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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 128/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-
stimmig beschlossen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 1. Dezember 2000 in den vorigen
Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Ur-
teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zu gewähren, da ein Fall
nachgeschobener Verfahrensrügen bei einer bereits begründeten Revision
nicht vorliegt und ein etwaiges Verschulden seines Verteidigers ihm nicht anzu-
rechnen ist. Die Entscheidung BGH wistra 1993, 228 steht dem nicht entgegen,
da dort der Verteidiger letztlich lediglich die Sachbeschwerde verfolgt hat, für
deren Begründung Akteneinsicht entbehrlich war.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die beiden Verfahrensrü-
gen, mit denen die Ablehnung von zwei Hilfsbeweisanträgen beanstandet wird,
gehen ins Leere. Denn mit ihnen wird die Einnahme eines Ortsaugenscheins
und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür bean-
tragt, daß "zur Tatstunde und in dieser Situation" genaue Identifizierungen
durch die Tatzeugen aus einem 50 m entfernten PKW nicht möglich sind. Nach
den Urteilsfeststellungen erfolgten die Beobachtungen der Tatzeugen aber
nicht aus einem 50 m vom Tatort entfernten PKW, sondern auf der Fahrt die-
ses von dem Zeugen U. gelenkten PKW, der sich dem Tatort näherte und
aus dem der Zeuge S. zunächst aus ca. 30 m das Geschehen beob-
achtete. Danach fuhr U. das Fahrzeug "sehr langsam an der Unfallstelle vor-
bei", wendete "nur wenige Meter" entfernt und lenkte es zurück an den Tatort
(UA S. 9). Bei dieser Sachlage sind die Sichtverhältnisse aus einer Entfernung
von 50 m für die Entscheidung ohne Bedeutung. Im übrigen war es auch nicht
ermessensfehlerhaft, angesichts der anderweitigen Beweiserhebungen über
die Sichtverhältnisse und der Schwierigkeit, nachträglich vergleichbare Sicht-
verhältnisse zu rekonstruieren, den beantragten Ortsaugenschein abzulehnen.
Da es insbesondere auf einem Kreuzungsbereich unter anderem auch auf den
Einfluß
der
Lichtquellen anderer Fahrzeuge ankommt, war auch die Annahme berechtigt,
für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens fehle es an den erforder-
lichen Anknüpfungstatsachen.
Kutzer
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Becker