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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 150/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 be-

schlossen:

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September

2000 wird der Angeklagten auf ihren Antrag Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

Damit

ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom

24. Januar 2001, mit dem die Revision der Angeklagten als un-

zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten

und Auslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf