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BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 3 StR 154/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Dezember
2000 nicht wirksam zurückgenommen ist.
Gründe:
Die von dem Verteidiger des Angeklagten am 20. Dezember 2000 fristge-
recht eingelegte Revision ist mit dessen Schriftsatz vom 22. Dezember 2000
- eingegangen beim Landgericht Flensburg am selben Tag - nicht wirksam zu-
rückgenommen worden, weil die erforderliche ausdrückliche Ermächtigung im
Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nicht vorlag.
Der Angeklagte hat am 20. Dezember 2000 seinen Rechtsanwalt mit der
Durchführung der Revision beauftragt. Das bei diesem am 22. Dezember 2000
eingegangene Schreiben des Angeklagten vom 19. Dezember 2000, daß die
Revision nicht eingelegt bzw. wieder zurückgenommen werden solle, war vor
dem Auftrag zur Revisionseinlegung verfaßt worden. Diesen Verfahrensablauf
hat der Verteidiger in seiner Stellungnahme vom 26. April 2001 bestätigt. Somit
hat der Angeklagte seine mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 erteilte Er-
mächtigung zur Rücknahme der Revision durch den zeitlich späteren Auftrag
vom 20. Dezember 2000 zur Durchführung der Revision gegenüber seinem
Rechtsanwalt wirksam widerrufen (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. § 302 Rdn. 23),
bevor die Rücknahmeerklärung beim Landgericht eingegangen ist. Nach dem
20. Dezember 2000 hat der Angeklagte eine neue Ermächtigung zur Revisions-
rücknahme nicht erteilt.
Rissing-van Saan Miebach Pfister
von Lienen Becker