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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 161/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wiesbaden vom 5. Dezember 2000 wird als unbegründet verwor-
fen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und ihn im übrigen freige-
sprochen. Seine hiergegen eingelegte, auf eine Verfahrensrüge und die allge-
meine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Die Verfahrensrüge ist verspätet und daher unzulässig. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der allgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dadurch, daß das Landgericht
den Handel mit weiteren sieben Kilogramm Haschisch, das nach den Feststel-
lungen "im wesentlichen aus Henna bestanden haben soll", als nicht strafbar
angesehen hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die feh-
lerhafte Annahme nur einer Tat im Fall 9 der Urteilsgründe und durch die
Nichtanordnung des Verfalls.
Auf der fehlerhaften Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB beruht das Urteil
nicht. Der Senat kann ausschließen, daß die gebotene Zugrundelegung des
nach § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens hier zu einer noch niedrige-
ren Strafe geführt hatte.
Jähnke Bode Rothfuß
Fischer Elf