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BGH Urteil vom 10.05.2001 – XII ZR 108/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 10. Mai 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603

Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Teilnahme an einem Lehrgang der Volkshochschule zum

nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses).

BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - OLG Celle

AG Hannover

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die

Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom

11. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hannover vom

17. Januar 1992 für die Zeit ab 1. Juli 1998 abgeändert worden

ist, die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger Unterhaltsüber-

zahlungen ab dem 21. Oktober 1998 zu erstatten, und die Wider-

klage der Beklagten abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die am 3. (nicht: 4.) April 1979 geborene Beklagte ist die Tochter des

Klägers aus geschiedener Ehe. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer

Mutter. Im Sommer 1995 erwarb die Beklagte den Hauptschulabschluß. Vom

Schuljahr 1995/96 an besuchte sie die Realschule, um den Realschulabschluß

zu erlangen. Anfang 1996 wurde sie von der Schule verwiesen, nachdem sie

nicht mehr regelmäßig am Unterricht teilgenommen hatte. Die Beklagte führt

die Schulversäumnisse auf eine schwere psychische Erkrankung ihrer Mutter

zurück, die in der Zeit von Dezember 1995 bis Februar 1997 mit drei - teilweise

mehrmonatigen - stationären Aufenthalten in einer psychiatrischen Klinik ver-

bunden war. Von September 1997 an nahm die Beklagte an einem Lehrgang

der Volkshochschule zum nachträglichen Erwerb des Realschulabschlusses/

Erweiterten Sekundarabschlusses I teil, unter anderem um bessere Chancen

auf einen Ausbildungsplatz zu haben. Die voraussichtliche Dauer des Lehr-

gangs belief sich auf zwei Jahre.

Die Mutter der Beklagten ist arbeitslos und bezieht Sozialhilfe. Der Klä-

ger geht einer Erwerbstätigkeit nach. Er ist wiederverheiratet; seine Ehefrau

betreut die am 4. April 1996 geborenen Zwillinge Maira und Mubashar und

verfügt über kein eigenes Einkommen.

Der Kläger, der durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - vom

17. Januar 1992 verurteilt worden war, an die Beklagte monatlichen Unterhalt

von 335 DM zu zahlen, hat die Abänderung dieses Titels dahin begehrt, daß er

ab Rechtshängigkeit (= 7. November 1997) keinen Unterhalt mehr an die Be-

klagte zu zahlen habe. Er hat die Auffassung vertreten, die volljährige Beklagte

gehe seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern unterhaltsrechtlich im

Rang nach. Sein Einkommen reiche lediglich aus, um die Unterhaltsansprüche

der vorrangigen Unterhaltsberechtigten zu erfüllen.

Das Amtsgericht hat dem Abänderungsbegehren für die Zeit vom

7. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 in vollem Umfang und für die Zeit ab

1. Juli 1998 dahingehend entsprochen, daß es den der Beklagten zustehenden

Unterhalt auf monatlich 301,02 DM herabgesetzt hat. Es ist davon ausgegan-

gen, daß die Beklagte seit dem 1. Juli 1998 der zweiten Ehefrau des Klägers

und dessen minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. im

Rang gleichstehe, so daß das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende

Einkommen des Klägers im Wege der Mangelfallberechnung auf alle vier Un-

terhaltsberechtigten zu verteilen sei.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger sein Abände-

rungsbegehren weiterverfolgt und für den Fall des Obsiegens beantragt, die

Beklagte zu verurteilen, ihm künftige Unterhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die

Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der An-

schlußberufung beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen sowie - wider-

klagend - den Kläger in Abänderung des Urteils vom 17. Januar 1992 zu ver-

urteilen, ab Zustellung der Widerklage Kindesunterhalt in Höhe von monatlich

542 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die

Berufung teilweise abgeändert, der Klage auch für die Zeit ab 1. Juli 1998

stattgegeben und die Beklagte verurteilt, ab 21. Oktober 1998 erfolgende Un-

terhaltsüberzahlungen zu erstatten. Die Anschlußberufung der Beklagten hat

das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen. Mit

ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr zweitinstanzliches Be-

gehren mit Ausnahme desjenigen auf Klageabweisung für die Zeit bis zum

30. Juni 1998 weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-

richt.

1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte

der zweiten Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers auch ab

1. Juli 1998 im Rang nachgehe, weshalb dessen Einkommen unter Berück-

sichtigung eines Selbstbehalts von 1.800 DM nicht ausreiche, um auch für die-

se Unterhaltsleistungen zu erbringen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte befinde sich nicht in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne

des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Zwar spreche der Wortlaut der Vorschrift zu-

nächst für eine solche Annahme, weil die Beklagte eine Bildungseinrichtung

besuche, um einen Abschluß der allgemeinen - nicht berufsbezogenen -

Schulausbildung, nämlich die mittlere Reife, nachzuholen. Die Beklagte besu-

che aber weder eine Real- noch eine Gesamtschule, sondern absolviere einen

Abendlehrgang der Volkshochschule. Da es sich bei Volkshochschulen typi-

scherweise um Einrichtungen der Erwachsenenbildung und nicht um Schulen

im Sinne des Schulrechts handele, könne indessen nicht angenommen wer-

den, daß die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfüllt seien.

Dies gelte auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, die

erweiterte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unter den nor-

mierten Voraussetzungen auf volljährige Kinder zu erstrecken, weil bei Vorlie-

gen dieser Voraussetzungen davon auszugehen sei, daß die Lebensstellung

volljähriger Kinder mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar sei. Derart

unveränderte Umstände gegenüber der Zeit kurz vor Eintritt der Volljährigkeit

könnten vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe sich im April

1997 nicht in einer Schulausbildung befunden, sondern die Schule mehr als ein

Jahr zuvor verlassen. Für den Kläger seien deshalb keine Anzeichen dafür er-

kennbar gewesen, daß sie ihre Schulausbildung fortsetzen werde, so daß er

mit einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach Eintritt der Volljährigkeit nicht

mehr habe rechnen müssen.

2. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist

die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber minderjährigen unver-

heirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljährige unverhei-

ratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach

der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2

BGB stehen den minderjährigen unverheirateten Kindern volljährige unverhei-

ratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils

leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzes-

begründung wird hierzu ausgeführt, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei

davon auszugehen, daß die Lebensstellung der betreffenden Kinder ungeach-

tet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der Lebensstellung

minderjähriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstel-

lung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten

erscheine (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).

b) Was unter dem Begriff "allgemeine Schulausbildung" zu verstehen ist,

ist der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu entnehmen. Regelun-

gen, die den Besuch von (weiterführenden) allgemeinbildenden Schulen be-

treffen, finden sich etwa in §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, 26 Abs. 2 Nr. 1 BSHG.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a BAföG wird Ausbildungsförderung unter ande-

rem für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geleistet,

wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren Vor-

aussetzungen des § 2 BAföG erfüllt sind. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB trifft dem-

gegenüber eine Regelung für den Fall, daß das volljährige, sich in einer allge-

meinen Schulausbildung befindende, unverheiratete Kind im Haushalt seiner

Eltern oder eines Elternteils lebt. Im Hinblick darauf erscheint es im Interesse

einer einheitlichen Rechtsanwendung sachgerecht, den Begriff der allgemeinen

Schulausbildung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Heranziehung der zu § 2

Abs. 1 Nr. 1 BAföG entwickelten Grundsätze auszulegen (Häußermann in

FamRefK § 1603 Rdn. 8; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1603 Rdn. 37;

Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 129

Fn. 45; OLG Zweibrücken OLG-Report 2001, 15).

c) Nach diesen Grundsätzen ist der Begriff der allgemeinen Schulausbil-

dung in drei Richtungen einzugrenzen, nämlich nach dem Ausbildungsziel, der

zeitlichen Beanspruchung des Schülers und der Organisationsstruktur der

Schule (Häußermann aaO; Erman/Holzhauer aaO; im Ergebnis ebenso Wendl/

Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 457 ff.).

aa) Ziel des Schulbesuchs muß der Erwerb eines allgemeinen Schulab-

schlusses als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung

oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls

der Hauptschulabschluß, der Realschulabschluß, die fachgebundene oder die

allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Haupt-

schule, der Gesamtschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Facho-

berschule immer erfüllt (Häußermann aaO Rdn. 9; Erman/Holzhauer aaO;

Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 459; Schwab/Borth aaO; Kalthoener/Büttner/

Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 152;

Palandt/Diederichsen BGB 60. Aufl. § 1603 Rdn. 56; vgl. auch Rothe/Blanke

BAföG 5. Aufl. § 2 Rdn. 4 ff.). Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule,

die neben allgemeinen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Be-

rufsbild bezogene Ausbildung vermittelt.

Auf die Rechtsform der Schule kommt es dagegen nicht an. Ob die ge-

nannten Ausbildungsgänge vom Staat, der Gemeinde, den Kirchen oder von

Privatschulen angeboten werden, ist für die Frage der Privilegierung eines Kin-

des nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht von Bedeutung. Einer Schulausbil-

dung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, all-

gemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält,

der dem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlußprüfung

abzulegen, soweit auch die im folgenden genannten weiteren Voraussetzungen

erfüllt sind (Häußermann aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 460).

bb) Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist

zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes

voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit,

durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der

Schulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt,

wenn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berück-

sichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventu-

eller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im wesentli-

chen ausfüllt (Häußermann aaO Rdn. 10; Wendl/Scholz aaO Rdn. 459; Ro-

the/Blanke aaO Rdn. 34).

cc) Schließlich setzt die Annahme einer Schulausbildung die Teilnahme

an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese Bedingung ist grundsätzlich

gegeben, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daß eine Stetigkeit

und Regelmäßigkeit der Ausbildung gewährleistet ist, wie sie dem herkömmli-

chen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung

des Schülers überlassen ist (Häußermann aaO Rdn. 11).

3. Danach kann die Annahme, die Beklagte habe sich vom 1. Juli 1998

an nicht in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen Bestand ha-

ben. Sie hat die Volkshochschule besucht, um einen allgemeinen Schulab-

schluß, den Realschulabschluß, zu erwerben. Daß der Besuch der Volkshoch-

schule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ist weder festge-

stellt noch sonst ersichtlich. Was den zeitlichen Aufwand des Schulbesuchs

anbelangt, beläuft sich nach dem insoweit nicht bestrittenen, auf die vorgeleg-

ten Bescheinigungen der Volkshochschule gestützten Vortrag der Beklagten

die Unterrichtzeit auf 20 Wochen(schul)stunden (montags bis donnerstags von

18.30 Uhr bis 21.30 Uhr und freitags von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr); weitere 10

bzw. - ab dem zweiten Schuljahr - 20 Wochenstunden sind im Durchschnitt für

die erforderliche Vor- bzw. Nachbereitung anzusetzen. Das spricht vom Um-

fang her dafür, daß die Arbeitskraft der Beklagten - bei Zugrundelegung von

Durchschnittswerten für die Gesamtdauer des Lehrgangs - überwiegend aus-

gefüllt ist, so daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden

kann. Ob an der Volkshochschule die Teilnahme an einem kontrollierten Unter-

richt gewährleistet ist, hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Sollte

dies der Fall sein, so wird die Beklagte nach den bisher getroffenen Feststel-

lungen aber als im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind zu

behandeln sein.

Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß die Beklagte den Schulbe-

such erst nach Eintritt der Volljährigkeit wieder aufgenommen hat. Das Beru-

fungsgericht ist für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 davon ausgegangen,

daß dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch der Beklagten bestehe, weil ihr

die durch die schwere psychische Erkrankung der Mutter zumindest mitverur-

sachte Schulunterbrechung unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden kön-

ne. Gegen diese Auffassung bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Beklagte

würde durch die Unterbrechung des Schulbesuchs unterhaltsrechtlich einen

Nachteil erleiden, wenn hiervon die Frage der Teilnahme an einer allgemeinen

Schulausbildung berührt würde. Das ist nach der Vorschrift des § 1603 Abs. 2

Satz 2 BGB indessen nicht der Fall. Danach kommt es nicht darauf an, daß der

Schulbesuch über den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes hinaus ununterbro-

chen andauert. Das Gesetz stellt vielmehr ohne weitere Differenzierungen dar-

auf ab, ob sich ein Kind in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Das kann

auch nach einer Unterbrechung der früher begonnenen schulischen Ausbil-

dung anzunehmen sein.

4. Das Berufungsurteil kann deshalb im Umfang der Anfechtung keinen

Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

das die zu der Frage eines kontrollierten Unterrichts erforderlichen Feststellun-

gen zu treffen sowie die zeitliche Inanspruchnahme der Beklagten durch den

Lehrgang abschließend zu beurteilen haben wird.

Blumenröhr

Gerber

Sprick

Weber-Monecke

Fuchs