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BGH Beschluss vom 17.05.2001 – I ZR 68/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck,

Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Wertes der Be-

schwer wird abgelehnt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 25. November 1999 wird

nicht angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-

sion der Beklagten hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Er-

folg.

Für die Frage der Schutzfähigkeit der in Rede stehenden Com-

puterprogramme gilt allerdings – soweit Nutzungshandlungen aus

der Zeit vor 1993 in Rede stehen – nicht die Bestimmung des

daß die §§ 69a ff. UrhG auch für Computerprogramme gelten, die

vor dem 24. Juni 1993, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmungen, geschaffen worden sind. Damit ist gewährleistet,

daß sich auch die Nutzung von Programmen, die früher keinen

Urheberrechtsschutz genossen, nach neuem Recht beurteilt. Die

Rückwirkung erstreckt sich jedoch nicht auf vor dem Inkrafttreten

der Gesetzesänderung liegende Handlungen (vgl. BGHZ 123,

208, 211 - Buchhaltungsprogramm). Das Berufungsgericht hat je-

doch die Urheberrechtsschutzfähigkeit der fraglichen Programme

auch an den Maßstäben der früheren Rechtsprechung gemessen

und auch die damals aufgestellten Schutzvoraussetzungen be-

jaht. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Ferner ist darauf hinzuweisen, daß für vor dem 24. Juni 1993 ge-

schlossene Vereinbarungen ebenfalls altes Recht anzuwenden

ist; insbesondere gilt insofern nicht § 69b UrhG, sondern § 43

UrhG (Hartmann in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 137d

Rdn. 8). Dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis nicht aus.

Soweit die Revision vorbringt, den Urhebern der fraglichen Pro-

gramme seien bereits Prämien, Zulagen und sonstige Vergünsti-

gungen zugeflossen, schließt dies den urheberrechtlichen An-

spruch nicht aus, kann jedoch bei der Bemessung der von der

Beklagten

als Rechtsnachfolgerin

der D.

B.

ge-

schuldeten angemessenen Vergütung berücksichtigt werden. Ent-

sprechendes gilt für den Einwand der Revision, die Programme

seien teilweise in der Arbeitszeit und unter Einsatz sachlicher

Mittel der B. geschaffen worden.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/11 und die

Beklagte 10/11 zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.100.000 DM

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert