Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 10.05.2001 – 3 StR 80/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 22. November 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der ergänzenden Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge,
das Landgericht habe gegen das Verwertungsverbot des § 136 a
Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch, da
der Beschwerdeführer die den Mangel begründenden Tatsachen
nicht vollständig angibt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Es kann offen bleiben, ob eine unzulässige Täuschung im Sinne
von § 136 a Abs. 1 Satz 1 StPO bereits darin zu sehen ist, daß
dem Beschwerdeführer erst gegen Ende seiner ersten Verneh-
mung mitgeteilt wurde, daß die Stichverletzung zum Tod des Op-
fers geführt hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs macht ein Verstoß gegen § 136 a StPO grund-
sätzlich nur die davon betroffene Aussage unverwertbar, hat je-
doch auf die Verwertbarkeit der folgenden Aussagen keine Aus-
wirkungen, falls diese prozeßordnungsgemäß zustande gekom-
men sind (BGHSt 37, 48, 53; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täu-
schung 2; BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 5;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 136 a Rdn. 33). Der
Beschwerdeführer hätte deshalb unter vollständiger Mitteilung
des maßgeblichen Verfahrensablaufs darlegen müssen, daß und
inwiefern sich die unzulässige Vernehmungsmethode noch auf
die sehr viel später durchgeführte Vernehmung in der Hauptver-
handlung ausgewirkt hat, zumal er seine grundsätzliche Aussa-
gebereitschaft einräumt. In diesem Zusammenhang hätte er auf
seine Vorstellungen über die Verwertbarkeit seiner früheren Aus-
sagen eingehen und angeben müssen, inwieweit erhebliche Wis-
sensmängel sein weiteres Aussageverhalten noch beeinflußten
(BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 9). Der Beschwerdefüh-
rer beanstandet lediglich, daß seine früheren Aussagen durch un-
zulässige Vorhalte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 371;
BGHSt 35, 32, 34; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 a Rdn. 39) in die
Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da er jedoch nicht mitteilt,
welche Angaben er auf diese Vorhalte hin gemacht hat, kann sei-
ne Behauptung nicht nachvollzogen werden, das Landgericht ha-
be auch seine früheren Angaben verwertet.
Entgegen der Behauptung der Revision hat der Generalbun-
desanwalt zur Rüge der Verletzung des § 136 a StPO Stellung
genommen und diese für unbegründet erachtet. Die Gegenerklä-
rung des Beschwerdeführers muß der Staatsanwaltschaft auch
nicht zur erneuten Stellungnahme zugeleitet werden (BGHR StPO
§ 349 Abs. 3 Gegenerklärung 1; Kuckein in KK 4. Aufl. § 349
Rdn. 21). In den Fällen, in denen das Revisionsgericht die Rüge
unter Umständen aus anderen Rechtsgründen für unbegründet
hält, erfährt der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Begrün-
dung des Beschlusses, warum seinem Rechtsmittel der Erfolg
versagt geblieben ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker