BGH Beschluss vom 17.05.2001 – I ZR 68/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes der Be-
schwer wird abgelehnt.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Er-
folg.
Für die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Com-
puterprogramme gilt allerdings – soweit Nutzungshandlungen aus
der Zeit vor 1993 in Rede stehen – nicht die Bestimmung des
§ 69a Abs. 3 UrhG. Zwar bestimmt § 137d Abs. 1 Satz 1 UrhG,
daß die §§ 69a ff. UrhG auch für Computerprogramme gelten, die
vor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet,
daß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinen
Urheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. Die
Rückwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem Inkrafttreten
der Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. BGHZ 123,
208, 211 - Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat je-
doch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der fraglichen Programme
auch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessen
und auch die damals aufgestellten Schutzvoraussetzungen be-
jaht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ferner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 ge-
schlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwenden
ist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b UrhG, sondern § 43
UrhG (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 137d
Rdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.
Soweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Pro-
gramme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünsti-
gungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen An-
spruch nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von der
Beklagten
als Rechtsnachfolgerin
der D.
B.
ge-
schuldeten angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Ent-
sprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Programme
seien teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicher
Mittel der B. geschaffen worden.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und die
Beklagte 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.100.000 DM
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert