Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.05.2001 – XI ZR 312/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol,

Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des

17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

17. Oktober 2000 wird nicht angenommen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 189.173 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 4 Abs. 1 Satz 4

Nr. 1 VerbrKrG sind, auch soweit sie die - steuerlich absetzbaren - Ko-

sten der von den Klägern veranlaßten Finanzierungsvermittlung be-

treffen, rechtsfehlerfrei (vgl. Senatsurteil vom 24. April 2001 - XI ZR

40/00).

Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts zu Art. 1 § 5 Nr. 2

RBerG in vollem Umfang gefolgt werden kann, bedarf keiner Entschei-

dung. Nach dem von den Klägern unterzeichneten Geschäftsbesor-

gungsauftrag mit Vollmacht war B. nicht nur Steuerberater, sondern

auch "Rechtsbeistand". Diese Bezeichnung führt B. auch in seinem

Stempel. Nach § 4 Abs. 1 der 2. VO zur Ausführung des RBerG dürfen

die Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand" nur Personen führen, denen

die unbeschränkte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG erteilt worden ist.

Daß B. die Bezeichnung zu Unrecht führte, ist weder ersichtlich noch

von den darlegungsbelasteten Klägern dargetan worden. Abgesehen

davon ist die B. erteilte Vollmacht ausweislich des vorgelegten Ge-

schäftsbesorgungsauftrages von diesem Auftrag "unabhängig". Die

Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsauftrags hat danach nicht

zwingend die Unwirksamkeit der Vollmacht zur Folge.

Nobbe Siol van Gelder

Joeres Wassermann