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BGH Beschluss vom 16.05.2001 – 1 StR 98/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 98/01

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2001 beschlossen:

1. Die Strafverfolgung des Angeklagten K. wird hinsichtlich aller

mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November

2000 abgeurteilter Fälle mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen

bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr.

1, Abs. 2 StPO).

2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin ge-

ändert, daß der Angeklagte K. des gewerbsmäßigen Ein-

schleusens von Ausländern in 50 Fällen schuldig ist (§ 92a

Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).

3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich-

nete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit

dieser ihn betrifft.

4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-

ßigen Einschleusens von Ausländern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten

A. ein Animierlokal in N. . Beide ließen tschechische und ungarische

Frauen in ihren Heimatländern als Animierdamen und Stripteasetänzerinnen

anwerben, nach Deutschland bringen und beschäftigten sie in ihrem Lokal. Die

Frauen reisten ohne vorherigen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nach

Deutschland ein und beantragten oder besaßen auch während der Dauer ihrer

Beschäftigung in dem Lokal weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine

Duldung oder eine Arbeitserlaubnis.

1. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbun-

desanwalts beschränkt und von der Ahndung der Taten des Angeklagten we-

gen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

StPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrah-

men für das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 92b

Abs. 1 AuslG) entnommenen Strafen von den nach § 92a Abs. 2 AuslG wegen

lediglich gewerbsmäßiger Tatbegehung verhängbaren und nunmehr zu erwar-

tenden Freiheitsstrafen nicht beträchtlich abheben; die festgestellten, für die

Straffindung im einzelnen bestimmenden Umstände werden auch bei der neu-

erlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt auch

hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.

Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf den Beschluß des

Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001

- GSSt 1/00 - erfolgt, dessen schriftliche Begründung derzeit noch nicht vor-

liegt. Danach setzt der Begriff der Bande unter anderem den Zusammenschluß

von mindestens drei Personen voraus. Überdies begegnet die Würdigung, der

Mitangeklagte D. sei später zu der vom Landgericht angenommenen,

zunächst aus dem früheren Angeklagten A. und dem Angeklagten beste-

henden Bande hinzugetreten, rechtlichen Bedenken. Es erscheint fragwürdig,

ob sie in den Urteilsgründen hinreichend belegt ist.

2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Der gestän-

dige Angeklagte hätte sich gegen die ihm günstigere, schon vom bisherigen

Schuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen ver-

teidigen können.

3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und

rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden

rechtlichen Einwänden. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts Bezug genommen.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht

sicher ausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können in-

dessen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen

Tatrichter sind statthaft.

5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des

Strafausspruchs auf den Mitangeklagten D. findet nicht statt, weil die

Schuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die

teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht auf Grund einer

Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO;

vgl. Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).

Schäfer Nack Boetticher

Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.

Schluckebier Schäfer