der Rückzahlungspflicht (vgl. zu

letzterem BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 438; v.

25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135; v. 8. Oktober 1998

- IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346). Wenn ein Kreditinstitut nach einer

Kreditkündigung erklärt, es werde künftig Kontoüberziehungen zulassen, be-

deutet dies im allgemeinen nur, daß es im Einzelfall nach vorheriger Überprü-

fung - freibleibend - Verfügungen duldet. Dadurch erhält der Kontoinhaber

noch keine geschützte Rechtsposition. Insbesondere nimmt das Kreditinstitut

von dem - in der Fälligstellung liegenden - ernsthaften Einfordern noch nicht

Abstand, sondern behält sich vor, jederzeit Rückzahlung der Kredite zu verlan-

gen.

(3) Schließlich ist auch unerheblich die Behauptung der Beklagten, die

Schuldnerin habe in der Zeit vom 31. Mai bis 15. November 1996 auf fällige

Verbindlichkeiten bei der Beklagten und Dritten noch ca. 2,2 Mio. DM bezahlt.

Da die Beklagte in diesem Zeitraum höchstens 270.000 DM erhalten hat (siehe

oben (1) a.E.), müssen 1,93 Mio. DM an andere Gläubiger geflossen sein.

Dann müssen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Gesamtverbind-

lichkeiten der Schuldnerin wenigstens (4,69 Mio. + 1,93 Mio. =) 6,62 Mio. DM

betragen haben. Die behaupteten Zahlungen deckten somit allenfalls ca. ein

Drittel der Verbindlichkeiten. Bei einem derartigen Mißverhältnis zwischen dem

erfüllten und dem nicht erfüllten Teil der Schulden kann von einer - für die

Zahlungseinstellung vorausgesetzten - Zahlungsunfähigkeit ausgegangen

werden (vgl. Kirchhof, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 285,

290 Rdnr. 16 m.w.N.).

b) Die Zahlungsunfähigkeit war der Schuldnerin bekannt. Zumindest

mußte sie ihr "den Umständen nach" bekannt sein. Dieses Merkmal ist regel-

mäßig schon dann zu bejahen, wenn der Anfechtungsgegner die Umstände

kennt, auf denen die Zahlungsunfähigkeit beruht (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998

- IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2347). Die Kündigung der Kreditlinien, auf der

die Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) beruhte, war der Beklagten be-

kannt. Denn sie hatte sie selbst ausgesprochen.

IV.

Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts im Teilurteil, denen zufolge die Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1

Nr. 4 GesO auch deswegen scheitern soll, weil ein Bargeschäft vorliege.

1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu bean-

standen, daß das Berufungsgericht die Gutschriften nicht isoliert, sondern in

der Zusammenschau mit den zeitlich zusammenhängenden Sollbuchungen

bewertet hat. Insofern hat es sich im Einklang mit der Senatsrechtsprechung

befunden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781,

784 m. Anm. Tappmeier EWiR 1999, 789; Obermüller LM GesO Nr. 50; Smid

WuB VI G. § 2 GesO 2.99). Der Meinung der Revision, die Kündigung der Be-

klagten vom 21. Mai 1996 habe auch die Kontokorrentvereinbarung beendet,

kann nicht gefolgt werden. In dem bezeichneten Schreiben ist nur von einer

Kündigung der Kreditlinien und Darlehen die Rede, nicht von einer Beendigung

der Kontokorrentvereinbarungen oder gar der Geschäftsbeziehung. Dafür, daß

die Schuldnerin den Inhalt des Schreibens in weitergehendem Sinne habe ver-

stehen müssen, ist nichts vorgetragen.

2. Fehl geht außerdem die Ansicht der Revision, die kontokorrentmäßige

Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen könne nur dann als Bargeschäft

gewertet werden, wenn zunächst eine Gutschrift auf dem Schuldnerkonto ein-

gehe und erst danach - im engen zeitlichen Zusammenhang - eine Belastung

gebucht werde. Im Urteil vom 25. Februar 1999 (aaO S. 784) hat es der Senat

als unerheblich bezeichnet, ob die Deckung früher oder später entsteht als die

Forderung des Kreditinstituts aus der Ausführung einer Überweisung oder

Lastschrift. Dem ist das Schrifttum gefolgt (vgl. Steinhoff ZIP 2000, 1141, 1150;

Lwowski, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck zum 70. Geburtstag 2000 S. 299,

312). Die Argumente der Revision geben dem Senat zu einer abweichenden

Beurteilung keinen Anlaß.

3. Berechtigt ist hingegen die Rüge, das Berufungsgericht habe den Be-

griff des "engen zeitlichen Zusammenhangs" verkannt. Der - für ein Barge-

schäft vorausgesetzte (vgl. BGHZ 70, 177, 185; 118, 171, 173; BGH, Urt. v. 25.

Februar 1999, aaO S. 783) - zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und

Gegenleistung muß so eng sein, daß noch von einem "unmittelbaren" Lei-

stungsaustausch gesprochen werden kann (vgl. § 142 InsO). Das ist fraglos

der Fall, wenn zwischen den kontokorrentmäßig zu verrechnenden Soll- und

Habenbuchungen weniger als eine Woche vergeht (Senatsurt. v. 25. Februar

1999, aaO). Die Abrechnungsperiode des Kontokorrents ist insofern kein ge-

eigneter Maßstab (a.A. Tappmeier EWiR 2000, 493, 494). Wenn sie "nicht kür-

zer als ein Monat" ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kann sie auch

länger sein. Schon eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode wäre aber bei

weitem zu lang. Ob bei monatlicher Abrechnung der "enge zeitliche Zusam-

menhang" noch gewahrt wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn

im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Buchungen von Anfang Mai

bis Ende Oktober - also aus dem Zeitraum von einem halben Jahr - zu einer

Rechnungseinheit zusammengefaßt. Dies war nicht zulässig.

Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht ohnehin nicht solche Vor-

gänge in die Betrachtung mit einbeziehen durfte, die außerhalb des von der

Anfechtung erfaßten Zeitraums liegen. Da nach der Behauptung des Klägers

(erst) das Kündigungsschreiben vom 21. Mai 1996 die Zahlungseinstellung der

Schuldnerin ausgelöst hat, und dies auch erst ab 28. Juni 1998, war es ver-

fehlt, den "Verrechnungszeitraum" bis auf den 2. Mai 1996 vorzuverlegen. Vor

der Zahlungseinstellung liegende Vorgänge sind bei einer Prüfung nach § 10

Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht zu berücksichtigen.

4. Da die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben vom 21. Mai 1996 die

Kreditforderungen erst zum 28. Juni 1996 fälliggestellt hat, kann nur die Ver-

rechnung mit nach diesem Zeitpunkt erfolgten Gutschriften anfechtbar sein.

Nur insoweit kann deshalb auch der Frage des Bargeschäfts Bedeutung zu-

kommen. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange im engen zeitlichen

Zusammenhang mit den Gutschriften Sollbuchungen erfolgt sind. Gegebenen-

falls ist allein wegen des Überschusses der Habenbuchungen, der zu einer

Verminderung des Sollsaldos geführt hat, eine Anfechtung möglich. Falls mit

Gutschriften lediglich vorherige Belastungen zurückgebucht wurden, ist dies

bei der Differenzrechnung unerheblich, weil sich auch hier Gutschriften und

Belastungen gegenseitig aufheben.

Danach ergibt sich für die einzelnen Konten folgendes Bild:

a) Konto Nr. ... 0069

Für die Zeit nach dem 28. Juni 1996 hat der Kläger die Kontoauszüge

Nr. 124 bis 179 vorgelegt und die Kontobewegungen mit Schriftsatz vom

17. Januar 2000 übersichtlich dargestellt. Die Richtigkeit dieser Übersicht hat

die Beklagte nicht bestritten. Daraus ergibt sich, daß der Sollsaldo am 28. Juni

1996 254.010,45 DM und am 29. Oktober 1996 191.701,03 DM betrug. Der

Schuldenstand wurde also um

(254.010,45 DM

- 191.701,03 DM =)

62.309,42 DM abgebaut. In dem fraglichen Zeitraum wurden mehr als 100 Ein-

zelbuchungen vorgenommen. Sie erfolgten entweder an denselben Tagen oder

liegen nur wenige Tage auseinander. Um den Betrag von 62.309,42 DM wur-

den die Gläubiger benachteiligt.

b) Konto Nr. ... 2223

Nach der mit Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 1998 vorgelegten

Kontoübersicht und den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen, von deren

Richtigkeit beide Seiten ausgehen, betrug der Sollsaldo am 28. Juni 1996

130.724,60 DM und am 26. September 1996 52.029,11 DM. Die insgesamt

45 Sollbuchungen und Gutschriften erfolgten wiederum an denselben Tagen

oder im Abstand weniger Tage. Stellt man zusätzlich auf die Größenordnung

der jeweiligen Buchungen ab, ist der Abstand zwar größer - höchstens zwei

Wochen -; damit ist die Grenze des "engen zeitlichen Zusammenhangs" aber

noch nicht überschritten. In Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeit-

raum der Sollsaldo verringert wurde - 78.695,49 DM -, wurden wiederum die

Gläubiger benachteiligt.

V.

Die Berufungsurteile sind somit teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1

ZPO). Da weitere Feststellungen nicht in Frage kommen, kann der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Kreft

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter