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BGH Beschluss vom 16.05.2001 – 1 StR 98/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2001 beschlossen:
1. Die Strafverfolgung des Angeklagten K. wird hinsichtlich aller
mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. November
2000 abgeurteilter Fälle mit Zustimmung des Generalbun-
desanwalts dahin beschränkt, daß von der Ahndung wegen
bandenmäßiger Begehung abgesehen wird (§ 154a Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2 StPO).
2. Der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils wird dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte K. des gewerbsmäßigen Ein-
schleusens von Ausländern in 50 Fällen schuldig ist (§ 92a
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
3. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich-
nete Urteil im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit
dieser ihn betrifft.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-
ßigen Einschleusens von Ausländern in 50 Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Ange-
klagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten
A. ein Animierlokal in N. . Beide ließen tschechische und ungarische
Frauen in ihren Heimatländern als Animierdamen und Stripteasetänzerinnen
anwerben, nach Deutschland bringen und beschäftigten sie in ihrem Lokal. Die
Frauen reisten ohne vorherigen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung nach
Deutschland ein und beantragten oder besaßen auch während der Dauer ihrer
Beschäftigung in dem Lokal weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch eine
Duldung oder eine Arbeitserlaubnis.
1. Der Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbun-
desanwalts beschränkt und von der Ahndung der Taten des Angeklagten we-
gen bandenmäßiger Begehung abgesehen (gemäß § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
StPO). Unter den hier gegebenen Umständen werden sich die dem Strafrah-
men für das gewerbs- und bandenmäßige Einschleusen von Ausländern (§ 92b
Abs. 1 AuslG) entnommenen Strafen von den nach § 92a Abs. 2 AuslG wegen
lediglich gewerbsmäßiger Tatbegehung verhängbaren und nunmehr zu erwar-
tenden Freiheitsstrafen nicht beträchtlich abheben; die festgestellten, für die
Straffindung im einzelnen bestimmenden Umstände werden auch bei der neu-
erlichen Strafzumessung entsprechend zu berücksichtigen sein. Das gilt auch
hinsichtlich der erneut zu bildenden Gesamtstrafe.
Die Beschränkung der Strafverfolgung ist im Blick auf den Beschluß des
Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001
- GSSt 1/00 - erfolgt, dessen schriftliche Begründung derzeit noch nicht vor-
liegt. Danach setzt der Begriff der Bande unter anderem den Zusammenschluß
von mindestens drei Personen voraus. Überdies begegnet die Würdigung, der
Mitangeklagte D. sei später zu der vom Landgericht angenommenen,
zunächst aus dem früheren Angeklagten A. und dem Angeklagten beste-
henden Bande hinzugetreten, rechtlichen Bedenken. Es erscheint fragwürdig,
ob sie in den Urteilsgründen hinreichend belegt ist.
2. Danach war der Schuldspruch wie geschehen zu ändern. Der gestän-
dige Angeklagte hätte sich gegen die ihm günstigere, schon vom bisherigen
Schuldspruch umfaßte rechtliche Bewertung nicht anders als geschehen ver-
teidigen können.
3. Die dem Schuldspruch im übrigen zugrundeliegende tatsächliche und
rechtliche Würdigung des Landgerichts begegnet keinen durchgreifenden
rechtlichen Einwänden. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts Bezug genommen.
4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruchs, da Auswirkungen auf die Bemessung der Einzelstrafen nicht
sicher ausschließbar sind. Die insoweit getroffenen Feststellungen können in-
dessen bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen durch den neuen
Tatrichter sind statthaft.
5. Eine Erstreckung der Schuldspruchänderung und der Aufhebung des
Strafausspruchs auf den Mitangeklagten D. findet nicht statt, weil die
Schuldspruchänderung sich aus der Verfolgungsbeschränkung ergibt und die
teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht auf Grund einer
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes erfolgt (§ 357 StPO;
vgl. Kuckein in KK, 4. Aufl., § 357 Rdn. 5).
Schäfer Nack Boetticher
Herr RiBGH Schaal ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Schluckebier Schäfer