BGH Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 368/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Mai 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-
ge
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1999
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der
Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädi-
gung in Höhe von 39.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Hengst "Nocturno" der Beklagten hat am 22. Oktober 1994 den
15jährigen Wallach "Willi Wat" der Klägerin durch Hufschläge verletzt. Auf-
grund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni
1997 ist die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerecht-
fertigt erklärt worden.
Die Klägerin hat neben Wertersatz u.a. Nutzungsentgelt in Höhe von
39.000 DM geltend gemacht, das ihr wegen der Schädigung des Pferdes ent-
gangen sei. Der Wallach der Klägerin sei an die Reiterin T. als Dressur-
Turnierpferd gegen ein Nutzungsentgelt von monatlich 6.500 DM vermietet ge-
wesen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe dieses Entgelt vereinbarungsge-
mäß nur entfallen sollen, wenn die Mieterin mit "Willi Wat" mindestens drei
Turniersiege in der S-Klasse errungen hätte. Die Klägerin begehrt für sechs
Monate das ihr entgangene Nutzungsentgelt von der Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin Zahlung von insge-
samt 177.144,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht hatte, in Höhe von
120.043,50 DM nebst Zinsen nur zum Teil stattgegeben und insbesondere die
Klage auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung abgewiesen. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung auf
100.043,50 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Berufung der
Beklagten sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtete
sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren zunächst im Be-
trag von weiteren 60.720,48 DM aufrechterhalten hat. Der Senat hat die Revi-
sion lediglich insoweit angenommen, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich
der verlangten Nutzungsentschädigung von 39.000 DM ohne Erfolg geblieben
ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Nutzungsent-
schädigung zu, weil ihr der Wiederbeschaffungswert des Pferdes zuerkannt
worden sei. Sie werde dadurch so gestellt, als ob sie ein gesundes Pferd habe
und könne nicht daneben den angeblich entgangenen Gewinn verlangen. So-
weit dies allenfalls für den Zeitraum in Betracht kommen könne, der für die Be-
schaffung eines Ersatzpferdes erforderlich sei, habe die Klägerin nichts vorge-
tragen. Im übrigen fehle es an einer schlüssigen Darlegung der Schadenskau-
salität für die Zeit ab Oktober 1994 bis März 1995. Nach dem eigenen Vorbrin-
gen der Klägerin habe der Wallach nach dem 10. Juli 1994 aufgrund einer
Handverletzung der Mieterin nicht mehr eingesetzt werden können. Ob und
wann dieser Hinderungsgrund weggefallen sei, sei nicht dargetan.
II.
Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht meint, neben dem Ersatz des Wiederbeschaf-
fungswerts könne entgangener Gewinn - auch in Form eines vereinbarten Ent-
gelts für die Nutzung - nicht verlangt werden. Das verkennt, daß der Ersatz des
Wiederbeschaffungswerts in Geld anstelle der Herstellung in Natur nicht nur
- wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - in aller Regel mit Ver-
spätung erfolgt, sondern auch nur die Substanz der Sache, nicht aber deren
Nutzungsmöglichkeit und eine geldwerte Nutzung betrifft. Nach § 252 Satz 1
BGB umfaßt der zu ersetzende Schaden "auch" den entgangenen Gewinn.
Diese Bestimmung stellt klar, daß nicht nur der Substanzwert, sondern auch
die Vermögensvorteile zu ersetzen sind, die der Geschädigte im Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses noch nicht inne hatte, die er aber ohne es erworben
hätte. Dieser Umstand bedarf insbesondere dann eines zusätzlichen Aus-
gleichs, wenn - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - mit der Reiterin
T. für die Nutzung des Pferdes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6.500 DM
und damit ein erwerbswirtschaftlicher Einsatz des Wirtschaftsgutes vereinbart
war.
Daß das Entgelt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - entfallen
sollte, wenn die Reiterin T. mit "Willi Wat" mindestens drei Turniersiege in der
S-Klasse errungen hätte, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Insoweit
handelte es sich um eine auflösend bedingte Entgeltvereinbarung. Es wäre
Sache der Beklagten gewesen, hierzu entsprechenden Vortrag zu halten.
2. Das Berufungsurteil hat auch nicht mit der Hilfsbegründung Bestand,
nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der Wallach aufgrund der von
der Reiterin T. in anderem Zusammenhang erlittenen Handverletzung nicht
mehr eingesetzt werden können, ohne daß dargetan sei, ab wann dieser Hin-
derungsgrund weggefallen sei. Insoweit übergeht das Berufungsgericht we-
sentlichen Sachvortrag der Klägerin (§ 286 ZPO), wie die Revision zu Recht
beanstandet. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, T. habe
vor dem Unfall vom 22. Oktober 1994 das Training mit dem Wallach wieder
aufgenommen gehabt. Daraus ergab sich unmittelbar, daß die Reiterin im Zeit-
punkt der Schädigung wieder in der Lage gewesen sei, das Pferd zu reiten.
3. Nach allem war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-
Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht; die Voraussetzungen hierfür
(§ 565 Abs. 3 ZPO) waren nicht gegeben. Die Beklagte hat die Vereinbarung
zwischen der Klägerin und der Reiterin T. bestritten.
Dr. Müller
Dr. Dressler
Dr. Greiner
Diederichsen
Pauge