Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2001 – 4 StR 139/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. , We. und J. wird

das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Dezember 2000,

auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, im Schuldspruch

dahin geändert, daß die Angeklagten der versuchten schweren

räuberischen Erpressung und der versuchten Erpressung

schuldig sind.

2. Auf die Revisionen aller Angeklagten wird das vorbezeichnete

Urteil im Strafausspruch

a) hinsichtlich der im Fall II.2. der Urteilsgründe verhängten

Einzelstrafen

b) hinsichtlich der Gesamtstrafen

aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

4. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe-

rer räuberischer Erpressung und wegen versuchter gemeinschaftlicher Erpres-

sung" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.

Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie

rügen die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagten We. und J. bean-

standen auch das Verfahren. Die Revision des Angeklagten B. ist, worauf der

Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, nach der eindeutigen Fas-

sung des gestellten Antrags - auch unter Berücksichtigung des gesamten Revi-

sionsvorbringens - auf den Strafausspruch beschränkt.

1. Die Verfahrensrügen der Angeklagten We. und J. entsprechen aus

den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen nicht den Anforderungen

2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil nur teilweise

stand.

a) Soweit es die Verurteilung wegen versuchter Erpressung im Fall II. 1.

der Urteilsgründe anbelangt, hat die Überprüfung zum Schuldspruch und zu

den insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der

Angeklagten ergeben.

b) Dagegen kann der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Er-

pressung im Fall II. 2. der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

Die Feststellungen zu diesem Fall rechtfertigen die Annahme einer voll-

endeten Nachteilszufügung nicht. Zwar kann bereits die Ausstellung eines

Schuldscheins einen tatbestandsmäßigen Vermögensnachteil in Form einer

schadensgleichen Vermögensgefährdung darstellen. Voraussetzung ist aber,

daß das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachtei-

len ernsthaft zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der

Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung konkret mit der Inanspruch-

nahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter

zu rechnen ist (BGH a.a.O.; BGH NStZ 2000, 197).

Daß die Angeklagten den mit Gewalt erzwungenen Schuldschein ge-

richtlich durchsetzen wollten, ist nicht festgestellt. Im Gegenteil: Den Ange-

klagten kam es ersichtlich auf die unmittelbare Herausgabe von Geld an. Auch

nach der Ausstellung des Scheins verlangten sie von dem Geschädigten, "daß

er zumindest die Summe von 2.500 DM sofort zahlen sollte." Gegen die Gefahr

einer gerichtlichen Inanspruchnahme aus der Urkunde spricht auch die Beob-

achtung des Tatgeschehens durch Freunde des Geschädigten. Hinzu kommt,

daß dieser unmittelbar nach Aushändigung des Schuldscheins die Polizei ver-

ständigte.

3. Da weitere Feststellungen, die eine konkrete Vermögensgefährdung

belegen könnten, ausgeschlossen erscheinen und die Angeklagten nach den

getroffenen Feststellungen den Versuch einer schweren räuberischen Erpres-

sung begangen haben, ändert der Senat den Schuldspruch - gemäß § 357

StPO auch zugunsten des Angeklagten B. - entsprechend ab.

Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafaus-

spruchs hinsichtlich der im Fall II.2. verhängten Einzelstrafen sowie hinsichtlich

der Gesamtstrafen zur Folge.

Maatz Tolksdorf Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:14)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:16)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:6)(cid:21)(cid:16) (cid:31)!(cid:1)(cid:4)"#(cid:1)

$%(cid:23)

infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen.

Tolksdorf Ernemann