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BGH Beschluß vom 15.05.2001 – XI ZR 324/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder

und Dr. Wassermann

am 15. Mai 2001

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer

durch das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom 29. September 2000 auf mehr als

60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang

mit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie

die Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden

Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die

Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariel-

len Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsent-

schädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß

der Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Ur-

kunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten ver-

langte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die

Kosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen

2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Be-

rufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und

zur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM

nicht.

Der Kläger hat gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt und

beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzu-

setzen. Er ist der Ansicht, die abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge

beschwerten ihn insgesamt mit über 90.000 DM. Außerdem sei er durch

die bisherigen Kosten des Rechtsstreits mit fast 32.000 DM sowie durch

die von der Beklagten verlangten Verzugszinsen von mehr als

4.000 DM beschwert.

II.

Der nach § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Antrag ist nicht be-

gründet. Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil über-

steigt 60.000 DM nicht.

Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer des Klägers

ersichtlich

in Anlehnung

an

seinen Streitwertbeschluß

vom

29. September 2000 über insgesamt 56.496,68 DM (45.270 DM für den

Hauptantrag, 9.054 DM für den ersten und 2.172,68 DM für den zweiten

Hilfsantrag) festgesetzt. Zu Unrecht meint der Kläger, daß auch der

Wert des ersten Hilfsantrages mit dem vollen Wert des Hauptantrages

anzusetzen sei.

Bei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrech-

nung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge (BGH, Be-

schluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83, WM 1983, 1320) dürfen

Anträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht iden-

tisch sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983 - IVa ZR 136/82,

NJW 1984, 927, 928; Urteil vom 28. September 1994 - XII ZR 50/94,

NJW 1994, 3292).

Hier kommt eine Zusammenrechnung des Wertes des Haupt- und

ersten Hilfsantrags nicht in Betracht, da beide Anträge wirtschaftlich

identisch sind. Mit dem Hauptantrag hat sich der Kläger im Wege der

negativen Feststellungsklage gegen einen Anspruch der Beklagten auf

Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von 45.270,19 DM gewandt.

Der Wert einer solchen Klage entspricht der Höhe des Anspruchs, des-

sen sich die Beklagte berühmt (BGH, Beschluß vom 23. September

1970 - V ZR 4/70, NJW 1970, 2025). Mit dem ersten Hilfsantrag hat der

Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte wegen dieses An-

spruchs nicht die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde

vom 8. Juli 1994 betreiben könne. Der Wert dieser hilfsweise erhobe-

nen negativen Feststellungsklage kann nicht höher angesetzt werden

als der einer Vollstreckungsabwehrklage, mit der der Schuldner sich

gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Titel wen-

det und nicht nur ein Feststellungs-, sondern ein Gestaltungsurteil er-

strebt, durch das die Vollstreckbarkeit des Titels beseitigt wird. Der

Wert einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach dem Umfang

des Angriffs (BGH, Beschluß vom 2. Februar 1962 - V ZR 70/60,

NJW 1962, 806). Dieser ist hier auf 45.270,19 DM beschränkt; nur we-

gen einer Vorfälligkeitsentschädigung

in dieser Höhe droht die

Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.

Verzugszinsen und die in den Vorinstanzen angefallenen Verfah-

renskosten sind entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 4 Abs. 1

ZPO nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März 1998

- VIII ZR 298/97, WM 1998, 1293, 1294; Zöller/Herget, 22. Aufl. § 3

ZPO Rdn. 16, "Vollstreckungsabwehrklage"; Musielak/Smid, 2. Aufl. § 3

ZPO Rdn. 34).

Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes seiner

Beschwer konnte danach keinen Erfolg haben.

Nobbe Siol Bungeroth

van Gelder Wassermann