Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.05.2001 – 3 StR 485/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2001

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Düsseldorf vom 10. Dezember 1999 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben

Die unter I. 4. der Revisionsbegründung des Angeklagten E. erho-

bene Aufklärungsrüge ist unzulässig erhoben, da es an der Angabe

der konkreten Beweismittel und Beweistatsachen fehlt.

Für eine Reduzierung des Strafmaßes wegen Verletzung des Art. 6

Abs. 1 Satz 1 MRK besteht kein Anlaß. Dabei kann dahin stehen, ob

und inwieweit in der Zeit von der Zustellung des Urteils vom 26. Januar

bis 10. Februar 2000 bis zur Vorlage der Akten an den Generalbun-

desanwalt am 20. Oktober 2000 das Verfahren von der Staatsanwalt-

schaft unzureichend gefördert oder die lange Dauer durch Anträge der

Verteidigung verursacht worden ist, da jedenfalls die angemessene

Verfahrensdauer insgesamt nicht überschritten ist. Von der Festnahme

der Angeklagten am 20. Juni 1999 bis zum rechtskräftigen Abschluß

des Verfahrens durch den vorliegenden Beschluß sind weniger als

zwei

Jahre vergangen. Dies ist bei einem schweren Raub, der von drei An-

geklagten begangen worden ist, nicht unangemessen. Bei einer insge-

samt angemessenen Verfahrensdauer führt eine gewisse Untätigkeit

während eines einzelnen Verfahrensabschnittes noch nicht zu einem

Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1

Verfahrensverzögerung 9).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister Becker