Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 3 StR 51/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern;
hier: Revision des Angeklagten S.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2001 ge-
mäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil
des Landgerichts Hannover vom 13. Oktober 2000, auch soweit
es den Mitangeklagten M. betrifft, mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückgewiesen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Februar
2001 ausgeführt:
"Durch die angefochtene Entscheidung ist der Beschwerdeführer wegen
gewerbs- und bandenmäßigen Ausschleusens von Ausländern in sieben Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Da es einen Straftatbestand
des 'Ausschleusens' von Ausländern nicht gibt, muss das Urteil auf die Sach-
rüge hin aufgehoben werden. Gewollt war zwar ersichtlich ein Schuldspruch
wegen eines - durch Ausschleusen von irakischen Kurden (nach Schweden)
begangenen - Verbrechens nach § 92b AuslG, der das gewerbs- und banden-
mäßige Einschleusen von Ausländern unter Strafe stellt, doch fehlt es hierfür
an den erforderlichen Feststellungen.
Allerdings hat der Senat in seinem in BGHSt 45, 103 veröffentlichten
Urteil entschieden, dass das Ausschleusen eines Ausländers, wenn es Teilakt
einer Durchschleusung (aus dem Heimatland über Deutschland in den ange-
strebten Zielstaat) ist, eine Unterstützung beim vorübergehenden illegalen (weil
ohne Aufenthaltserlaubnis oder Duldung bzw. ohne Pass oder Ausreiseersatz
erfolgenden) Aufenthalt des Ausländers in Deutschland bedeutet und damit als
Hilfeleistung im Sinne der Einschleusungstatbestände (§§ 92a, 92b) des Aus-
ländergesetzes anzusehen ist. Indessen ist im vorliegenden Verfahren in kei-
nem einzigen der der Verurteilung zugrunde liegenden Fälle festgestellt, dass
die Betroffenen vom Ausland über Deutschland nach Schweden durchge-
schleust worden sind bzw. durchgeschleust werden sollten. Vielmehr bleibt im
Urteil ausnahmslos ungeklärt, wie es zu dem - vielfach nur unsubstantiiert als
(von Anfang an?) 'illegal' bezeichneten - Aufenthalt der Betroffenen
in
Deutschland gekommen ist, ob, wann (vor Monaten oder gar Jahren?) sowie
mit welchem Ziel sie hierher gekommen sind und wie lange sowie weshalb sie
sich hier (vielleicht - zunächst - sogar völlig legal) aufgehalten haben. Der Um-
stand, dass in Deutschland Menschen oder Organisationen existieren, die ge-
gen Entgelt Ausländer von hier in andere Staaten - nach deren Recht illegal -
ausschleusen, kann für sich allein noch nicht als Hilfeleistung zu einer der in
§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2 AuslG bezeichneten Handlungen ge-
wertet werden, und das Fördern der Bemühungen eines Ausländers, Deutsch-
land zu verlassen, erfüllt per se nicht nur keinen Straftatbestand, sondern es
stellt unter Umständen sogar im Gegenteil einen Beitrag dazu dar, dass ein
gesetzwidriger Zustand, nämlich der illegale Inlandsaufenthalt eines Auslän-
ders, beseitigt wird.
Ob eine Strafbarkeit wegen den Betroffenen (gewerbs- und banden-
mäßig) geleisteter Hilfe zu einem der in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 6 oder Abs. 2
AuslG normierten Tatbestände in Betracht kommt, bedarf daher weiterer
tatrichterlicher Aufklärung."
Dem schließt sich der Senat an. Die Anwendung der Vorschrift des
§ 92 a Abs. 4 AuslG auf das Einschleusen nach Schweden (vgl. BGH NStZ
2001, 157) kommt nicht in Betracht, da Schweden kein Vertragsstaat des
Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 ist. Da der aufgezeigte sach-
lichrechtliche Fehler auch den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten
M. betrifft, war die Aufhebung des Urteils gemäß § 357 StPO auf ihn zu er-
strecken.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen