BGH Urteil vom 08.05.2001 – XI ZR 192/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 8. Mai 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
WpHG §§ 31, 33; Börsenordnung der Deutschen Terminbörse § 34; Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel Nr. 4
a) Ohne eine vertragliche Regelung trifft Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber Kunden grundsätzlich keine Pflicht, die Ausführung von Aufträgen über Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Sicherheitsleistungen ab- hängig zu machen. § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG, § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse, die Rahmenvereinbarung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse und die Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte ändern daran nichts.
b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht verpflichtet, Kunden, denen das grundsätzlich unbegrenzte Risiko von Stillhalteroptionsgeschäften bekannt ist, darüber zu informieren, welche Sicher- heiten es bei Stillhalteroptionsgeschäften nach den Margin-Bestimmungen der Deutschen Terminbörse beanspruchen könnte.
c) § 33 WpHG hat keine anlegerschützende Funktion.
d) § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse hat als öffentlich-rechtliche
Satzung keine zivilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung.
e) Bei Vertretung eines Anlegers durch einen gewerblich tätigen Vermö- gensverwalter ist grundsätzlich nur dieser, nicht aber die Bank zur Befra- gung des Anlegers gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verpflichtet.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00 - OLG München LG München I
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 8. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts München vom
14. Februar 2000 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die börsentermingeschäftsfähige Klägerin nimmt die beklagte
Bank im Wege der Teilklage auf Ersatz von Verlusten aus zwei Still-
halteroptionsgeschäften in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 15. Juni 1998 erteilte die Klägerin, eine im Bereich Vermö-
gensverwaltung tätige Bankangestellte, dem selbständigen Vermögens-
verwalter B. K., ihrem späteren Ehemann, Dispositionsvollmacht, die
auch den Abschluß von Börsentermingeschäften jeglicher Art umfaßte.
Zur Abwicklung eröffnete sie bei der Beklagten, einer sogenannten Di-
rektbank, die lediglich Aufträge ohne Beratung ausführt, ein Konto und
ein Depot, über die K. im Rahmen der Vermögensverwaltung verfü-
gungsberechtigt sein sollte.
In der Folgezeit wickelte der Vermögensverwalter B. K. für die
Klägerin über die Beklagte Börsentermingeschäfte ab. Dabei wurden
die nach Auffassung der Beklagten erforderlichen Sicherheiten auf den
Konten der Klägerin gesperrt. Ein gesondertes Sicherheitenkonto (Mar-
ginkonto) wurde nicht geführt. Mehrfachen Aufforderungen des Vermö-
gensverwalters, ihm kundenspezifische Margin-Aufstellungen zur Ver-
fügung zu stellen, kam die Beklagte nicht bzw. nur mit erheblicher Ver-
zögerung nach.
Am 19. August 1998 übernahm K. für die Klägerin, die bei Si-
cherheiten in Form eines Kontoguthabens von 111.000 DM und Effek-
ten im Werte von 86.000 DM bereits eine Shortposition von 50 Put-
Kontrakten ODAX, Basis 5200, und eine weitere von 100 Call-
Kontrakten ODAX, Basis 5600, Verfall jeweils August 1998, hielt, zwei
weitere Stillhalterpositionen durch den Verkauf von insgesamt 200 Put-
Kontrakten ODAX, Basis 5450 bzw. 5500.
Nach Ermäßigung der Sicherheiten auf 94.000 DM (Kontogutha-
ben) und 84.000 DM (Effekten) sowie Schließung der beiden neu über-
nommenen Stillhalterpositionen eröffnete K.
für die Klägerin am
21. August 1998 um 9.46 Uhr eine weitere Stillhalterposition über
300 Put-Kontrakte ODAX, Basis 5400, die am selben Tage auslief.
Die Beklagte führte die am 19. und 21. August 1998 erteilten
Aufträge aus, ohne von der Klägerin weitere Sicherheiten zu verlangen.
Aus beiden Geschäften erlitt die Klägerin nach ihren Angaben Verluste
in Höhe von 51.126 DM und 387.763,90 DM.
