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BGH Urteil vom 08.05.2001 – XI ZR 192/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 8. Mai 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4

a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen ab- hängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.

b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicher- heiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.

c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.

d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche

Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.

e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermö- gensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befra- gung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.

BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und

Dr. Wassermann

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom

14. Februar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die börsentermingeschäftsfähige Klägerin nimmt die beklagte

Bank im Wege der Teilklage auf Ersatz von Verlusten aus zwei Still-

halteroptionsgeschäften in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

Am 15. Juni 1998 erteilte die Klägerin, eine im Bereich Vermö-

gensverwaltung tätige Bankangestellte, dem selbständigen Vermögens-

verwalter B. K., ihrem späteren Ehemann, Dispositionsvollmacht, die

auch den Abschluß von Börsentermingeschäften jeglicher Art umfaßte.

Zur Abwicklung eröffnete sie bei der Beklagten, einer sogenannten Di-

rektbank, die lediglich Aufträge ohne Beratung ausführt, ein Konto und

ein Depot, über die K. im Rahmen der Vermögensverwaltung verfü-

gungsberechtigt sein sollte.

In der Folgezeit wickelte der Vermögensverwalter B. K. für die

Klägerin über die Beklagte Börsentermingeschäfte ab. Dabei wurden

die nach Auffassung der Beklagten erforderlichen Sicherheiten auf den

Konten der Klägerin gesperrt. Ein gesondertes Sicherheitenkonto (Mar-

ginkonto) wurde nicht geführt. Mehrfachen Aufforderungen des Vermö-

gensverwalters, ihm kundenspezifische Margin-Aufstellungen zur Ver-

fügung zu stellen, kam die Beklagte nicht bzw. nur mit erheblicher Ver-

zögerung nach.

Am 19. August 1998 übernahm K. für die Klägerin, die bei Si-

cherheiten in Form eines Kontoguthabens von 111.000 DM und Effek-

ten im Werte von 86.000 DM bereits eine Shortposition von 50 Put-

Kontrakten ODAX, Basis 5200, und eine weitere von 100 Call-

Kontrakten ODAX, Basis 5600, Verfall jeweils August 1998, hielt, zwei

weitere Stillhalterpositionen durch den Verkauf von insgesamt 200 Put-

Kontrakten ODAX, Basis 5450 bzw. 5500.

Nach Ermäßigung der Sicherheiten auf 94.000 DM (Kontogutha-

ben) und 84.000 DM (Effekten) sowie Schließung der beiden neu über-

nommenen Stillhalterpositionen eröffnete K.

für die Klägerin am

21. August 1998 um 9.46 Uhr eine weitere Stillhalterposition über

300 Put-Kontrakte ODAX, Basis 5400, die am selben Tage auslief.

Die Beklagte führte die am 19. und 21. August 1998 erteilten

Aufträge aus, ohne von der Klägerin weitere Sicherheiten zu verlangen.

Aus beiden Geschäften erlitt die Klägerin nach ihren Angaben Verluste

in Höhe von 51.126 DM und 387.763,90 DM.

Mit der Klage verlangt die Klägerin davon Teilbeträge in Höhe

von 15.000 DM und 55.000 DM zuzüglich Zinsen ersetzt. Sie macht

geltend, die Beklagte habe die Ausführung der beiden Aufträge von

weiteren Sicherheitsleistungen abhängig machen müssen. Vor Eröff-

nung der Stillhalterpositionen am 19. August 1998 hätten nach den

Margin-Vorschriften der Terminbörse Sicherheiten

in Höhe von

511.950 DM und vor der am 21. August 1998 solche von 720.000 DM

zur Verfügung stehen müssen. Ein großer Teil des Schadens sei auch

darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die am 21. August 1998 eröff-

nete Stillhalterposition weisungswidrig nicht am gleichen Tage um

10.30 Uhr geschlossen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-

schluß und positiver Vertragsverletzung wegen Ausführung der beiden

Stillhalteroptionsgeschäfte seien nicht begründet. Eine vertragliche

Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Ausführung

verbindlich erteilter Aufträge zurückzuweisen, falls sich die gestellten

Sicherheiten als unzureichend erwiesen, habe nicht bestanden.

Aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG lasse sich eine derartige Verpflich-

tung nicht herleiten. Diese Vorschrift betreffe nur die Art und Weise der

Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, d.h. das "Wie" der Auf-

tragsausführung. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Frage,

ob die Beklagte die von K. im Namen der Klägerin erteilten Aufträge

habe ausführen dürfen.

Nr. 4 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpa-

pierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 zu §§ 31, 32

WpHG, nach der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen minde-

stens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse erforderlichen

Sicherheitsleistungen verlangen müsse, stelle keine Konkretisierung

vertraglicher Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien geschlos-

senen Geschäftsbesorgungsverträgen dar. Es handele sich bei der

Richtlinie lediglich um eine aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift.

Auch die in der Börsenordnung der Terminbörse Eurex enthalte-

nen Vorschriften über zu leistende Sicherheiten konkretisierten nicht

die vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten. Die Börsenordnung,

die aufsichtsrechtlichen Charakter habe, richte sich nur an die Börsen-

teilnehmer, zu denen die Beklagte nicht gehöre.

Die "Rahmenvereinbarung

für Börsentermingeschäfte an der

Deutschen Terminbörse (DTB)" und die "Sonderbedingungen

für

Börsentermingeschäfte" gäben der Beklagten lediglich das Recht, von

ihren Kunden Sicherheiten zu fordern, enthielten aber keine Verpflich-

tung der Beklagten, von ihnen Margins in bestimmter Höhe zu verlan-

gen und Aufträge erst nach Hinterlegung der entsprechenden Sicher-

heiten auszuführen.

Auch der behauptete Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG könne

einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung

nicht begründen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die streitigen

Stillhaltergeschäfte bei ausreichender Exploration des Kunden und Er-

teilung zweckdienlicher Information nicht vorgenommen worden wären.

Auch die behauptete Mißachtung eines am 21. August 1998 vom

Vermögensverwalter der Klägerin erteilten Schließungsauftrages könne

einen Schadensersatzanspruch nicht begründen. Die Klägerin habe

nämlich nicht vorgetragen, daß ein etwaiger Verkaufsauftrag auch hätte

ausgeführt werden können und inwieweit Schaden dadurch vermieden

worden wäre.

2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB stehe der

Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WpHG liege

nicht vor, da sich dieser Vorschrift eine Verpflichtung der Bank, Aufträ-

ge ohne Erhebung einer ausreichenden Sicherheit nicht auszuführen,

nicht entnehmen lasse. Die Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 WpHG stelle

als Verwaltungsvorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

BGB dar. Die Regelungen über die Erhebung von Sicherheiten in der

Börsenordnung der Terminbörse träfen nicht die Beklagte, da sie nicht

Teilnehmerin an der Terminbörse sei. Eine etwaige Verletzung der

Schutzpflichten des § 31 Abs. 2 WpHG sei, wie dargelegt, für den

Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden.

II.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung in den we-

sentlichen Punkten stand; das Berufungsgericht hat Schadensersatzan-

sprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver

Vertragsverletzung und aus § 823 Abs. 2 BGB zu Recht für nicht gege-

ben erachtet.

1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den am 19. und

21. August 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen keine

(vor-)vertraglichen Nebenpflichten schuldhaft verletzt. Entgegen der

Ansicht der Revision war die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht

verpflichtet, die Ausführung der vom Vermögensverwalter der Klägerin

rechtswirksam erteilten Aufträge zum Verkauf von Put-Optionen auf den

DAX von ausreichenden Sicherheitsleistungen der Klägerin abhängig

zu machen. Ebensowenig war die Beklagte vertraglich verpflichtet, der

Klägerin oder ihrem Vermögensverwalter mitzuteilen, welche Sicher-

heiten sie nach den Margin-Vorschriften verlangen konnte. Ein Scha-

densersatzanspruch im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftrag

des Vermögensverwalters der Klägerin zur Schließung einer Stillhalter-

position besteht gleichfalls nicht.

a) § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, aber auch anderen Vorschriften, auf

die sich die Revision beruft, ist eine Pflicht, Börsentermingeschäfte von

der Erbringung ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig zu ma-

chen, nicht zu entnehmen.

aa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, der in erster Linie aufsichts-

rechtlicher Natur ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damit

Bedeutung für Inhalt und Umfang vor- und nebenvertraglicher Pflichten

hat (BGHZ 142, 345, 356; Koller in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl.

vor § 31 Rdn. 17; Roth in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalan-

lagerechts 2. Aufl. § 12 Rdn. 14; Schwark in Das Zweite Finanzmarkt-

förderungsgesetz, Bankrechtstag 1995, S. 109, 120; Hopt ZHR 159

(1995), 135, 160; Horn ZBB 1997, 139, 149 f.; Balzer ZBB 1997, 260,

262; Lang WM 2000, 450, 455), hat das Wertpapierdienstleistungsun-

ternehmen seine Leistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis,

Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbrin-

gen. Die Pflicht, das Interesse des Kunden zu wahren, ist vor allem

darauf gerichtet, seine Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen

auszuführen (Koller aaO. § 31 Rdn. 9). Das Berufungsgericht hat dar-

aus entnommen, im Vorfeld der Ausführung entfalte § 31 Abs. 1 Nr. 1

WpHG, der nur das "Wie" der Auftragsausführung regele, keine Be-

deutung. Ob dem gefolgt werden könnte, kann dahingestellt bleiben.

Jedenfalls ist ohne eine besondere vertragliche Regelung eine Pflicht

von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden,

die Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Si-

cherheitsleistungen abhängig zu machen, nicht anzuerkennen.

(1) Die Interessewahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat

nicht die Funktion, nicht aufklärungsbedürftige Kunden und deren

sachkundige Vertreter durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit

vor sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob

risikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapital-

ausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr auch nach

Inkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes allein dem Kunden und

seinem Vertreter. Auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend in-

formierter Kunden darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

ausführen. §§ 31 ff. WpHG sind so zu interpretieren, daß die Schwä-

chen des Verbraucherverhaltens, insbesondere soweit sie auf unzurei-

chender Information beruhen, nicht ausgenutzt werden dürfen (Koller

aaO. vor § 31 Rdn. 15; s. auch Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz,

Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 31 WpHG Rdn. 12).

(2) Die Forderung von Sicherheiten vor Ausführung von Börsen-

termingeschäften hat ebenso wie bei Kreditgeschäften (vgl. Senatsur-

teile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom

21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) nicht den Sinn,

Bankkunden von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Ge-

schäften abzuhalten und dadurch vor sich selbst zu schützen, sondern

dient dem Interesse der Bank sowie der Funktionsfähigkeit des Banken-

und Börsensystems und des Kapitalmarktes als Institution. Sicherheiten

sollen ebenso wie bei Kredit- auch bei Stillhalteroptionsgeschäften ge-

währleisten, daß die Bank ihre Ansprüche gegen ihre Kunden realisie-

ren kann. Da dadurch die Leistungsfähigkeit der Bank gesichert wird,

liegt die Bestellung von Sicherheiten durch die Kunden auch im Inter-

esse der Börse und anderer Börsenteilnehmer. Zur Sicherstellung der

finanziellen Integrität des Clearing-Systems sehen die Börsenordnung,

die Bedingungen für den Handel an der Deutschen Terminbörse und

die Clearing-Bedingungen deshalb Sicherheitsleistungen der Clearing-

Mitglieder und deren Verpflichtung vor, ihrerseits von Nicht-Clearing-

Mitgliedern Sicherheiten mindestens in der sich nach der Berech-

nungsmethode der Deutschen Terminbörse ergebenden Höhe zu ver-

langen.

(3) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Koller

aaO. § 31 Rdn. 25 a) kommt der Forderung von Sicherheiten durch

Banken auch bei Börsentermingeschäften keine kundenschützende

Warnfunktion zu. Es ist nicht Sinn von Sicherheiten, Kunden, denen

- wie der Klägerin und ihrem gewerblich tätigen Vermögensverwalter -

das grundsätzlich nicht begrenzte Risiko von Stillhalteroptionsge-

schäften bekannt ist, vor deren Gefahren zu warnen und auf die Grö-

ßenordnung des Verlustrisikos, für die die Forderung der Bank nach Si-

cherheiten bei Stillhalteroptionsgeschäften allenfalls einen gewissen

Anhaltspunkt bieten kann, besonders hinzuweisen. Die abweichende

Ansicht läuft auf einen, durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nicht bezweck-

ten Schutz des Kunden und seines Vertreters vor sich selbst und die

Verlagerung des Spekulationsrisikos auf die Bank hinaus.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine (vor-)

vertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch nicht aus Nr. 4

Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-

handel gemäß § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG vom 26. Mai 1997 zur Kon-

kretisierung der §§ 31 und 32 WpHG. Danach müssen Wertpapier-

dienstleistungsunternehmen bei Börsentermingeschäften von

ihren

Kunden mindestens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse

erforderlichen Sicherheitsleistungen verlangen. Bei der Richtlinie han-

delt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht

um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine norminterpretierende

aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift, die weder für die vertragli-

chen Verpflichtungen der Parteien noch für die Zivilgerichte unmittelbar

rechtliche Bedeutung hat (Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Schäfer aaO. vor

§ 31 WpHG Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Lang WM 2000, 450,

465). Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie dient dabei dem von § 31 Abs. 1

WpHG auch bezweckten Schutz des Kapitalmarkts als Institution (vgl.

Koller aaO. § 31 Rdn. 25 a).

Ob die Richtlinie auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kun-

den und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar ausstrahlen

kann, etwa weil Anleger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß

solche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche Richtlinie halten

und dadurch zivilrechtlich bedeutsame Mindeststandards begründet

werden (vgl. Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Balzer

ZBB 1997, 260, 268), bedarf keiner Entscheidung. Nach dem Vorbrin-

gen der Klägerin mußte ihrem Vermögensverwalter klar sein, daß die

Beklagte ihrer in Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung,

vor Ausführung der Geschäfte und bei offenen Positionen die erforder-

liche Sicherheitsleistung mindestens einmal börsentäglich zu überprü-

fen, nicht nachkam. Aufforderungen, ihm kundenspezifische Margin-

Aufstellungen zur Verfügung zu stellen, hatte die Beklagte nicht oder

nur verzögert entsprochen. Der Vertreter der Klägerin durfte daher

nicht davon ausgehen, die Beklagte werde die Stillhalteroptionsge-

schäfte ohne Beibringung zusätzlicher Sicherheiten nicht ausführen.

cc) Auch aus § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse

und nunmehr Abschnitt 4.8 der Börsenordnung der Eurex Deutschland,

wonach Börsenteilnehmer von ihren Kunden Sicherheiten mindestens in

der sich nach der Berechnungsmethode der Deutschen Börse AG erge-

benden Höhe verlangen müssen, ergeben sich keine (vor-)vertraglichen

Nebenpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin. § 34 Börsenord-

nung begründet für die Beklagte schon deshalb keine Rechtspflichten,

weil sie selbst nicht Börsenteilnehmer war. Abgesehen davon ist die

Börsenordnung als öffentlich-rechtliche Satzung (Kümpel, Bank- und

Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 17.102) von vornherein nicht geeignet,

zwischen einer Bank und ihren Kunden vertragliche Nebenpflichten zu

begründen. Als Norm des öffentlichen Rechts kommt ihr auch keine zi-

vilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung zu (a.A. Tilp in Allmendin-

ger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 919). Wegen einer

möglichen Ausstrahlungswirkung gelten die Ausführungen zu Nr. 4

Abs. 3 der Richtlinie nach § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG entsprechend.

dd) Eine (vor-)vertragliche Verpflichtung der Beklagten, von der

Klägerin vor Ausführung der streitigen Stillhalteroptionsgeschäfte zu-

sätzliche Sicherheiten zu verlangen, ergibt sich, wie das Berufungsge-

richt zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus der "Rahmenvereinba-

rung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse" oder den

"Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte". Nach diesen Ver-

tragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die

Beklagte das Recht, von der Klägerin die Bestellung von Sicherheiten

in der von ihr für erforderlich gehaltenen Höhe zu verlangen. Die An-

sicht der Revision, damit korrespondiere eine entsprechende vertragli-

che Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls aber sei ihr Ermessen in-

soweit auf Null reduziert, entbehrt angesichts des Zwecks von Kunden-

sicherheiten bei Börsentermingeschäften, die Bank vor Ausfällen zu

schützen, jeder Grundlage. Gleiches gilt für ihre Meinung, aus einem

Sicherheitsverlangen der Bank dürfe der Kunde entnehmen, daß damit

alle künftigen Geschäfte abgedeckt seien bzw. daß die Bank solche

Geschäfte nur ausführe, wenn sie sich im Rahmen der bestellten Si-

cherheiten hielten, es sei denn, sie weise ausdrücklich darauf hin, daß

sie Aufträge auch ohne ausreichende Sicherheiten ausführe. Nichts

spricht im übrigen dafür, daß der gewerbliche Vermögensberater der

Klägerin der Fehlvorstellung unterlag, die Beklagte führe Aufträge über

Stillhalteroptionsgeschäfte nur aus, wenn ausreichende Sicherheiten

vorhanden seien.

b) Auch unter dem Gesichtspunkt schuldhaft unzureichender In-

formation steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die

Beklagte nicht zu. Diese war auch unter Berücksichtigung des § 31

Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht gehalten, der Klägerin oder ihrem Vertreter

mitzuteilen, welche Sicherheiten sie nach den Margin-Vorschriften be-

anspruchen könnte. Im Verhältnis zur Klägerin traf die Beklagte, wie

dargelegt, keine Verpflichtung, die Bestellung von Sicherheiten zu ver-

langen. Es stand ihr gegenüber der Klägerin vielmehr frei, sich über

durch Sicherheiten abzudeckende eigene Risiken keine Gedanken zu

machen. Hatte die Klägerin danach auf eine Einschätzung des Risikos

durch die Beklagte keinen Anspruch, konnte sie auch eine Information

darüber nicht verlangen. Das Argument der Revision, die Information

ihrer Kunden über den jeweiligen Margin obliege der Beklagten als Or-

ganisationspflicht nach § 33 WpHG, überzeugt schon deshalb nicht,

weil § 33 WpHG keine kundenschützende Funktion hat (Koller aaO.

§ 33 Rdn. 1; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienst-

leistungen Rdn. 35; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 161; Balzer ZBB 1997,

260, 263 f.; Schwark aaO. S. 123).

c) Auch auf eine Verletzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG kann

sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte nicht verpflichtet war,

die Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in Börsentermingeschäf-

ten, ihre Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse zu erkunden.

Die Klägerin wurde durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter

vertreten. Bei ihm handelt es sich ebenfalls um ein Wertpapierdienst-

leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG, nämlich ein Fi-

nanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG), das mit der

Verwaltung in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen

selbst Wertpapierdienstleistungen erbringt (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG).

Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapier-

dienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere

Unternehmen zur Befragung des Anlegers verpflichtet (Schäfer aaO.

Rdn. 9, 36; s. auch Balzer WM 2000, 441, 447). Dafür spricht vor allem,

daß es im Falle einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine Kennt-

nisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften ankommt, sondern auf

die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (Senatsurteil vom

27. Februar 1996 - XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665; Koller aaO. § 31

Rdn. 86; Gaßner/Escher WM 1997, 93, 104).

d) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe über den

behaupteten Auftrag ihres Vermögensverwalters, die am 21. August

1998 eröffneten Stillhalterpositionen zu schließen, und über den verur-

sachten Schaden Beweis erheben müssen, hat der Senat geprüft, aber

nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB

i.V. mit § 31 Abs. 1 und 2 WpHG oder § 34 Börsenordnung oder Nr. 4

Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-

handel hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Verletzung

der in § 31 Abs. 1 und 2 WpHG normierten Pflichten durch die Beklagte

liegt, wie dargelegt, nicht vor, so daß es keiner Entscheidung bedarf,

ob und in welchem Umfang § 31 WpHG Schutzgesetzcharakter hat.

§ 34 Börsenordnung ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Beklagte

nicht Börsenteilnehmerin und damit nicht Normadressatin ist. Und Nr. 4

Abs. 3 der Richtlinie ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Rechts-

norm, scheidet als Schutzgesetz also von vornherein aus.

III.

Die Revision der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben

und war zurückzuweisen.

Nobbe Bungeroth van Gelder

Joeres Wassermann