Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 09.05.2001 – 5 StR 108/01
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen
wegen Zuhälterei u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 24. November 2000 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet ver-
worfen, daß in der Liste der angewendeten Vorschriften
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 StGB durch § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB
ersetzt wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat
der Angeklagte für die in den von ihm angemieteten Woh-
nungen tätigen Prostituierten Werbeanzeigen in Tageszei-
tungen geschaltet. Damit hat er die Prostitutionsausübung
der Frauen durch Maßnahmen gefördert, welche über die
bloße Gewährung von Unterkunft oder Aufenthalt und die
damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinaus-
gehen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Oktober 1977 – 2 StR
192/77). Der Senat kann den Schuldspruch – bei unverän-
dertem Tenor – entsprechend ändern, da der insoweit ge-
ständige Angeklagte sich gegen den – nicht angeklagten –
Vorwurf des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht anders als ge-
schehen hätte verteidigen können.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Harms Tepperwien Gerhardt
Raum Brause