Mit der Klage verlangt die Klägerin davon Teilbeträge in Höhe
von 15.000 DM und 55.000 DM zuzüglich Zinsen ersetzt. Sie macht
geltend, die Beklagte habe die Ausführung der beiden Aufträge von
weiteren Sicherheitsleistungen abhängig machen müssen. Vor Eröff-
nung der Stillhalterpositionen am 19. August 1998 hätten nach den
Margin-Vorschriften der Terminbörse Sicherheiten
in Höhe von
511.950 DM und vor der am 21. August 1998 solche von 720.000 DM
zur Verfügung stehen müssen. Ein großer Teil des Schadens sei auch
darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die am 21. August 1998 eröff-
nete Stillhalterposition weisungswidrig nicht am gleichen Tage um
10.30 Uhr geschlossen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
1. Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertrags-
schluß und positiver Vertragsverletzung wegen Ausführung der beiden
Stillhalteroptionsgeschäfte seien nicht begründet. Eine vertragliche
Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, die Ausführung
verbindlich erteilter Aufträge zurückzuweisen, falls sich die gestellten
Sicherheiten als unzureichend erwiesen, habe nicht bestanden.
Aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG lasse sich eine derartige Verpflich-
tung nicht herleiten. Diese Vorschrift betreffe nur die Art und Weise der
Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, d.h. das "Wie" der Auf-
tragsausführung. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Frage,
ob die Beklagte die von K. im Namen der Klägerin erteilten Aufträge
habe ausführen dürfen.
Nr. 4 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpa-
pierhandel gemäß § 35 Abs. 2 WpHG vom 26. Mai 1997 zu §§ 31, 32
WpHG, nach der das Wertpapierdienstleistungsunternehmen minde-
stens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse erforderlichen
Sicherheitsleistungen verlangen müsse, stelle keine Konkretisierung
vertraglicher Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien geschlos-
senen Geschäftsbesorgungsverträgen dar. Es handele sich bei der
Richtlinie lediglich um eine aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift.
Auch die in der Börsenordnung der Terminbörse Eurex enthalte-
nen Vorschriften über zu leistende Sicherheiten konkretisierten nicht
die vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten. Die Börsenordnung,
die aufsichtsrechtlichen Charakter habe, richte sich nur an die Börsen-
teilnehmer, zu denen die Beklagte nicht gehöre.
Die "Rahmenvereinbarung
für Börsentermingeschäfte an der
Deutschen Terminbörse (DTB)" und die "Sonderbedingungen
für
Börsentermingeschäfte" gäben der Beklagten lediglich das Recht, von
ihren Kunden Sicherheiten zu fordern, enthielten aber keine Verpflich-
tung der Beklagten, von ihnen Margins in bestimmter Höhe zu verlan-
gen und Aufträge erst nach Hinterlegung der entsprechenden Sicher-
heiten auszuführen.
Auch der behauptete Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG könne
einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung
nicht begründen. Die Klägerin habe nicht dargetan, daß die streitigen
Stillhaltergeschäfte bei ausreichender Exploration des Kunden und Er-
teilung zweckdienlicher Information nicht vorgenommen worden wären.
Auch die behauptete Mißachtung eines am 21. August 1998 vom
Vermögensverwalter der Klägerin erteilten Schließungsauftrages könne
einen Schadensersatzanspruch nicht begründen. Die Klägerin habe
nämlich nicht vorgetragen, daß ein etwaiger Verkaufsauftrag auch hätte
ausgeführt werden können und inwieweit Schaden dadurch vermieden
worden wäre.
2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB stehe der
Klägerin ebenfalls nicht zu. Ein Verstoß gegen § 31 Abs. 1 WpHG liege
nicht vor, da sich dieser Vorschrift eine Verpflichtung der Bank, Aufträ-
ge ohne Erhebung einer ausreichenden Sicherheit nicht auszuführen,
nicht entnehmen lasse. Die Richtlinie gemäß § 35 Abs. 2 WpHG stelle
als Verwaltungsvorschrift kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2
BGB dar. Die Regelungen über die Erhebung von Sicherheiten in der
Börsenordnung der Terminbörse träfen nicht die Beklagte, da sie nicht
Teilnehmerin an der Terminbörse sei. Eine etwaige Verletzung der
Schutzpflichten des § 31 Abs. 2 WpHG sei, wie dargelegt, für den
Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden.
II.
Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung in den we-
sentlichen Punkten stand; das Berufungsgericht hat Schadensersatzan-
sprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver
Vertragsverletzung und aus § 823 Abs. 2 BGB zu Recht für nicht gege-
ben erachtet.
1. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit den am 19. und
21. August 1998 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträgen keine
(vor-)vertraglichen Nebenpflichten schuldhaft verletzt. Entgegen der
Ansicht der Revision war die Beklagte gegenüber der Klägerin nicht
verpflichtet, die Ausführung der vom Vermögensverwalter der Klägerin
rechtswirksam erteilten Aufträge zum Verkauf von Put-Optionen auf den
DAX von ausreichenden Sicherheitsleistungen der Klägerin abhängig
zu machen. Ebensowenig war die Beklagte vertraglich verpflichtet, der
Klägerin oder ihrem Vermögensverwalter mitzuteilen, welche Sicher-
heiten sie nach den Margin-Vorschriften verlangen konnte. Ein Scha-
densersatzanspruch im Zusammenhang mit dem behaupteten Auftrag
des Vermögensverwalters der Klägerin zur Schließung einer Stillhalter-
position besteht gleichfalls nicht.
a) § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, aber auch anderen Vorschriften, auf
die sich die Revision beruft, ist eine Pflicht, Börsentermingeschäfte von
der Erbringung ausreichender Sicherheitsleistungen abhängig zu ma-
chen, nicht zu entnehmen.
aa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG, der in erster Linie aufsichts-
rechtlicher Natur ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damit
Bedeutung für Inhalt und Umfang vor- und nebenvertraglicher Pflichten
hat (BGHZ 142, 345, 356; Koller in Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl.
vor § 31 Rdn. 17; Roth in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalan-
lagerechts 2. Aufl. § 12 Rdn. 14; Schwark in Das Zweite Finanzmarkt-
förderungsgesetz, Bankrechtstag 1995, S. 109, 120; Hopt ZHR 159
(1995), 135, 160; Horn ZBB 1997, 139, 149 f.; Balzer ZBB 1997, 260,
262; Lang WM 2000, 450, 455), hat das Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen seine Leistungen mit der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse seiner Kunden zu erbrin-
gen. Die Pflicht, das Interesse des Kunden zu wahren, ist vor allem
darauf gerichtet, seine Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen
auszuführen (Koller aaO. § 31 Rdn. 9). Das Berufungsgericht hat dar-
aus entnommen, im Vorfeld der Ausführung entfalte § 31 Abs. 1 Nr. 1
WpHG, der nur das "Wie" der Auftragsausführung regele, keine Be-
deutung. Ob dem gefolgt werden könnte, kann dahingestellt bleiben.
Jedenfalls ist ohne eine besondere vertragliche Regelung eine Pflicht
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber ihren Kunden,
die Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäfte von ausreichenden Si-
cherheitsleistungen abhängig zu machen, nicht anzuerkennen.
(1) Die Interessewahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat
nicht die Funktion, nicht aufklärungsbedürftige Kunden und deren
sachkundige Vertreter durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit
vor sich selbst zu schützen. Die Entscheidung und Verantwortung, ob
risikoreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapital-
ausstattung abgeschlossen werden sollen, obliegt vielmehr auch nach
Inkrafttreten des Wertpapierhandelsgesetzes allein dem Kunden und
seinem Vertreter. Auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend in-
formierter Kunden darf das Wertpapierdienstleistungsunternehmen
ausführen. §§ 31 ff. WpHG sind so zu interpretieren, daß die Schwä-
chen des Verbraucherverhaltens, insbesondere soweit sie auf unzurei-
chender Information beruhen, nicht ausgenutzt werden dürfen (Koller
aaO. vor § 31 Rdn. 15; s. auch Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz,
Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz § 31 WpHG Rdn. 12).
(2) Die Forderung von Sicherheiten vor Ausführung von Börsen-
termingeschäften hat ebenso wie bei Kreditgeschäften (vgl. Senatsur-
teile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom
21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302) nicht den Sinn,
Bankkunden von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Ge-
schäften abzuhalten und dadurch vor sich selbst zu schützen, sondern
dient dem Interesse der Bank sowie der Funktionsfähigkeit des Banken-
und Börsensystems und des Kapitalmarktes als Institution. Sicherheiten
sollen ebenso wie bei Kredit- auch bei Stillhalteroptionsgeschäften ge-
währleisten, daß die Bank ihre Ansprüche gegen ihre Kunden realisie-
ren kann. Da dadurch die Leistungsfähigkeit der Bank gesichert wird,
liegt die Bestellung von Sicherheiten durch die Kunden auch im Inter-
esse der Börse und anderer Börsenteilnehmer. Zur Sicherstellung der
finanziellen Integrität des Clearing-Systems sehen die Börsenordnung,
die Bedingungen für den Handel an der Deutschen Terminbörse und
die Clearing-Bedingungen deshalb Sicherheitsleistungen der Clearing-
Mitglieder und deren Verpflichtung vor, ihrerseits von Nicht-Clearing-
Mitgliedern Sicherheiten mindestens in der sich nach der Berech-
nungsmethode der Deutschen Terminbörse ergebenden Höhe zu ver-
langen.
(3) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Koller
aaO. § 31 Rdn. 25 a) kommt der Forderung von Sicherheiten durch
Banken auch bei Börsentermingeschäften keine kundenschützende
Warnfunktion zu. Es ist nicht Sinn von Sicherheiten, Kunden, denen
- wie der Klägerin und ihrem gewerblich tätigen Vermögensverwalter -
das grundsätzlich nicht begrenzte Risiko von Stillhalteroptionsge-
schäften bekannt ist, vor deren Gefahren zu warnen und auf die Grö-
ßenordnung des Verlustrisikos, für die die Forderung der Bank nach Si-
cherheiten bei Stillhalteroptionsgeschäften allenfalls einen gewissen
Anhaltspunkt bieten kann, besonders hinzuweisen. Die abweichende
Ansicht läuft auf einen, durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG nicht bezweck-
ten Schutz des Kunden und seines Vertreters vor sich selbst und die
Verlagerung des Spekulationsrisikos auf die Bank hinaus.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich eine (vor-)
vertragliche Nebenpflichtverletzung der Beklagten auch nicht aus Nr. 4
Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
handel gemäß § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG vom 26. Mai 1997 zur Kon-
kretisierung der §§ 31 und 32 WpHG. Danach müssen Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen bei Börsentermingeschäften von
ihren
Kunden mindestens die nach den Margin-Vorschriften der Terminbörse
erforderlichen Sicherheitsleistungen verlangen. Bei der Richtlinie han-
delt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht
um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine norminterpretierende
aufsichtsbehördliche Verwaltungsvorschrift, die weder für die vertragli-
chen Verpflichtungen der Parteien noch für die Zivilgerichte unmittelbar
rechtliche Bedeutung hat (Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Schäfer aaO. vor
§ 31 WpHG Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Lang WM 2000, 450,
465). Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie dient dabei dem von § 31 Abs. 1
WpHG auch bezweckten Schutz des Kapitalmarkts als Institution (vgl.
Koller aaO. § 31 Rdn. 25 a).
Ob die Richtlinie auf das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Kun-
den und Wertpapierdienstleistungsunternehmen mittelbar ausstrahlen
kann, etwa weil Anleger grundsätzlich davon ausgehen dürfen, daß
solche Unternehmen sich an die aufsichtsbehördliche Richtlinie halten
und dadurch zivilrechtlich bedeutsame Mindeststandards begründet
werden (vgl. Koller aaO. § 35 Rdn. 6; Köndgen ZBB 1996, 361; Balzer
ZBB 1997, 260, 268), bedarf keiner Entscheidung. Nach dem Vorbrin-
gen der Klägerin mußte ihrem Vermögensverwalter klar sein, daß die
Beklagte ihrer in Nr. 4 Abs. 3 der Richtlinie festgelegten Verpflichtung,
vor Ausführung der Geschäfte und bei offenen Positionen die erforder-
liche Sicherheitsleistung mindestens einmal börsentäglich zu überprü-
fen, nicht nachkam. Aufforderungen, ihm kundenspezifische Margin-
Aufstellungen zur Verfügung zu stellen, hatte die Beklagte nicht oder
nur verzögert entsprochen. Der Vertreter der Klägerin durfte daher
nicht davon ausgehen, die Beklagte werde die Stillhalteroptionsge-
schäfte ohne Beibringung zusätzlicher Sicherheiten nicht ausführen.
cc) Auch aus § 34 Börsenordnung der Deutschen Terminbörse
und nunmehr Abschnitt 4.8 der Börsenordnung der Eurex Deutschland,
wonach Börsenteilnehmer von ihren Kunden Sicherheiten mindestens in
der sich nach der Berechnungsmethode der Deutschen Börse AG erge-
benden Höhe verlangen müssen, ergeben sich keine (vor-)vertraglichen
Nebenpflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin. § 34 Börsenord-
nung begründet für die Beklagte schon deshalb keine Rechtspflichten,
weil sie selbst nicht Börsenteilnehmer war. Abgesehen davon ist die
Börsenordnung als öffentlich-rechtliche Satzung (Kümpel, Bank- und
Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 17.102) von vornherein nicht geeignet,
zwischen einer Bank und ihren Kunden vertragliche Nebenpflichten zu
begründen. Als Norm des öffentlichen Rechts kommt ihr auch keine zi-
vilrechtliche anlegerschützende Drittwirkung zu (a.A. Tilp in Allmendin-
ger/Tilp, Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 919). Wegen einer
möglichen Ausstrahlungswirkung gelten die Ausführungen zu Nr. 4
Abs. 3 der Richtlinie nach § 35 Abs. 2, jetzt 6, WpHG entsprechend.
dd) Eine (vor-)vertragliche Verpflichtung der Beklagten, von der
Klägerin vor Ausführung der streitigen Stillhalteroptionsgeschäfte zu-
sätzliche Sicherheiten zu verlangen, ergibt sich, wie das Berufungsge-
richt zutreffend ausgeführt hat, auch nicht aus der "Rahmenvereinba-
rung für Termingeschäfte an der Deutschen Terminbörse" oder den
"Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte". Nach diesen Ver-
tragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die
Beklagte das Recht, von der Klägerin die Bestellung von Sicherheiten
in der von ihr für erforderlich gehaltenen Höhe zu verlangen. Die An-
sicht der Revision, damit korrespondiere eine entsprechende vertragli-
che Verpflichtung der Beklagten, jedenfalls aber sei ihr Ermessen in-
soweit auf Null reduziert, entbehrt angesichts des Zwecks von Kunden-
sicherheiten bei Börsentermingeschäften, die Bank vor Ausfällen zu
schützen, jeder Grundlage. Gleiches gilt für ihre Meinung, aus einem
Sicherheitsverlangen der Bank dürfe der Kunde entnehmen, daß damit
alle künftigen Geschäfte abgedeckt seien bzw. daß die Bank solche
Geschäfte nur ausführe, wenn sie sich im Rahmen der bestellten Si-
cherheiten hielten, es sei denn, sie weise ausdrücklich darauf hin, daß
sie Aufträge auch ohne ausreichende Sicherheiten ausführe. Nichts
spricht im übrigen dafür, daß der gewerbliche Vermögensberater der
Klägerin der Fehlvorstellung unterlag, die Beklagte führe Aufträge über
Stillhalteroptionsgeschäfte nur aus, wenn ausreichende Sicherheiten
vorhanden seien.
b) Auch unter dem Gesichtspunkt schuldhaft unzureichender In-
formation steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die
Beklagte nicht zu. Diese war auch unter Berücksichtigung des § 31
Abs. 2 Nr. 2 WpHG nicht gehalten, der Klägerin oder ihrem Vertreter
mitzuteilen, welche Sicherheiten sie nach den Margin-Vorschriften be-
anspruchen könnte. Im Verhältnis zur Klägerin traf die Beklagte, wie
dargelegt, keine Verpflichtung, die Bestellung von Sicherheiten zu ver-
langen. Es stand ihr gegenüber der Klägerin vielmehr frei, sich über
durch Sicherheiten abzudeckende eigene Risiken keine Gedanken zu
machen. Hatte die Klägerin danach auf eine Einschätzung des Risikos
durch die Beklagte keinen Anspruch, konnte sie auch eine Information
darüber nicht verlangen. Das Argument der Revision, die Information
ihrer Kunden über den jeweiligen Margin obliege der Beklagten als Or-
ganisationspflicht nach § 33 WpHG, überzeugt schon deshalb nicht,
weil § 33 WpHG keine kundenschützende Funktion hat (Koller aaO.
§ 33 Rdn. 1; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienst-
leistungen Rdn. 35; Hopt ZHR 159 (1995), 135, 161; Balzer ZBB 1997,
260, 263 f.; Schwark aaO. S. 123).
c) Auch auf eine Verletzung des § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG kann
sich die Klägerin nicht berufen, weil die Beklagte nicht verpflichtet war,
die Erfahrungen und Kenntnisse der Klägerin in Börsentermingeschäf-
ten, ihre Anlageziele und ihre finanziellen Verhältnisse zu erkunden.
Die Klägerin wurde durch einen gewerblich tätigen Vermögensverwalter
vertreten. Bei ihm handelt es sich ebenfalls um ein Wertpapierdienst-
leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 4 WpHG, nämlich ein Fi-
nanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1 a Satz 1 KWG), das mit der
Verwaltung in Wertpapieren oder Derivaten angelegter Vermögen
selbst Wertpapierdienstleistungen erbringt (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 WpHG).
Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen ist grundsätzlich nur das kundennähere
Unternehmen zur Befragung des Anlegers verpflichtet (Schäfer aaO.
Rdn. 9, 36; s. auch Balzer WM 2000, 441, 447). Dafür spricht vor allem,
daß es im Falle einer Vertretung des Anlegers nicht auf seine Kennt-
nisse und Erfahrungen in Wertpapiergeschäften ankommt, sondern auf
die seines Bevollmächtigten als Entscheidungsträger (Senatsurteil vom
27. Februar 1996 - XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665; Koller aaO. § 31
Rdn. 86; Gaßner/Escher WM 1997, 93, 104).
d) Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe über den
behaupteten Auftrag ihres Vermögensverwalters, die am 21. August
1998 eröffneten Stillhalterpositionen zu schließen, und über den verur-
sachten Schaden Beweis erheben müssen, hat der Senat geprüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
2. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
i.V. mit § 31 Abs. 1 und 2 WpHG oder § 34 Börsenordnung oder Nr. 4
Abs. 3 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapier-
handel hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Verletzung
der in § 31 Abs. 1 und 2 WpHG normierten Pflichten durch die Beklagte
liegt, wie dargelegt, nicht vor, so daß es keiner Entscheidung bedarf,
ob und in welchem Umfang § 31 WpHG Schutzgesetzcharakter hat.
§ 34 Börsenordnung ist schon deshalb nicht verletzt, weil die Beklagte
nicht Börsenteilnehmerin und damit nicht Normadressatin ist. Und Nr. 4
Abs. 3 der Richtlinie ist, wie ebenfalls bereits dargelegt, keine Rechts-
norm, scheidet als Schutzgesetz also von vornherein aus.
III.
Die Revision der Klägerin konnte danach keinen Erfolg haben
und war zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth van Gelder
Joeres Wassermann