Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 3 StR 154/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 154/01

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember

2000 nicht wirksam zurückgenommen ist.

Gründe:

Die von dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Dezember 2000 fristge-

recht eingelegte Revision ist mit dessen Schriftsatz vom 22. Dezember 2000

- eingegangen beim Landgericht Flensburg am selben Tag - nicht wirksam zu-

rückgenommen worden, weil die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung im

Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nicht vorlag.

Der Angeklagte hat am 20. Dezember 2000 seinen Rechtsanwalt mit der

Durchführung der Revision beauftragt. Das bei diesem am 22. Dezember 2000

eingegangene Schreiben des Angeklagten vom 19. Dezember 2000, daß die

Revision nicht eingelegt bzw. wieder zurückgenommen werden solle, war vor

dem Auftrag zur Revisionseinlegung verfaßt worden. Diesen Verfahrensablauf

hat der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 26. April 2001 bestätigt. Somit

hat der Angeklagte seine mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erteilte Er-

mächtigung zur Rücknahme der Revision durch den zeitlich späteren Auftrag

vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung der Revision gegenüber seinem

Rechtsanwalt wirksam widerrufen (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 23),

bevor die Rücknahmeerklärung beim Landgericht eingegangen ist. Nach dem

20. Dezember 2000 hat der Angeklagte eine neue Ermächtigung zur Revisions-

rücknahme nicht erteilt.

Rissing-van Saan Miebach Pfister

von Lienen Becker