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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 150/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2001 be-
schlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
gen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September
2000 wird der Angeklagten auf ihren Antrag Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
Damit
ist der Beschluß des Landgerichts Koblenz vom
24. Januar 2001, mit dem die Revision der Angeklagten als un-
zulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Kosten
und Auslagen ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf