Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 128/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 128/01

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-

stimmig beschlossen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung

der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2000 in den vorigen

Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-

teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zu gewähren, da ein Fall

nachgeschobener Verfahrensrügen bei einer bereits begründeten Revision

nicht vorliegt und ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ihm nicht anzu-

rechnen ist. Die Entscheidung BGH wistra 1993, 228 steht dem nicht entgegen,

da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, für

deren Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die beiden Verfahrensrü-

gen, mit denen die Ablehnung von zwei Hilfsbeweisanträgen beanstandet wird,

gehen ins Leere. Denn mit ihnen wird die Einnahme eines Ortsaugenscheins

und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür bean-

tragt, daß "zur Tatstunde und in dieser Situation" genaue Identifizierungen

durch die Tatzeugen aus einem 50 m entfernten PKW nicht möglich sind. Nach

den Urteilsfeststellungen erfolgten die Beobachtungen der Tatzeugen aber

nicht aus einem 50 m vom Tatort entfernten PKW, sondern auf der Fahrt die-

ses von dem Zeugen U. gelenkten PKW, der sich dem Tatort näherte und

aus dem der Zeuge S. zunächst aus ca. 30 m das Geschehen beob-

achtete. Danach fuhr U. das Fahrzeug "sehr langsam an der Unfallstelle vor-

bei", wendete "nur wenige Meter" entfernt und lenkte es zurück an den Tatort

(UA S. 9). Bei dieser Sachlage sind die Sichtverhältnisse aus einer Entfernung

von 50 m für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen war es auch nicht

ermessensfehlerhaft, angesichts der anderweitigen Beweiserhebungen über

die Sichtverhältnisse und der Schwierigkeit, nachträglich vergleichbare Sicht-

verhältnisse zu rekonstruieren, den beantragten Ortsaugenschein abzulehnen.

Da es insbesondere auf einem Kreuzungsbereich unter anderem auch auf den

Einfluß

der

Lichtquellen anderer Fahrzeuge ankommt, war auch die Annahme berechtigt,

für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforder-

lichen Anknüpfungstatsachen.

Kutzer

Rissing-van Saan

Miebach

Winkler

Becker