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BGH Beschluß vom 15.05.2001 – 4 StR 306/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 306/00

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässigen Vollrauschs u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die

Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing und die Richterin

am Bundesgerichtshof

ssen:

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:10)(cid:27)(cid:22)(cid:28)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:3)(cid:24)(cid:1)

Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewäh-

rung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB an-

geordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage

der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Be-

schwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellun-

gen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßre-

gelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Ge-

samtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Wi-

dersprüchen bleiben würde.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten u.a. wegen fahrlässigen Voll-

rauschs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von einem Jahr (ohne Bewährung) verurteilt und angeordnet, daß ihm

vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Ange-

klagte hat seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung auf den Rechtsfol-

genausspruch, und hier auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung, be-

schränkt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel verworfen. In seinem Urteil hat

es sich nur mit der Strafaussetzung zur Bewährung befaßt; mit der angeord-

neten Maßregel hat es sich nicht auseinandergesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Schleswig-

Holsteinische Oberlandesgericht hält die Berufungsbeschränkung für wirksam

und möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Es sieht sich hieran je-

doch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Septem-

ber 1999 - 2 b Ss 229/99 - 89/99 I (NZV 2000, 51 = VRS 98, 36) gehindert. In

dieser Entscheidung wird die Rechtsauffassung vertreten, daß zwischen der

Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und der Anordnung einer Sperrfrist

wegen charakterlicher Ungeeignetheit - wie hier – in der Regel ein unlösbarer

Zusammenhang bestehe, so daß ein Urteil, das von einer rechtswirksamen

Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf die Frage der Strafausset-

zung ausgegangen sei, auch dann aufgehoben werden müsse, wenn sich mit

der Verwerfung der Berufung ein Widerspruch zu der angeordneten Maßregel

nicht ergeben habe.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat deshalb die Sache

gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über fol-

gende Rechtsfrage vorgelegt:

"Ist bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Straf-

ausspruch die weitere Beschränkung der Berufung auf die

Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wirksam, wenn ne-

ben der Ablehnung der Strafaussetzung zugleich eine iso-

lierte Sperre gemäß §§ 69 a Abs. 1 Satz 3, 69 StGB angeord-

net worden ist ?"

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:

"Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Be-

währung zugleich eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB an-

geordnet, dann hängt die Wirksamkeit der Beschränkung des

Rechtsmittels allein auf die Frage der Strafaussetzung zur

Bewährung von der Beurteilung des Einzelfalles ab."

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt.

1. Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Das Schles-

wig-Holsteinische Oberlandesgericht kann die Revision nicht wie beabsichtigt

als unbegründet verwerfen, ohne von tragenden Gründen der Entscheidung

des Oberlandesgerichts Düsseldorf abzuweichen. Nach Auffassung dieses Ge-

richts wäre die Berufungsbeschränkung unwirksam.

2. Die Streitfrage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf die Frage der Straf-

aussetzung zur Bewährung beschränkt werden kann, wenn neben der - ohne

Strafaussetzung - verhängten Strafe zugleich eine Maßregel nach den §§ 69,

69 a StGB angeordnet worden ist, wurde vom Bundesgerichtshof bisher noch

nicht so eindeutig entschieden, daß das vorlegende Gericht ohne Verstoß ge-

gen seine Vorlagepflicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf hätte abweichen

können. Das Urteil des 1. Strafsenats vom 7. Februar 1961 (1 StR 598/60 =

BGHSt 15, 316), auf das sich das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Begrün-

dung seiner Rechtsauffassung beruft, betraf die Frage einer wirksamen

Rechtsmittelbeschränkung, wenn - bei Verhängung einer Freiheitsstrafe mit

Bewährung – allein die Anordnung der Maßregel angegriffen wird. Die Ent-

scheidung, in der die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung

nicht erörtert wird, geht zwar davon aus, daß ein unlösbarer Zusammenhang

zwischen beiden Rechtsfolgen nicht bestehe (vgl. auch BGH VRS 18, 347,

348, 350); da jedoch zwischen den Oberlandesgerichten Zweifel über die

Reichweite der Entscheidung bestehen, verbleibt es bei der Vorlagepflicht (vgl.

BGHSt 34, 90, 92; 34, 94, 97; 45, 140, 142).

3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu eng gefaßt. Sie betrifft nämlich

nicht nur die Anordnung einer isolierten Sperre, sondern stellt sich in gleicher

Weise bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit gleichzeitiger Bestimmung

einer Sperrfrist. Der Senat dehnt sie daher hierauf aus, um eine umfassende

Entscheidung zu treffen (vgl. BGHSt 43, 277, 282; Hannich in KK 4. Aufl. § 121

GVG Rdn. 46 m.w.N.).

III.

Der Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußformel

ersichtlich.

1. Umstritten ist zwischen den Oberlandesgerichten lediglich das Regel-

Ausnahme-Verhältnis der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf die

Strafaussetzungsfrage, wenn neben der Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu-

gleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet wurde und

Grundlage für diese Anordnung Charaktermängel des Angeklagten sind. Un-

streitig ist, daß eine Rechtsmittelbeschränkung auf die Frage der Strafausset-

zung zur Bewährung grundsätzlich möglich ist (s. §§ 318 Satz 1, 344 Abs. 1

StPO; BGHSt 24, 164, 165; BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW 1983, 1624; StV

1992, 230; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 318 Rdn. 20 m.w.N.).

Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschrän-

kung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils

losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbstän-

dig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Ent-

scheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel

stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen

bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363,

364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

2. Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der

Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der

Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher

Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Ent-

scheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und

deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein

des angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH

NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf

NZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).

Das ist aber regelmäßig nicht der Fall:

a) Voraussetzung für die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewäh-

rung ist die begründete Erwartung, daß der Täter sich schon die Verurteilung

zur Warnung dienen läßt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvoll-

zugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bei der zu

treffenden Prognoseentscheidung ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, bei

der namentlich die Persönlichkeit des Täters, sein Vorleben, die Umstände

seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-

kungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafaussetzung für ihn zu erwar-

ten sind (§ 56 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Art der begangenen Straftat ist für die

Frage der Strafaussetzung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 6, 298,

299 f.; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 56 Rdn. 9).

Die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB setzt voraus,

daß der Täter eine rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Füh-

ren eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahr-

zeugführers begangen hat und sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Ungeeignetheit

muß noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestehen, und vom Täter müs-

sen weitere Verletzungen der Kraftfahrerpflichten zu erwarten sein (s. BGHSt

7, 165, 175 ff.; 15, 316, 319; BGH StV 1994, 314, 315; 1995, 301; 1999, 18;

1999, 18, 19). Nach der gesetzlichen Bewertung bedarf es in Fällen in denen

- wie im Vorlegungsfall - der Täter in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführte Verkehrs-

delikte begangen hat, regelmäßig keiner (eingehenden) Begründung der cha-

rakterlichen Ungeeignetheit (BGH StV 1995, 301).

b) Aus den unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die

Strafaussetzung zur Bewährung einerseits – eine positive Sozialprognose -

und die Anordnung einer Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB andererseits –

ein (gegenwärtiger) Eignungsmangel und (für die Sperrfrist) eine Eignungspro-

gnose - wird deutlich, daß auch die Entscheidungen unterschiedlich ausfallen

können (vgl. hierzu Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 60, 240). Es entspricht

daher gefestigter Rechtsprechung, daß sich die Bewilligung von Strafausset-

zung zur Bewährung und die Anordnung von Maßregeln nach den §§ 69, 69 a

StGB - auch wegen charakterlicher Ungeeignetheit - nicht gegenseitig aus-

schließen (vgl. BGHSt 15, 316, 318 f. [”scheinbarer Gegensatz”]; s. auch BGH

VRS 25, 426, 428; 28, 420, 423; 29, 14, 15; OLG Celle MDR 1956, 693; OLG

Düsseldorf NStZ 1997, 495; OLG Hamburg NJW 1963, 459, 460; OLG Hamm

DAR 1955, 254, 255; OLG Köln NJW 1956, 113; OLG Stuttgart NJW 1956,

1119 f.; aus der Literatur s. etwa Grethlein DAR 1957, 253, 256; Hentschel,

Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 8. Aufl., Rdn. 648; Stree

in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 56 Rdn. 12, § 69 Rdn. 21; Trönd-

le/Fischer StGB 50. Aufl. § 56 Rdn. 2, § 69 Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 56

Rdn. 7, § 69 Rdn. 4).

