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BGH Beschluss vom 17.05.2001 – 4 StR 141/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 141/01

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai 2001 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 5. September 2000, soweit es

ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in

sieben Fällen, der versuchten schweren räuberischen

Erpressung in zwei Fällen, sowie der unerlaubten Aus-

übung der

tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen

schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer

Erpressung in sieben Fällen, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpres-

sung in zwei Fällen und wegen der tatsächlichen Gewaltausübung über

Schußwaffen in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren

verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen

dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die

Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich hinsichtlich

der Waffendelikte zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall ei-

ner Einzelstrafe; im übrigen ist es - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zu-

schrift an den Senat vom 6. April 2001 im einzelnen dargelegt hat - unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Urteil begegnet wegen der Erpressungsdelikte im Schuld- und

Strafausspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings hält

der Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung im Fall III 2 der

Urteilsgründe lediglich im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung Stand. Soweit

das Landgericht innerhalb des hier anwendbaren § 250 StGB die (weiteren)

qualifizierten Tatbestände des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift als ver-

wirklicht ansieht, verkennt es, daß sich die Strafbarkeit wegen der benutzten

"nunmehr ungeladenen Gasautomatikpistole" (UA 41) nur nach § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b) StGB richtet (vgl. BGHSt 44, 103; BGHR StGB § 250 Abs. 1

Nr. 1 a Waffe 2).

Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt den Schuldspruch im Fall III 2 der

Urteilsgründe wegen "schwerer räuberischen Erpressung" und den Einzelstraf-

ausspruch unberührt. Das Landgericht hat insoweit das Vorliegen eines minder

schweren Falles des § 250 Abs. 3 StGB bejaht. Danach ist für minder schwere

Fälle des Absatzes 1 und des Absatzes 2 derselbe, von einem bis zu zehn Jah-

ren Freiheitsstrafe reichende Strafrahmen vorgesehen. Angesichts der ver-

hängten Einzelstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe kann der Senat hier aus-

schließen, daß das Landgericht, wäre es - neben der rechtsfehlerfreien An-

nahme des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - von der Verwirklichung des § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b) StGB anstelle von Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Vorschrift ausgegan-

gen, auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten auch der

Waffendelikte für schuldig befunden. Der Schuldspruch ist aber deshalb zu

ändern, weil das Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den beiden

Vergehen nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) WaffG fehlerhaft beurteilt und in-

soweit Tatmehrheit angenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs stellt das gleichzeitige unerlaubte Ausüben der tatsächli-

chen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter dieselbe Straf-

bestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar (BGHR

WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; BGH NStZ 1984, 171; 2000, 150; 2001,

101). Nach den Feststellungen des Landgerichts muß zugunsten des Ange-

klagten angenommen werden, daß dieser die in den Fällen III 17 und 18 der

Urteilsgründe bezeichneten Waffen zumindest zeitweilig gemeinsam besessen

hat.

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend geändert. § 265

StPO steht dem nicht entgegen. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall

der im Fall III 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs

Monaten. Die im Fall III 17 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe

von sechs Monaten kann dagegen in entsprechender Anwendung des § 354

Abs. 1 StPO als Einzelstrafe aufrechterhalten bleiben. Der Angeklagte ist hier-

durch unter keinen Umständen benachteiligt. Der Wegfall einer Einzelstrafe

von sechs Monaten wirkt sich auf die Höhe der Gesamtstrafe (die Summe der

Einzelstrafen beträgt noch 36 Jahre) nicht aus; daher kann auch der Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben.

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-

klagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und

Auslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473

Rdn. 26).

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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