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BGH Beschluss vom 21.05.2001 – 5 StR 542/00

5. Strafsenat

5 StR 542/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Mai 2001 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2001

beschlossen:

1.

Die Revision des Angeklagten R gegen

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Juni 2000

wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision der Angeklagten W wird das vorge-

nannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert,

daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Brandstiftung in

Tateinheit mit Beihilfe zum Diebstahl und wegen ver-

suchten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewäh-

rung verurteilt wird. Die wegen tatmehrheitlicher Beihilfe

zum Diebstahl verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten

Freiheitsstrafe entfällt.

3. Die weitergehende Revision der Angeklagten W wird

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Zur Begründung der Urteilsänderung wird auf die zutreffenden Ausführun-

gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 4. April 2001 in

Verbindung mit den Urteilsausführungen UA S. 36 Bezug genommen.

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