Dies wird auch aus dem der Vorlegung zugrunde liegenden Fall deutlich:

Dort wird – sowohl im Urteil des Amtsgerichts als auch in dem des Be-

rufungsgerichts - die Nichtbewilligung der Strafaussetzung zwar auch mit den

(unstreitig vorliegenden) Vorstrafen des Angeklagten, maßgeblich und im ein-

zelnen aber damit begründet, daß die "gegenwärtigen Lebensumstände" des

Angeklagten eine positive Prognose nicht zuließen. Zur Begründung der (iso-

lierten) Sperre wird in dem Urteil des Amtsgerichts ausgeführt, daß diese we-

gen der Anlaßtaten (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 und 4 StGB) anzuordnen sei; lediglich

die Dauer der Sperrfrist wird mit den (einschlägigen) Vorverurteilungen be-

gründet. Ein ”unlösbarer Zusammenhang” zwischen den Erwägungen zur Fra-

ge der Strafaussetzung und denjenigen zur Anordnung der Sperre ist dem Ur-

teil nicht zu entnehmen.

3. Wenn somit (materiell-rechtlich) eine Trennbarkeit zwischen der

Strafaussetzung und der Anordnung der Maßregel besteht, so liegt kein Grund

vor, (regelmäßig) eine getrennte Anfechtbarkeit nicht anzuerkennen; denn die

dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 Satz 1 StPO eingeräumte Verfügungs-

macht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklä-

rungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich

Möglichen zu respektieren (s. BGHSt 14, 30, 36; 29, 359, 364). Das Rechts-

mittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile

nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24,

185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

4. Der Grundsatz der im Normalfall zulässigen Berufungsbeschränkung

auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gilt jedoch nicht uneinge-

schränkt:

a) Soweit bestimmte Feststellungen doppelrelevant sind (im Vorle-

gungsfall: die zu den Vorstrafen), ist die Beschränkung des Rechtsmittels dann

unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer nach dem erkennbaren Sinn und

Ziel seines Rechtsmittels gegen diese Feststellungen wendet (s. BGHSt 29,

359, 368; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 309; OLG Stuttgart MDR 1997, 382,

383). Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsent-

scheidung mit der Maßregelanordnung "eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart

MDR 1997, 382, 383; s. auch BGHSt 38, 362, 363: ”untrennbare Wechselwir-

kung”), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende

Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl.

BGHSt 10, 379, 382 f.).

b) Ob die Beschränkung nach diesen Grundsätzen wirksam ist, hat das

Rechtsmittelgericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wo-

bei die Beurteilung endgültig erst aus der Sicht des Beratungsergebnisses bei

Erlaß des Berufungsurteils vorzunehmen ist (s. BGHSt 27, 70, 72; Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 318 Rdn. 4 m.w.N.). Da die Gefahr wider-

sprüchlicher Entscheidungen regelmäßig ausgeschlossen sein wird, wenn das

(mit nachvollziehbaren Gründen) von einer zulässigen Beschränkung ausge-

hende Berufungsgericht hierbei zu der Überzeugung gelangt, das auf die Fra-

ge der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Rechtsmittel sei zu ver-

werfen, ist die Beschränkung wirksam, selbst wenn eine andere Auffassung zur

Frage der Beschränkbarkeit vertretbar ist (vgl. BayObLG VRS 97, 359, 360:

Beurteilungsspielraum des Berufungsrichters; sowie OLG Hamburg VRS 60,

209, 210; Geppert aaO Rdn. 240).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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StGB §§ 56, 69, 69a

StPO § 318 Satz 1

Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu-

gleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist

die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung

nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit

doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsent-

scheidung mit der Maßregel-anordnung eng verbunden ist, so daß

die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von

inneren Widersprüchen bleiben würde.

BGH, Beschluß vom 15. Mai 2001 – 4 StR 306/00 – Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht