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BGH Beschluss vom 09.05.2001 – 5 StR 118/01

5. Strafsenat

5 StR 118/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 21. November 2000 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Zu dem von der Revision erhobenen Einwand, der Angeklagte habe lediglich

eine straflose versuchte Beihilfe begangen, bemerkt der Senat:

Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts hat sich der Mitange-

klagte L , dessen Verurteilung rechtskräftig ist, nicht der Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern des

täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gemacht, indem er aus eigennützi-

gen Motiven (vgl. dazu BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG – Handeltreiben 48

m.w.N.) – vergeblich – versucht hat, einen Drogenkurier aus dem Zollbereich

des Hamburger Hafens zu einem Hotel zu bringen. Dieses Handeln hat der

Angeklagte Y durch die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs und

durch seine Begleitung gefördert und dadurch eine Beihilfe zum täterschaft-

lichen Handeltreiben und keine Beihilfe zur „versuchten“ Beihilfe begangen.

Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Förderung des Kokaingeschäfts

der südamerikanischen Hintermänner durch das Handeln des Mitangeklag-

ten L (UA 13) kommt es daher nicht an.

Harms Tepperwien Gerhardt

Raum Brause