BGH Beschluß vom 15.05.2001 – XI ZR 324/00
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
und Dr. Wassermann
am 15. Mai 2001
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer
durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom 29. September 2000 auf mehr als
60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang
mit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie
die Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden
Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die
Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariel-
len Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsent-
schädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß
der Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Ur-
kunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten ver-
langte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die
Kosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen
2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Be-
rufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und
zur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM
nicht.
Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und
beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-
setzen. Er ist der Ansicht, die abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge
beschwerten ihn insgesamt mit über 90.000 DM. Außerdem sei er durch
die bisherigen Kosten des Rechtsstreits mit fast 32.000 DM sowie durch
die von der Beklagten verlangten Verzugszinsen von mehr als
4.000 DM beschwert.
II.
Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-
gründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil über-
steigt 60.000 DM nicht.
Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers
ersichtlich
in Anlehnung
an
seinen Streitwertbeschluß
vom
29. September 2000 über insgesamt 56.496,68 DM (45.270 DM für den
Hauptantrag, 9.054 DM für den ersten und 2.172,68 DM für den zweiten
Hilfsantrag) festgesetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß auch der
Wert des ersten Hilfsantrages mit dem vollen Wert des Hauptantrages
anzusetzen sei.
Bei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrech-
nung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge (BGH, Be-
schluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320) dürfen
Anträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht iden-
tisch sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82,
NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94,
NJW 1994, 3292).
Hier kommt eine Zusammenrechnung des Wertes des Haupt- und
ersten Hilfsantrags nicht in Betracht, da beide Anträge wirtschaftlich
identisch sind. Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger im Wege der
negativen Feststellungsklage gegen einen Anspruch der Beklagten auf
Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 45.270,19 DM gewandt.
Der Wert einer solchen Klage entspricht der Höhe des Anspruchs, des-
sen sich die Beklagte berühmt (BGH, Beschluß vom 23. September
1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Mit dem ersten Hilfsantrag hat der
Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen dieses An-
spruchs nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde
vom 8. Juli 1994 betreiben könne. Der Wert dieser hilfsweise erhobe-
nen negativen Feststellungsklage kann nicht höher angesetzt werden
als der einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Schuldner sich
gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wen-
det und nicht nur ein Feststellungs-, sondern ein Gestaltungsurteil er-
strebt, durch das die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird. Der
Wert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Umfang
des Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60,
NJW 1962, 806). Dieser ist hier auf 45.270,19 DM beschränkt; nur we-
gen einer Vorfälligkeitsentschädigung
in dieser Höhe droht die
Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.
Verzugszinsen und die in den Vorinstanzen angefallenen Verfah-
renskosten sind entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 4 Abs. 1
ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998
- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294; Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3
ZPO Rdn. 16, "Vollstreckungsabwehrklage"; Musielak/Smid, 2. Aufl. § 3
ZPO Rdn. 34).
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes seiner
Beschwer konnte danach keinen Erfolg haben.
Nobbe Siol Bungeroth
van Gelder Wassermann