Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.05.2001 – 5 StR 542/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2001 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001
beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten R gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000
wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Auf die Revision der Angeklagten W wird das vorge-
nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,
daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in
Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen ver-
suchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewäh-
rung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe
zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten
Freiheitsstrafe entfällt.
3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführun-
gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in
Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.
Harms Basdorf Tepperwien
Raum Schaal