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BGH Urteil vom 09.05.2001 – 3 StR 36/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
S. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom
1. August 2000 wird
1. das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit
die Angeklagten S. und N. wegen unerlaubten Han-
deltreibens mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Anfang
September 1998 bis Ende Februar 1999 verurteilt worden
sind.
Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-
kasse auferlegt;
2. das vorgenannte Urteil
a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un-
erlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 51 Fällen
schuldig sind,
b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und N. wegen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 1540 Fällen, begangen in der
Zeit von Anfang September 1998 bis zum 19. Februar 2000, zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Mit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte
S. die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet
mit ihrem zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegten Rechtsmittel insbe-
sondere die Aburteilung des festgestellten Tatgeschehens als 1540 selbstän-
dige Handlungen, die Ablehnung von besonders schweren Fällen des uner-
laubten Handeltreibens trotz Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmä-
ßigkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG und die unterbliebene Prüfung des Ver-
falls. Der Angeklagte S. erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form.
I. Beide Rechtsmittel führen zu einer Teileinstellung des Verfahrens.
Soweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln, begangen in der Zeit von Anfang September 1998 bis Ende Februar
1999, verurteilt worden sind, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der zu-
gelassenen Anklage. Die in diesem Zeitraum begangenen Taten waren weder
Gegenstand der zugelassenen Anklage vom 29. Mai 2000 noch der prozeß-
ordnungsgemäß einbezogenen Nachtragsanklage vom 1. August 2000. Nach-
dem das Landgericht einzelne Taten, die laut Anklage vom 29. Mai 2000 im
Jahre 1997 und 1998 bis zum Beginn September 1998 begangen worden sein
sollten, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hatte, verblieben als
ursprünglich angeklagte Taten nur noch die konkreten Einzelverkäufe von wö-
chentlich einmal zwei Gramm Haschisch an den Zeugen L. in der Zeit von
März 1999 bis November 1999 und der Vorwurf, daß der Angeklagte S. in
der Zeit von Mitte August 1999 bis Anfang Oktober 1999 vier bis fünfmal in der
Woche jeweils 100 Gramm Haschisch in die Royal-Spielstube gebracht und der
Mitangeklagte N. dieses Haschisch dort verkauft haben sollte. Mit der
Nachtragsanklage vom 1. August 2000 wurden den Angeklagten weitere
Straftaten des unerlaubten Handeltreibens lediglich für den Zeitraum von An-
fang Oktober 1999 bis zum 19. Februar 2000 zur Last gelegt. Soweit das
Landgericht die Angeklagten auch wegen Betäubungsmittelhandels in der Zeit
von September 1998 bis Ende Februar 1999 verurteilt hat, war das Verfahren
deshalb nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
1. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
5. Februar 2001 zutreffend dargelegt hat, beanstandet die Staatsanwaltschaft
zu Recht, daß im angefochtenen Urteil jeder einzelne Haschischverkauf an die
Abnehmer als selbständige Tat gewertet worden ist. Denn nach den Feststel-
lungen haben die Angeklagten in dem noch 51 Wochen umfassenden Tatzeit-
raum von Anfang März 1999 bis zum 19. Februar 2000 wöchentlich 50 Gramm
Haschisch erworben, von denen sie 20 Gramm zum Eigenkonsum abgezweigt
und 30 Gramm in den Royal-Spielstuben in Portionen zu je 1,5 Gramm ge-
winnbringend verkauft haben. Da die im Rahmen ein und desselben Güterum-
satzes aufeinanderfolgenden Teilakte, hier der Erwerb und die Veräußerung
von 50 bzw. 30 Gramm Haschisch, eine einzige Tat des Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit) bilden (st. Rspr.: BGHSt 30, 28, 31; 31,
163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.), ist eine Änderung des
Schuldspruchs dahin geboten, daß die Angeklagten des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in 51
Fällen schuldig sind. Diese Änderung nimmt der Senat gemäß § 354 Abs. 1
StPO (analog) selbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die
geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen kön-
nen, wenn sie bereits vom Tatrichter auf die zutreffende Rechtslage hingewie-
sen worden wären.
2. Durch die teilweise Verfahrenseinstellung sowie die Schuldspruchän-
derung entfällt die Grundlage für den gesamten Strafausspruch. Der neue
Tatrichter wird zu beachten haben, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels ei-
nes besonders schweren Falles, wie hier der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29
Abs. 3 Nr. 1 BtMG, dessen für die Annahme eines besonders schweren Falles
sprechende Indizwirkung zwar durch andere, erheblich schuldmindernde Um-
stände kompensiert werden kann (vgl. für die Regelbeispiele des § 177 Abs. 2
StGB BGH NStZ 1999, 615). Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich
oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung
aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwen-
dung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen er-
scheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5). Auch
wird sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer im Wege der
Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Überzeugung
vom Mindestwirkstoffgehalt des von den Angeklagten gehandelten Haschischs
zu verschaffen haben. Anknüpfungspunkte für die Schätzung des für den Un-
rechtsgehalt der Taten und den Schuldumfang und damit auch für die Frage
eines besonders schweren Falles wesentlichen Wirkstoffgehalts können dabei
der von den Angeklagten gezahlte Einkaufspreis bzw. der erzielte Verkaufser-
lös sein oder auch der Umstand, daß - wofür die bisherigen Feststellungen
sprechen - die Erwerber die Qualität des Haschisch nicht beanstandet haben.
Da nach den getroffenen Feststellungen Anlaß besteht, die Vorausset-
zungen des Verfalls (§§ 73, 73 d StGB) zu prüfen, beanstandet die Staatsan-
waltschaft auch zu Recht das Fehlen jeglicher Ausführungen hierzu. Der neue
Tatrichter wird deshalb auch insoweit eine begründete Entscheidung zu treffen
haben.
II. Die Revision des Angeklagten S. ist, soweit sie darüber hinaus-
gehend den vom Senat in abgeänderter Form aufrecht erhaltenen Schuld-
spruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker