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BGH Urteil vom 16.05.2001 – XII ZR 199/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Mai 2001 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Teilurteil des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai
1998 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge-
richts Dresden vom 10. September 1997 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des (verbundenen) Revisionsverfahrens werden ge-
geneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat, nachdem die Parteien den ursprünglich geltend ge-
machten Räumungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben,
Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Rückgabe der Mietsache geltend
gemacht. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstehe, daß sie die ver-
mietete Fläche nicht am 1. Juni 1997, sondern erst am 16. Juli 1997 herausge-
geben habe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Klä-
gerin hat Anschlußberufung eingelegt, mit der sie die Klage erweitert und ne-
ben der weiterverfolgten Feststellungsklage eine Leistungsklage erhoben hat
mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie als Mindestschaden
300.802,33 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom
27. Mai 1998 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
zurückgewiesen und sich die Entscheidung über den Zahlungsantrag vorbe-
halten. Durch Schlußurteil vom 14. April 1999 hat es die Beklagte verurteilt, an
die Klägerin 261.061,79 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen und die Anschlußbe-
rufung der Klägerin im übrigen zurückgewiesen. Außerdem hat es über die Ko-
sten der ersten und zweiten Instanz entschieden.
Die Beklagte hat sowohl gegen das Teilurteil (Az.: XII ZR 199/98) als
auch gegen das Schlußurteil (Az.: XII ZR 128/99) Revision eingelegt. Der Se-
nat hat durch Beschluß vom 16. August 2000 die beiden Revisionsverfahren
zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und
angeordnet, daß die Entscheidung in der Sache XII ZR 199/98 ergehen soll.
Die Beklagte hat die Revision gegen das Schlußurteil zurückgenommen und
verfolgt nur noch die Revision gegen das Teilurteil weiter, mit der sie erreichen
will, daß die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Klägerin hat in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Senat wegen des Feststellungsanspruchs die
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung wi-
dersprochen.
Entscheidungsgründe:
Die Rechtsmittel der Beklagten führen zur Aufhebung des angefochte-
nen Teilurteils des Oberlandesgerichts Dresden und zur Abänderung des Ur-
teils des Landgerichts Dresden sowie zur Abweisung der Klage.
Eine Erledigungserklärung der Klägerin ist grundsätzlich auch dann zu
beachten, wenn sie erst im Revisionsverfahren abgegeben wird (BGHZ 106,
359, 368). Hält die Beklagte - wie im vorliegenden Fall - gegenüber der einsei-
tigen Erledigungserklärung der Klägerin den Antrag auf Klageabweisung auf-
recht, hat das Gericht darüber zu entscheiden, ob Erledigung der Hauptsache
eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen (BGHZ 91, 126,
127).
Im vorliegenden Fall ist keine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn durch ein erledigendes Ereignis
- eine Tatsache - eine zuvor zulässige und begründete Klage gegenstandslos
wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 22. Aufl. § 91 a Rdn. 3 m.N. aus der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs). Die Klägerin meint, als erledigendes Er-
eignis in diesem Sinne sei die Erhebung der Leistungsklage in der Berufungs-
instanz anzusehen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger einer positiven
Feststellungsklage kann zu einer deckungsgleichen Leistungsklage überge-
hen, er kann aber auch im Wege der Klageerweiterung eine Leistungsklage
erheben und die Feststellungsklage daneben weiterverfolgen. Das gilt unab-
hängig davon, ob die weiterverfolgte Feststellungsklage neben der Leistungs-
klage zulässig bleibt. Um eine Erledigung der Hauptsache handelt es sich in
beiden Fällen nicht.
Geht der Kläger von der positiven Feststellungsklage zu einer dek-
kungsgleichen Leistungsklage über, ohne die Feststellungsklage weiterzuver-
folgen, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageerweiterung
nach § 264 Nr. 2 ZPO (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1992 - VI ZR
118/91 - NJW 1992, 2296 m.N.). Es ist dann nur noch über die Leistungsklage
zu entscheiden. Für eine Erledigungserklärung ist kein Raum.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin - auch noch in der Revisionsin-
stanz - unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Feststellungs-
klage neben der Leistungsklage weiterverfolgen wolle. Sie hat sich vorbehal-
ten, über den in der Leistungsklage bezifferten Schaden hinaus weitere Scha-
densersatzansprüche geltend zu machen. Es war somit nach wie vor darüber
zu entscheiden, ob dem Feststellungsbegehren in der beantragten Form statt-
gegeben werden konnte. Der Feststellungsantrag war nicht gegenstandslos
geworden.
Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz eine Leistungsklage er-
hoben hat, konnte bezüglich der Feststellungsklage schon deshalb keine Erle-
digung der Hauptsache mehr eintreten, weil die Feststellungsklage jedenfalls
von diesem Zeitpunkt an unzulässig war. Sie war unzulässig, weil für sie das
nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse fehlte.
Es kann offenbleiben, ob das Feststellungsinteresse in der ersten Instanz ge-
geben war, oder ob die Klägerin schon damals Leistungsklage hätte erheben
müssen. Jedenfalls ist das Feststellungsinteresse in der zweiten Instanz ent-
fallen, als die Klägerin neben der weiterverfolgten Feststellungsklage Lei-
stungsklage erhoben hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1989 - IX ZR
234/88 - MDR 1990, 540 = BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteres-
se 15). Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie mit einem den bezifferten
Zahlungsantrag übersteigenden Schaden rechnen müsse.
Daß heute kein Feststellungsinteresse mehr besteht, ergibt sich im übri-
gen zwingend daraus, daß das Oberlandesgericht in dem inzwischen rechts-
kräftig gewordenen Schlußurteil die Leistungsklage zum Teil abgewiesen hat.
Damit steht rechtskräftig fest, daß der Klägerin über den zugesprochenen Be-
trag hinaus ein weiterer Schadensersatzanspruch nicht zusteht.
Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht er-
forderlich sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3
ZPO).
Blumenröhr Krohn Ger-
ber
Weber-Monecke Fuchs