BGH Beschluß vom 10.05.2001 – XII ZB 204/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-
Monecke und Fuchs
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2000 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 13.193 DM.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin rückständigen Miet-
zins geltend macht, durch Urteil vom 28. April 2000 abgewiesen. Gegen dieses
ihr am 12. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. Juni
2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Auf ihren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist am 16. Juni 2000 bis
zum 15. August 2000 verlängert.
Auf einen Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei ab-
gelaufen, begründete die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz ihrer Prozeßbe-
vollmächtigten vom 24. August 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am
28. August 2000, und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Be-
rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machte
geltend, das Ende der Berufungsbegründungsfrist sei zwar von der Angestell-
ten ihres Prozeßbevollmächtigten Frau B. im Fristenkalender eingetragen, die-
se Eintragung sei aber von Frau B. am 15. August 2000 gestrichen worden,
ohne daß eine Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Frau B. habe
irrtümlich angenommen, die Frist habe sich erledigt, weil in einem anderen zwi-
schen den Parteien anhängigen Verfahren, in dem sie - die Klägerin des vor-
liegenden Rechtsstreits - von derselben Kanzlei vertreten worden sei, kurz vor
dem 15. August 2000 eine Berufungserwiderung eingereicht worden sei.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-
fung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und
auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der
(verlängerten) Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1
und Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).
Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch den Antrag der Klägerin, ihr
wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen.
Nach § 233 ZPO darf einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Ver-
schulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeß-
bevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) muß sich
die Partei zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hat ein Organisationsmangel
in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Partei zu der Versäumung der
Frist geführt, liegt ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbe-
vollmächtigten vor.
Das Berufungsgericht führt aus, die Art und Weise, wie Fristen in der
Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin behandelt würden, sei unter
mehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, zu über-
prüfen, ob diese Beanstandungen des Berufungsgerichts in allen Punkten ge-
rechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die
Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gese-
hen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer
allgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen ei-
nen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro
gleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren
bearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom
25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.;
BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562).
Aus der vorgelegten Fotokopie des Fristenkalenders ergibt sich, daß ein
entsprechender Zusatz nicht eingetragen war, sondern lediglich die Namen der
Parteien. Die Klägerin macht auch nicht geltend, es bestehe in der Kanzlei ih-
rer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anordnung und das Fehlen
eines kennzeichnenden Zusatzes sei auf einen Verstoß gegen diese Anord-
nung zurückzuführen. Die Klägerin meint vielmehr zu Unrecht, eine solche
Kennzeichnung sei - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht erforderlich gewe-
sen.
Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist gerade deshalb
versäumt worden, weil es bei der Eintragung im Fristenkalender an einer sol-
chen Kennzeichnung gefehlt und weil Frau B. deshalb die beiden Verfahren
miteinander verwechselt hat.
Ohne eine entsprechende Kennzeichnung hätte die Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist selbst dann nicht zuverlässig vermieden werden
können, wenn Frau B. die Frist nicht selbständig gestrichen, sondern die Akten
dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hätte. Es hätte dann nämlich zumindest
die Gefahr bestanden, daß sie ihm die falschen Akten vorlegt. Daraus hätte er
nicht ersehen können, daß in einer anderen Sache eine Frist einzuhalten ist
(vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 aaO).
Blumenröhr Gerber
Sprick
Weber-Monecke Fuchs