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BGH Beschluß vom 09.05.2001 – 5 StR 108/01

5. Strafsenat

5 StR 108/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen

wegen Zuhälterei u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-

worfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften

§ 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB

ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat

der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Woh-

nungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tageszei-

tungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung

der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die

bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die

damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-

gehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 – 2 StR

192/77). Der Senat kann den Schuldspruch – bei unverän-

dertem Tenor – entsprechend ändern, da der insoweit ge-

ständige Angeklagte sich gegen den – nicht angeklagten –

Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als ge-

schehen hätte verteidigen können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Harms Tepperwien Gerhardt

Raum Brause