BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 4 StR 139/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. , We. und J. wird
das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 2000,
auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch
dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren
räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung
schuldig sind.
2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichnete
Urteil im Strafausspruch
a) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängten
Einzelstrafen
b) hinsichtlich der Gesamtstrafen
aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-
worfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe-
rer räuberischer Erpressung und wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpres-
sung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.
Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie
rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten We. und J. bean-
standen auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B. ist, worauf der
Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nach der eindeutigen Fas-
sung des gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung des gesamten Revi-
sionsvorbringens - auf den Strafausspruch beschränkt.
1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten We. und J. entsprechen aus
den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht den Anforderungen
2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweise
stand.
a) Soweit es die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 1.
der Urteilsgründe anbelangt, hat die Überprüfung zum Schuldspruch und zu
den insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben.
b) Dagegen kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Er-
pressung im Fall II. 2. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.
Die Feststellungen zu diesem Fall rechtfertigen die Annahme einer voll-
endeten Nachteilszufügung nicht. Zwar kann bereits die Ausstellung eines
Schuldscheins einen tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in Form einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung darstellen. Voraussetzung ist aber,
daß das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachtei-
len ernsthaft zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der
Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung konkret mit der Inanspruch-
nahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter
zu rechnen ist (BGH a.a.O.; BGH NStZ 2000, 197).
Daß die Angeklagten den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein ge-
richtlich durchsetzen wollten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Den Ange-
klagten kam es ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an. Auch
nach der Ausstellung des Scheins verlangten sie von dem Geschädigten, "daß
er zumindest die Summe von 2.500 DM sofort zahlen sollte." Gegen die Gefahr
einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus der Urkunde spricht auch die Beob-
achtung des Tatgeschehens durch Freunde des Geschädigten. Hinzu kommt,
daß dieser unmittelbar nach Aushändigung des Schuldscheins die Polizei ver-
ständigte.
3. Da weitere Feststellungen, die eine konkrete Vermögensgefährdung
belegen könnten, ausgeschlossen erscheinen und die Angeklagten nach den
getroffenen Feststellungen den Versuch einer schweren räuberischen Erpres-
sung begangen haben, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357
StPO auch zugunsten des Angeklagten B. - entsprechend ab.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-
spruchs hinsichtlich der im Fall II.2. verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich
der Gesamtstrafen zur Folge.
Maatz Tolksdorf Athing
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infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Tolksdorf Ernemann