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BGH Beschluß vom 10.05.2001 – XII ZB 204/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-

Monecke und Fuchs

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Rostock vom 17. Oktober 2000 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 13.193 DM.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin rückständigen Miet-

zins geltend macht, durch Urteil vom 28. April 2000 abgewiesen. Gegen dieses

ihr am 12. Mai 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 8. Juni

2000 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.

Auf ihren Antrag wurde die Berufungsbegründungsfrist am 16. Juni 2000 bis

zum 15. August 2000 verlängert.

Auf einen Hinweis des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei ab-

gelaufen, begründete die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz ihrer Prozeßbe-

vollmächtigten vom 24. August 2000, beim Oberlandesgericht eingegangen am

28. August 2000, und beantragte gleichzeitig wegen der Versäumung der Be-

rufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie machte

geltend, das Ende der Berufungsbegründungsfrist sei zwar von der Angestell-

ten ihres Prozeßbevollmächtigten Frau B. im Fristenkalender eingetragen, die-

se Eintragung sei aber von Frau B. am 15. August 2000 gestrichen worden,

ohne daß eine Berufungsbegründung eingereicht worden sei. Frau B. habe

irrtümlich angenommen, die Frist habe sich erledigt, weil in einem anderen zwi-

schen den Parteien anhängigen Verfahren, in dem sie - die Klägerin des vor-

liegenden Rechtsstreits - von derselben Kanzlei vertreten worden sei, kurz vor

dem 15. August 2000 eine Berufungserwiderung eingereicht worden sei.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Beru-

fung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich

die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und

auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der

(verlängerten) Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (§§ 519 Abs. 1

und Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Oberlandesgericht auch den Antrag der Klägerin, ihr

wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren, zurückgewiesen.

Nach § 233 ZPO darf einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn sie ohne ihr Ver-

schulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeß-

bevollmächtigten (nicht: ein Verschulden von dessen Büropersonal) muß sich

die Partei zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Hat ein Organisationsmangel

in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Partei zu der Versäumung der

Frist geführt, liegt ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbe-

vollmächtigten vor.

Das Berufungsgericht führt aus, die Art und Weise, wie Fristen in der

Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin behandelt würden, sei unter

mehreren Gesichtspunkten zu beanstanden. Es ist nicht erforderlich, zu über-

prüfen, ob diese Beanstandungen des Berufungsgerichts in allen Punkten ge-

rechtfertigt sind. Das Berufungsgericht hat jedenfalls zu Recht einen für die

Fristversäumung ursächlichen anwaltlichen Organisationsmangel darin gese-

hen, daß es in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an einer

allgemeinen Anordnung fehlt, im Fristenkalender außer dem Parteinamen ei-

nen eindeutig kennzeichnenden Zusatz anzubringen, wenn in dem Büro

gleichzeitig ein anderes zwischen denselben Parteien anhängiges Verfahren

bearbeitet wird (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsbeschluß vom

25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25 m.w.N.;

BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 - LwZB 1/95 - NJW 1995, 2562).

Aus der vorgelegten Fotokopie des Fristenkalenders ergibt sich, daß ein

entsprechender Zusatz nicht eingetragen war, sondern lediglich die Namen der

Parteien. Die Klägerin macht auch nicht geltend, es bestehe in der Kanzlei ih-

rer Prozeßbevollmächtigten eine entsprechende Anordnung und das Fehlen

eines kennzeichnenden Zusatzes sei auf einen Verstoß gegen diese Anord-

nung zurückzuführen. Die Klägerin meint vielmehr zu Unrecht, eine solche

Kennzeichnung sei - jedenfalls im vorliegenden Falle - nicht erforderlich gewe-

sen.

Im vorliegenden Fall ist die Berufungsbegründungsfrist gerade deshalb

versäumt worden, weil es bei der Eintragung im Fristenkalender an einer sol-

chen Kennzeichnung gefehlt und weil Frau B. deshalb die beiden Verfahren

miteinander verwechselt hat.

Ohne eine entsprechende Kennzeichnung hätte die Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist selbst dann nicht zuverlässig vermieden werden

können, wenn Frau B. die Frist nicht selbständig gestrichen, sondern die Akten

dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt hätte. Es hätte dann nämlich zumindest

die Gefahr bestanden, daß sie ihm die falschen Akten vorlegt. Daraus hätte er

nicht ersehen können, daß in einer anderen Sache eine Frist einzuhalten ist

(vgl. BGH, Beschluß vom 22. Juni 1995 aaO).

Blumenröhr Gerber

Sprick

Weber-Monecke Fuchs