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BGH Beschluss vom 16.05.2001 – 2 ARs 105/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2001
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Entziehung eines Minderjährigen
Az.: 464 Js 305245/00 Staatsanwaltschaft München I Az.: VIII-306/2001 Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Mün- chen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 16. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I auf Bestimmung
des zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO wird abgelehnt.
Gründe:
Gemäß § 13 a StPO bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige
Gericht, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozeßordnung an einem zu-
ständigen Gericht fehlt oder dieses nicht ermittelt ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Gerichtsstand des Tat-
orts gemäß § 7 Abs. 1 StPO beim Landgericht München begründet ist. Eine
Straftat ist nicht nur an dem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat, son-
dern auch dort, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (§ 9
Abs. 1 StGB; vgl. dazu BGHSt 42, 235, 242; 44, 52, 56 f.; 45, 97 ff., 100; 46,
213 ff.,
222 ff.). Da durch die Tat, wegen der ermittelt wird, das durch § 235 StGB ge-
schützte Sorgerecht der Mutter verletzt worden ist, ist Tatort im Sinne des § 7
StPO auch deren Wohnsitz, also München.
Jähnke Detter Bode Otten Ri'inBGH Elf ist infolge Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Jähnke