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BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 80/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 80/01

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge,

das Landgericht habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 a

Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, da

der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen

nicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im Sinne

von § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daß

dem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Verneh-

mung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des Op-

fers geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grund-

sätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat je-

doch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Aus-

wirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekom-

men sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täu-

schung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). Der

Beschwerdeführer hätte deshalb unter vollständiger Mitteilung

des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und

inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf

die sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der Hauptver-

handlung ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche Aussa-

gebereitschaft einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er auf

seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aus-

sagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wis-

sensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten

(BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der Beschwerdefüh-

rer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch un-

zulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371;

BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die

Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt,

welche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann sei-

ne Behauptung nicht nachvollzogen werden, das Landgericht ha-

be auch seine früheren Angaben verwertet.

Entgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbun-

desanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellung

genommen und diese für unbegründet erachtet. Die Gegenerklä-

rung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch

nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO

§ 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349

Rdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rüge

unter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründet

hält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Begrün-

dung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der Erfolg

versagt geblieben ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler Becker