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BGH Beschluss vom 17.05.2001 – 4 StR 141/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2001 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 5. September 2000, soweit es
ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in
sieben Fällen, der versuchten schweren räuberischen
Erpressung in zwei Fällen, sowie der unerlaubten Aus-
übung der
tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen
schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
Erpressung in sieben Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-
sung in zwei Fällen und wegen der tatsächlichen Gewaltausübung über
Schußwaffen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die
Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich
der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall ei-
ner Einzelstrafe; im übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-
schrift an den Senat vom 6. April 2001 im einzelnen dargelegt hat - unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das Urteil begegnet wegen der Erpressungsdelikte im Schuld- und
Strafausspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings hält
der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall III 2 der
Urteilsgründe lediglich im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stand. Soweit
das Landgericht innerhalb des hier anwendbaren § 250 StGB die (weiteren)
qualifizierten Tatbestände des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift als ver-
wirklicht ansieht, verkennt es, daß sich die Strafbarkeit wegen der benutzten
"nunmehr ungeladenen Gasautomatikpistole" (UA 41) nur nach § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b) StGB richtet (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 1
Nr. 1 a Waffe 2).
Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch im Fall III 2 der
Urteilsgründe wegen "schwerer räuberischen Erpressung" und den Einzelstraf-
ausspruch unberührt. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen eines minder
schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Danach ist für minder schwere
Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 derselbe, von einem bis zu zehn Jah-
ren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen vorgesehen. Angesichts der ver-
hängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat hier aus-
schließen, daß das Landgericht, wäre es - neben der rechtsfehlerfreien An-
nahme des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b) StGB anstelle von Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift ausgegan-
gen, auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch der
Waffendelikte für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zu
ändern, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden
Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WaffG fehlerhaft beurteilt und in-
soweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächli-
chen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Straf-
bestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR
WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1984, 171; 2000, 150; 2001,
101). Nach den Feststellungen des Landgerichts muß zugunsten des Ange-
klagten angenommen werden, daß dieser die in den Fällen III 17 und 18 der
Urteilsgründe bezeichneten Waffen zumindest zeitweilig gemeinsam besessen
hat.
Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265
StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall
der im Fall III 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs
Monaten. Die im Fall III 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe
von sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354
Abs. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte ist hier-
durch unter keinen Umständen benachteiligt. Der Wegfall einer Einzelstrafe
von sechs Monaten wirkt sich auf die Höhe der Gesamtstrafe (die Summe der
Einzelstrafen beträgt noch 36 Jahre) nicht aus; daher kann auch der Ausspruch
über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-
klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473
Rdn. 26).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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