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BGH Beschluss vom 16.05.2001 – 2 ARs 105/01

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 105/01 2 AR 55/01

BESCHLUSS

vom

16. Mai 2001

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Entziehung eines Minderjährigen

Az.: 464 Js 305245/00 Staatsanwaltschaft München I Az.: VIII-306/2001 Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Mün- chen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. Mai 2001 beschlossen:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung

des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige

Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zu-

ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tat-

orts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine

Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, son-

dern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9

Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46,

213 ff.,

222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB ge-

schützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist Tatort im Sinne des § 7

StPO auch deren Wohnsitz, also München.

Jähnke Detter Bode Otten Ri'inBGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke