Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 2 StR 42/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des

Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2000 im Strafausspruch,

soweit es ihn betrifft, dahin abgeändert, daß er zu einer Ein-

heitsjugendstrafe von sieben Jahren verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei

anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben (§§ 260,

268, 274 StPO).

Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf eine Divergenz zwischen der

Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (sieben Jahre) und dem Tenor in der

Urteilsurkunde (sieben Jahre und sechs Monate). Der authentische Wortlaut

der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sit-

zungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; BGHR StPO § 274 Beweiskraft 10).

Eine Auslegung des Protokolls ist nur dann zulässig, wenn dessen Sinn zwei-

felhaft ist. Das ist hier nicht der Fall. Es empfiehlt sich, die vor der Urteilsver-

kündung niedergeschriebene Urteilsformel (§ 268 Abs. 2 Satz 1 StPO) in das

Sitzungsprotokoll zu integrieren, sei es, daß sie darin eingefügt oder als Anla-

ge zum Protokoll gemacht wird, damit sie an der Beweiskraft nach § 274 StPO

teilnimmt. Da dies hier nicht geschehen ist, war der Strafausspruch entspre-

chend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

Jähnke Bode Rothfuß

Fischer Elf