BGH Urteil vom 25.01.2001 – IX ZR 6/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
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GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
a) Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise
des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüber-
ziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das
Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.
b) Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits
seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies
der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fäl-
ligstellung zahlungsunfähig geworden ist.
c) Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und
Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die
Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinsti-
tuts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften
(Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2001
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter Zurückweisung
im übrigen - das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neu-
ruppin vom 6. November 1997, das Teilurteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember
1999 und das Schlußurteil desselben Gerichts vom 19. April 2000
wie folgt geändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141.611,68 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 4. April 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger ¾ und die Be-
klagte ¼.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter nimmt die verklagte Spar-
kasse im Wege der Anfechtung (§ 10 Abs. 1 GesO) auf Auskehr von Gut-
schriften auf debitorisch geführten Konten der U. GmbH (nachfolgend: Schuld-
nerin) in Anspruch.
Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten unter anderem zwei Giro-
konten (Nr. ... 0069 und Nr. ... 2223), die im Kontokorrent geführt wurden. Auf
beiden Konten waren der Schuldnerin Überziehungskredite eingeräumt. Streitig
ist, ob es ein Gesamtkreditlimit in Höhe von 300.000 DM oder Kreditlinien von
300.000 DM für das Konto mit den Endziffern 0069 und 100.000 DM für das
Konto mit den Endziffern 2223 gab.
Mit Schreiben vom 21. Mai 1996 teilte die Beklagte der Schuldnerin fol-
gendes mit:
"Hiermit kündigen wir ... die Kreditlinien aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ...
Unsere Kredit- und Darlehenskündigung möchten wir Ihnen wie folgt erläutern: ... Auf den bei uns geführten Geschäftskonten ma- chen sich seit längerer Zeit enorme Liquiditätsprobleme bemerk- bar. Dies führte in der Vergangenheit dazu, daß wiederholt Last- schriften und Schecks mangels Deckung nicht eingelöst werden konnten. Zins- und Tilgungsbelastungen aus den Kreditverbindlich- keiten führten ebenfalls zu Überziehungen der vereinbarten Kredit- linien ...
Aus den angesprochenen Gründen rechtfertigt sich die sofortige Kündigung der Kreditverbindung aus wichtigem Grund und die Fäl- ligstellung zum 28. Juni 1996 ...
Den Sollsaldo von insgesamt DM 8.230.829,08 möchten wir Sie bitten, umgehend, spätestens aber bis zum 28. Juni 1996 auszu- gleichen. Sollte der Ausgleich nicht rechtzeitig oder nicht vollstän- dig erfolgen, sehen wir uns veranlaßt, bereitgestellte Sicherheiten zu verwerten, ggf. Aufrechnungsansprüche geltend zu machen bzw. das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einzuleiten."
Am 21. Mai 1996 waren das Konto Nr. ... 0069 mit 263.718,09 DM und
das Konto Nr. ... 2223 mit 93.599,48 DM im Soll. In der Folgezeit buchte die
Beklagte noch Gutschriften; außerdem ließ sie - in geringerem Umfang - Bela-
stungsbuchungen zu. Bis zum 29. Oktober 1996 verringerte sich der Sollstand
des Kontos Nr. ... 0069 auf 191.701,03 DM. Der Sollstand auf dem Konto Nr. ...
2223 betrug am 26. September 1996 noch 52.029,11 DM. Nach den genannten
Daten fanden auf den Konten bis zum 18. November 1996 keine Bewegungen
mehr statt.
Am 30. Oktober 1996 wurde die Gesamtvollstreckung über das Vermö-
gen der Schuldnerin beantragt. Am 15. November 1996 wurde das Verfahren
eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.
Dieser hat mit seiner Klage die Verrechnung von Zahlungen angefoch-
ten, die nach der Kreditkündigung eingegangen waren. Betroffen sind Eingän-
ge in Höhe von 102.960,56 DM auf dem Konto Nr. ... 0069 und von
523.892,16 DM auf dem Konto Nr. ... 2223, insgesamt 626.852,66 DM. Das
Landgericht hat der Klage in Höhe von 606,77 DM stattgegeben. In dieser Hö-
he hatte die Beklagte am 18. und 27. November 1996 - nach Eröffnung der Ge-
samtvollstreckung - noch Gutschriften verrechnet. Im übrigen ist die Klage ab-
gewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das
Oberlandesgericht durch Teilurteil vom 8. Dezember 1999 (veröffentlicht in NZI
2000, 325 ff m. Anm. Tappmeier EWiR 2000, 493 f) im Umfang von
488.838,92 DM und im übrigen - nach Verzicht des Klägers auf die Durchfüh-
rung einer Beweisaufnahme - durch Schlußurteil vom 19. April 2000 zurückge-
wiesen. Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen des Klägers. Der Se-
nat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-
bunden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.
I.
Das Teilurteil vom 8. Dezember 1999 hat das Berufungsgericht wie folgt
begründet: Im Umfang von 488.838,92 DM könne die Verrechnung von Gut-
schriften auf dem Konto Nr. ... 2223 schon nach dem Vorbringen des Klägers
nicht angefochten werden. Denn in dieser Höhe habe die Beklagte im Zeitraum
vom 2. Mai bis 15. November 1996 Sollbuchungen zugelassen. Der Zeitraum
vom 2. Mai 1996 bis zur Kreditkündigung dürfe mitberücksichtigt werden, weil
der kontokorrentmäßige Abrechnungszeitraum maßgeblich sei, der im Streitfall
jedenfalls nicht kürzer als ein Monat sei. Wegen ab 12. September 1996 ein-
gegangener Gutschriften in Höhe von 34.446,47 DM auf diesem Konto und
sämtlicher von dem Kläger angefochtener Gutschriften auf dem Konto
Nr. ... 0069 sei der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif.
Zur Begründung des Schlußurteils vom 19. April 2000 hat das Beru-
fungsgericht ausgeführt, für eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO
fehle es an ausreichendem Vortrag des Klägers, daß die Schuldnerin die Be-
nachteiligung ihrer Gläubiger bewußt in Kauf genommen habe. Eine Anfech-
tung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO scheitere teilweise deswegen, weil auch
Buchungen auf dem Konto Nr. ... 0069 als Bardeckungsgeschäfte anzusehen
seien, und im übrigen deswegen, weil nicht davon ausgegangen werden kön-
ne, daß die Schuldnerin im Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlungen be-
reits zahlungsunfähig gewesen sei und der Beklagten das habe bekannt sein
müssen. Insofern sei der Kläger beweisfällig geblieben.
II.
Es kann auf sich beruhen, ob der Erlaß eines Teilurteils zulässig war.
Teil- und Schlußurteil sind mit der Revision angefochten und die Verfahren
sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Da-
durch ist ein in dem Erlaß des Teilurteils liegender Verfahrensfehler geheilt
worden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90, NJW 1991, 3036).
III.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts in der Sache sind teilweise
von Rechtsfehlern beeinflußt.
1. Die Ansicht, daß eine Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO
ausscheide, ist allerdings nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt auch die Revi-
sion das Berufungsurteil hin.
2. Der vollständige Ausschluß der Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4
GesO ist demgegenüber rechtlich nicht haltbar.
a) Fehlerhaft ist insbesondere die Ansicht des Berufungsgerichts, der
Kläger sei hinsichtlich einer Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) der
Schuldnerin vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung beweisfällig geblieben. Der
Revision ist darin Recht zu geben, daß schon der unstreitige Sachverhalt die
Annahme rechtfertigt, das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 21. Mai
1996 habe die Zahlungseinstellung durch die Schuldnerin zur Folge gehabt.
aa) "Zahlungseinstellung" ist das vom Schuldner ausgehende, nach au-
ßen erkennbare Verhalten, das den beteiligten Verkehrskreisen den berech-
tigten Eindruck vermittelt, der Schuldner könne einen nicht unwesentlichen Teil
seiner fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten aufgrund eines objektiven,
nicht nur vorübergehenden Mangels an Geldmitteln nicht bezahlen (BGH, Urt.
v. 13. April 2000 - IX ZR 144/99, WM 2000, 1207, 1208 m.w.N.).
(1) Schon die Nichtbezahlung einer einzigen, für die Verhältnisse des
Schuldners erheblichen Schuld kann die Zahlungseinstellung zum Ausdruck
bringen. Dann muß allerdings der Gläubiger zugleich der Anfechtungsgegner
sein (BGHZ 118, 171, 174; BGH, Urt. v. 27. April 1995 - IX ZR 147/94, WM
1995, 1113, 1115; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134,
2135). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, weil nach
dem eigenen Vorbringen der Beklagten die Verbindlichkeiten der Schuldnerin
ihr gegenüber bei Kündigung der Kredite mindestens 4,69 Mio. DM betrugen.
Darauf hat die Schuldnerin bis zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr
Vermögen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens ca.
270.000 DM bezahlt.
(2) Die Kreditforderung war mit Schreiben vom 21. Mai 1996 gekündigt
und zum 28. Juni 1996 fälliggestellt worden. Sie war damit - ab diesem Zeit-
punkt (vgl. unten IV 4) - ernsthaft eingefordert (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997
- IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 435).
Allerdings hat die Beklagte geltend gemacht, sie habe zu keinem Zeit-
punkt den bestehenden Debetsaldo ernsthaft eingefordert, weil mit der Kündi-
gung lediglich "ein Warnschuß (habe) abgegeben" werden sollen. Das wider-
spricht dem eindeutigen Wortlaut des Kündigungsschreibens. Im übrigen hat
die Beklagte eingeräumt, die Kündigung habe der Schuldnerin "die Ernsthaftig-
keit der Forderung der Beklagten verdeutlichen" sollen.
Weiter hat die Beklagte vorgetragen, ihr Mitarbeiter W. - Leiter der
Rechtsabteilung - habe "einige Tage nach dem Ausspruch der Kündigung de-
ren Wirkung mündlich zurück-"genommen. Später hat die Beklagte ihren Vor-
trag dahin erläutert, W. habe der Schuldnerin mitgeteilt, daß Verfügungen
"selbstverständlich auch weiterhin zugelassen" werden würden. Abgesehen da-
von, daß nicht vorgetragen worden ist, W. habe die Beklagte rechtsgeschäftlich
vertreten dürfen, rechtfertigt dieser Vortrag weder die Annahme einer Zurück-
nahme der Kündigung noch einer Stundung der Rückzahlungspflicht (vgl. zu
letzterem BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 438; v.
25. September 1997 - IX ZR 231/96, WM 1997, 2134, 2135; v. 8. Oktober 1998
- IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2346). Wenn ein Kreditinstitut nach einer
Kreditkündigung erklärt, es werde künftig Kontoüberziehungen zulassen, be-
deutet dies im allgemeinen nur, daß es im Einzelfall nach vorheriger Überprü-
fung - freibleibend - Verfügungen duldet. Dadurch erhält der Kontoinhaber
noch keine geschützte Rechtsposition. Insbesondere nimmt das Kreditinstitut
von dem - in der Fälligstellung liegenden - ernsthaften Einfordern noch nicht
Abstand, sondern behält sich vor, jederzeit Rückzahlung der Kredite zu verlan-
gen.
(3) Schließlich ist auch unerheblich die Behauptung der Beklagten, die
Schuldnerin habe in der Zeit vom 31. Mai bis 15. November 1996 auf fällige
Verbindlichkeiten bei der Beklagten und Dritten noch ca. 2,2 Mio. DM bezahlt.
Da die Beklagte in diesem Zeitraum höchstens 270.000 DM erhalten hat (siehe
oben (1) a.E.), müssen 1,93 Mio. DM an andere Gläubiger geflossen sein.
Dann müssen nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Gesamtverbind-
lichkeiten der Schuldnerin wenigstens (4,69 Mio. + 1,93 Mio. =) 6,62 Mio. DM
betragen haben. Die behaupteten Zahlungen deckten somit allenfalls ca. ein
Drittel der Verbindlichkeiten. Bei einem derartigen Mißverhältnis zwischen dem
erfüllten und dem nicht erfüllten Teil der Schulden kann von einer - für die
Zahlungseinstellung vorausgesetzten - Zahlungsunfähigkeit ausgegangen
werden (vgl. Kirchhof, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 285,
290 Rdnr. 16 m.w.N.).
b) Die Zahlungsunfähigkeit war der Schuldnerin bekannt. Zumindest
mußte sie ihr "den Umständen nach" bekannt sein. Dieses Merkmal ist regel-
mäßig schon dann zu bejahen, wenn der Anfechtungsgegner die Umstände
kennt, auf denen die Zahlungsunfähigkeit beruht (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998
- IX ZR 337/97, WM 1998, 2345, 2347). Die Kündigung der Kreditlinien, auf der
die Zahlungsunfähigkeit (Zahlungseinstellung) beruhte, war der Beklagten be-
kannt. Denn sie hatte sie selbst ausgesprochen.
IV.
Nicht frei von Rechtsfehlern sind ferner die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts im Teilurteil, denen zufolge die Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1
Nr. 4 GesO auch deswegen scheitern soll, weil ein Bargeschäft vorliege.
1. Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu bean-
standen, daß das Berufungsgericht die Gutschriften nicht isoliert, sondern in
der Zusammenschau mit den zeitlich zusammenhängenden Sollbuchungen
bewertet hat. Insofern hat es sich im Einklang mit der Senatsrechtsprechung
befunden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM 1999, 781,
784 m. Anm. Tappmeier EWiR 1999, 789; Obermüller LM GesO Nr. 50; Smid
WuB VI G. § 2 GesO 2.99). Der Meinung der Revision, die Kündigung der Be-
klagten vom 21. Mai 1996 habe auch die Kontokorrentvereinbarung beendet,
kann nicht gefolgt werden. In dem bezeichneten Schreiben ist nur von einer
Kündigung der Kreditlinien und Darlehen die Rede, nicht von einer Beendigung
der Kontokorrentvereinbarungen oder gar der Geschäftsbeziehung. Dafür, daß
die Schuldnerin den Inhalt des Schreibens in weitergehendem Sinne habe ver-
stehen müssen, ist nichts vorgetragen.
2. Fehl geht außerdem die Ansicht der Revision, die kontokorrentmäßige
Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen könne nur dann als Bargeschäft
gewertet werden, wenn zunächst eine Gutschrift auf dem Schuldnerkonto ein-
gehe und erst danach - im engen zeitlichen Zusammenhang - eine Belastung
gebucht werde. Im Urteil vom 25. Februar 1999 (aaO S. 784) hat es der Senat
als unerheblich bezeichnet, ob die Deckung früher oder später entsteht als die
Forderung des Kreditinstituts aus der Ausführung einer Überweisung oder
Lastschrift. Dem ist das Schrifttum gefolgt (vgl. Steinhoff ZIP 2000, 1141, 1150;
Lwowski, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck zum 70. Geburtstag 2000 S. 299,
312). Die Argumente der Revision geben dem Senat zu einer abweichenden
Beurteilung keinen Anlaß.
3. Berechtigt ist hingegen die Rüge, das Berufungsgericht habe den Be-
griff des "engen zeitlichen Zusammenhangs" verkannt. Der - für ein Barge-
schäft vorausgesetzte (vgl. BGHZ 70, 177, 185; 118, 171, 173; BGH, Urt. v. 25.
Februar 1999, aaO S. 783) - zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung muß so eng sein, daß noch von einem "unmittelbaren" Lei-
stungsaustausch gesprochen werden kann (vgl. § 142 InsO). Das ist fraglos
der Fall, wenn zwischen den kontokorrentmäßig zu verrechnenden Soll- und
Habenbuchungen weniger als eine Woche vergeht (Senatsurt. v. 25. Februar
1999, aaO). Die Abrechnungsperiode des Kontokorrents ist insofern kein ge-
eigneter Maßstab (a.A. Tappmeier EWiR 2000, 493, 494). Wenn sie "nicht kür-
zer als ein Monat" ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, kann sie auch
länger sein. Schon eine quartalsmäßige Abrechnungsperiode wäre aber bei
weitem zu lang. Ob bei monatlicher Abrechnung der "enge zeitliche Zusam-
menhang" noch gewahrt wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn
im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Buchungen von Anfang Mai
bis Ende Oktober - also aus dem Zeitraum von einem halben Jahr - zu einer
Rechnungseinheit zusammengefaßt. Dies war nicht zulässig.
Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht ohnehin nicht solche Vor-
gänge in die Betrachtung mit einbeziehen durfte, die außerhalb des von der
Anfechtung erfaßten Zeitraums liegen. Da nach der Behauptung des Klägers
(erst) das Kündigungsschreiben vom 21. Mai 1996 die Zahlungseinstellung der
Schuldnerin ausgelöst hat, und dies auch erst ab 28. Juni 1998, war es ver-
fehlt, den "Verrechnungszeitraum" bis auf den 2. Mai 1996 vorzuverlegen. Vor
der Zahlungseinstellung liegende Vorgänge sind bei einer Prüfung nach § 10
Abs. 1 Nr. 4 GesO nicht zu berücksichtigen.
4. Da die Beklagte mit dem Kündigungsschreiben vom 21. Mai 1996 die
Kreditforderungen erst zum 28. Juni 1996 fälliggestellt hat, kann nur die Ver-
rechnung mit nach diesem Zeitpunkt erfolgten Gutschriften anfechtbar sein.
Nur insoweit kann deshalb auch der Frage des Bargeschäfts Bedeutung zu-
kommen. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange im engen zeitlichen
Zusammenhang mit den Gutschriften Sollbuchungen erfolgt sind. Gegebenen-
falls ist allein wegen des Überschusses der Habenbuchungen, der zu einer
Verminderung des Sollsaldos geführt hat, eine Anfechtung möglich. Falls mit
Gutschriften lediglich vorherige Belastungen zurückgebucht wurden, ist dies
bei der Differenzrechnung unerheblich, weil sich auch hier Gutschriften und
Belastungen gegenseitig aufheben.
Danach ergibt sich für die einzelnen Konten folgendes Bild:
a) Konto Nr. ... 0069
Für die Zeit nach dem 28. Juni 1996 hat der Kläger die Kontoauszüge
Nr. 124 bis 179 vorgelegt und die Kontobewegungen mit Schriftsatz vom
17. Januar 2000 übersichtlich dargestellt. Die Richtigkeit dieser Übersicht hat
die Beklagte nicht bestritten. Daraus ergibt sich, daß der Sollsaldo am 28. Juni
1996 254.010,45 DM und am 29. Oktober 1996 191.701,03 DM betrug. Der
Schuldenstand wurde also um
(254.010,45 DM
- 191.701,03 DM =)
62.309,42 DM abgebaut. In dem fraglichen Zeitraum wurden mehr als 100 Ein-
zelbuchungen vorgenommen. Sie erfolgten entweder an denselben Tagen oder
liegen nur wenige Tage auseinander. Um den Betrag von 62.309,42 DM wur-
den die Gläubiger benachteiligt.
b) Konto Nr. ... 2223
Nach der mit Schriftsatz der Beklagten vom 17. Juni 1998 vorgelegten
Kontoübersicht und den vom Kläger eingereichten Kontoauszügen, von deren
Richtigkeit beide Seiten ausgehen, betrug der Sollsaldo am 28. Juni 1996
130.724,60 DM und am 26. September 1996 52.029,11 DM. Die insgesamt
45 Sollbuchungen und Gutschriften erfolgten wiederum an denselben Tagen
oder im Abstand weniger Tage. Stellt man zusätzlich auf die Größenordnung
der jeweiligen Buchungen ab, ist der Abstand zwar größer - höchstens zwei
Wochen -; damit ist die Grenze des "engen zeitlichen Zusammenhangs" aber
noch nicht überschritten. In Höhe des Betrages, um den im Anfechtungszeit-
raum der Sollsaldo verringert wurde - 78.695,49 DM -, wurden wiederum die
Gläubiger benachteiligt.
V.
Die Berufungsurteile sind somit teilweise aufzuheben (§ 564 Abs. 1
ZPO). Da weitere Feststellungen nicht in Frage kommen, kann der Senat in der
Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Kreft
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter