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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 3 StR 51/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

3 StR 51/01

1.

2.

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern;

hier: Revision des Angeklagten S.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-

mäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil

des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2000, auch soweit

es den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellun-

gen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückgewiesen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar

2001 ausgeführt:

"Durch die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführer wegen

gewerbs- und bandenmäßigen Ausschleusens von Ausländern in sieben Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Da es einen Straftatbestand

des 'Ausschleusens' von Ausländern nicht gibt, muss das Urteil auf die Sach-

rüge hin aufgehoben werden. Gewollt war zwar ersichtlich ein Schuldspruch

wegen eines - durch Ausschleusen von irakischen Kurden (nach Schweden)

begangenen - Verbrechens nach § 92b AuslG, der das gewerbs- und banden-

mäßige Einschleusen von Ausländern unter Strafe stellt, doch fehlt es hierfür

an den erforderlichen Feststellungen.

Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten

Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt

einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den ange-

strebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil

ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz

erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als

Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Aus-

ländergesetzes anzusehen ist. Indessen ist im vorliegenden Verfahren in kei-

nem einzigen der der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle festgestellt, dass

die Betroffenen vom Ausland über Deutschland nach Schweden durchge-

schleust worden sind bzw. durchgeschleust werden sollten. Vielmehr bleibt im

Urteil ausnahmslos ungeklärt, wie es zu dem - vielfach nur unsubstantiiert als

(von Anfang an?) 'illegal' bezeichneten - Aufenthalt der Betroffenen

in

Deutschland gekommen ist, ob, wann (vor Monaten oder gar Jahren?) sowie

mit welchem Ziel sie hierher gekommen sind und wie lange sowie weshalb sie

sich hier (vielleicht - zunächst - sogar völlig legal) aufgehalten haben. Der Um-

stand, dass in Deutschland Menschen oder Organisationen existieren, die ge-

gen Entgelt Ausländer von hier in andere Staaten - nach deren Recht illegal -

ausschleusen, kann für sich allein noch nicht als Hilfeleistung zu einer der in

§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen ge-

wertet werden, und das Fördern der Bemühungen eines Ausländers, Deutsch-

land zu verlassen, erfüllt per se nicht nur keinen Straftatbestand, sondern es

stellt unter Umständen sogar im Gegenteil einen Beitrag dazu dar, dass ein

gesetzwidriger Zustand, nämlich der illegale Inlandsaufenthalt eines Auslän-

ders, beseitigt wird.

Ob eine Strafbarkeit wegen den Betroffenen (gewerbs- und banden-

mäßig) geleisteter Hilfe zu einem der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2

AuslG normierten Tatbestände in Betracht kommt, bedarf daher weiterer

tatrichterlicher Aufklärung."

Dem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Vorschrift des

§ 92 a Abs. 4 AuslG auf das Einschleusen nach Schweden (vgl. BGH NStZ

2001, 157) kommt nicht in Betracht, da Schweden kein Vertragsstaat des

Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ist. Da der aufgezeigte sach-

lichrechtliche Fehler auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten

M. betrifft, war die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auf ihn zu er-

strecken.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen