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BGH Beschluss vom 17.05.2001 – IX ZR 20/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 17. Mai 2001

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 14. Dezember 1998 wird nicht an-

genommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer-

legt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 77.022,23 DM

(8.377,98 DM wegen des Klageantrags, 6.566,73 DM wegen der

hilfsweisen Aufrechnung gemäß BU 8 und 62.077,52 DM wegen

der zugesprochenen Widerklageforderung).

Gründe

Gemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keine

grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO). Fallentscheidend ist die Auslegung

eines Vertrages der Beklagten, so daß sich die Bedeutung der Sache auf den

vorliegenden Einzelfall beschränkt.

Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist

zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersat-

zes zum Mandat des Klägers gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärun-

gen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. BGH, Urt. v.

22. April 1999 - IX ZR 112/98, WM 1999, 1339, 1340). Das Berufungsgericht

hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche Prüfungs-

pflicht fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinba-

rung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in den

Rechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um Inhalt und

Umfang des Leistungsaustausches zu ermitteln (vgl. BFH BStBl. II 1995, 564,

567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksicht

auf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit für

das Revisionsgericht verbindlich (§ 561 Abs. 2 ZPO) dahin ausgelegt, daß die

berechneten, wirtschaftlich einheitlichen Vertragsleistungen der Beklagten über

die begünstigten Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 2 Nr. 7b, c UStG a.F.

hinausgingen und deshalb dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG a.F.) un-

terlagen. Einer entsprechenden Besteuerung steht es nicht entgegen, falls ge-

mäß der Ansicht der Revision das Recht, Programme für Werbung zu unter-

brechen, ausschließlich den Sendern zustehen sollte und deswegen nicht an

die Beklagte übertragen werden konnte. Für die umsatzsteuerrechtliche Beur-

teilung einer Leistung ist allein die wirtschaftliche Betrachtung eines Umsatzes

maßgeblich (BFH BStBl. II 1985, 271, 274), so daß Mängel des zugrunde lie-

genden Rechtsgeschäfts insoweit unerheblich sind (§§ 40, 41 AO).

Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht

durch (§ 565a ZPO).

Kreft Stodolkowitz Zugehör

Ganter Raebel