BGH Beschluss vom 15.05.2001 – XI ZR 312/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,
Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 189.173 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 VerbrKrG sind, auch soweit sie die - steuerlich absetzbaren - Ko-
sten der von den Klägern veranlaßten Finanzierungsvermittlung be-
treffen, rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR
40/00).
Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. 1 § 5 Nr. 2
RBerG in vollem Umfang gefolgt werden kann, bedarf keiner Entschei-
dung. Nach dem von den Klägern unterzeichneten Geschäftsbesor-
gungsauftrag mit Vollmacht war B. nicht nur Steuerberater, sondern
auch "Rechtsbeistand". Diese Bezeichnung führt B. auch in seinem
Stempel. Nach § 4 Abs. 1 der 2. VO zur Ausführung des RBerG dürfen
die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" nur Personen führen, denen
die unbeschränkte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt worden ist.
Daß B. die Bezeichnung zu Unrecht führte, ist weder ersichtlich noch
von den darlegungsbelasteten Klägern dargetan worden. Abgesehen
davon ist die B. erteilte Vollmacht ausweislich des vorgelegten Ge-
schäftsbesorgungsauftrages von diesem Auftrag "unabhängig". Die
Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsauftrags hat danach nicht
zwingend die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge.
Nobbe Siol van Gelder
Joeres Wassermann