BGH Beschluss vom 22.05.2001 – 3 StR 485/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Düsseldorf vom 10. Dezember 1999 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die unter I. 4. der Revisionsbegründung des Angeklagten E. erho-
bene Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben, da es an der Angabe
der konkreten Beweismittel und Beweistatsachen fehlt.
Für eine Reduzierung des Strafmaßes wegen Verletzung des Art. 6
Abs. 1 Satz 1 MRK besteht kein Anlaß. Dabei kann dahin stehen, ob
und inwieweit in der Zeit von der Zustellung des Urteils vom 26. Januar
bis 10. Februar 2000 bis zur Vorlage der Akten an den Generalbun-
desanwalt am 20. Oktober 2000 das Verfahren von der Staatsanwalt-
schaft unzureichend gefördert oder die lange Dauer durch Anträge der
Verteidigung verursacht worden ist, da jedenfalls die angemessene
Verfahrensdauer insgesamt nicht überschritten ist. Von der Festnahme
der Angeklagten am 20. Juni 1999 bis zum rechtskräftigen Abschluß
des Verfahrens durch den vorliegenden Beschluß sind weniger als
zwei
Jahre vergangen. Dies ist bei einem schweren Raub, der von drei An-
geklagten begangen worden ist, nicht unangemessen. Bei einer insge-
samt angemessenen Verfahrensdauer führt eine gewisse Untätigkeit
während eines einzelnen Verfahrensabschnittes noch nicht zu einem
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1
Verfahrensverzögerung 9).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister Becker