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BGH Urteil vom 22.05.2001 – VI ZR 368/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Mai 2001 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Mai 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler und Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pau-

ge

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1999

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der

Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Nutzungsentschädi-

gung in Höhe von 39.000 DM nebst Zinsen zurückgewiesen wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Hengst "Nocturno" der Beklagten hat am 22. Oktober 1994 den

15jährigen Wallach "Willi Wat" der Klägerin durch Hufschläge verletzt. Auf-

grund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni

1997 ist die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt worden.

Die Klägerin hat neben Wertersatz u.a. Nutzungsentgelt in Höhe von

39.000 DM geltend gemacht, das ihr wegen der Schädigung des Pferdes ent-

gangen sei. Der Wallach der Klägerin sei an die Reiterin T. als Dressur-

Turnierpferd gegen ein Nutzungsentgelt von monatlich 6.500 DM vermietet ge-

wesen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe dieses Entgelt vereinbarungsge-

mäß nur entfallen sollen, wenn die Mieterin mit "Willi Wat" mindestens drei

Turniersiege in der S-Klasse errungen hätte. Die Klägerin begehrt für sechs

Monate das ihr entgangene Nutzungsentgelt von der Beklagten.

Das Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin Zahlung von insge-

samt 177.144,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht hatte, in Höhe von

120.043,50 DM nebst Zinsen nur zum Teil stattgegeben und insbesondere die

Klage auf die geltend gemachte Nutzungsentschädigung abgewiesen. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht deren Verurteilung auf

100.043,50 DM nebst Zinsen herabgesetzt und im übrigen die Berufung der

Beklagten sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtete

sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren zunächst im Be-

trag von weiteren 60.720,48 DM aufrechterhalten hat. Der Senat hat die Revi-

sion lediglich insoweit angenommen, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich

der verlangten Nutzungsentschädigung von 39.000 DM ohne Erfolg geblieben

ist.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Nutzungsent-

schädigung zu, weil ihr der Wiederbeschaffungswert des Pferdes zuerkannt

worden sei. Sie werde dadurch so gestellt, als ob sie ein gesundes Pferd habe

und könne nicht daneben den angeblich entgangenen Gewinn verlangen. So-

weit dies allenfalls für den Zeitraum in Betracht kommen könne, der für die Be-

schaffung eines Ersatzpferdes erforderlich sei, habe die Klägerin nichts vorge-

tragen. Im übrigen fehle es an einer schlüssigen Darlegung der Schadenskau-

salität für die Zeit ab Oktober 1994 bis März 1995. Nach dem eigenen Vorbrin-

gen der Klägerin habe der Wallach nach dem 10. Juli 1994 aufgrund einer

Handverletzung der Mieterin nicht mehr eingesetzt werden können. Ob und

wann dieser Hinderungsgrund weggefallen sei, sei nicht dargetan.

II.

Diese Erwägungen halten den Rügen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht meint, neben dem Ersatz des Wiederbeschaf-

fungswerts könne entgangener Gewinn - auch in Form eines vereinbarten Ent-

gelts für die Nutzung - nicht verlangt werden. Das verkennt, daß der Ersatz des

Wiederbeschaffungswerts in Geld anstelle der Herstellung in Natur nicht nur

- wie das Berufungsgericht an anderer Stelle ausführt - in aller Regel mit Ver-

spätung erfolgt, sondern auch nur die Substanz der Sache, nicht aber deren

Nutzungsmöglichkeit und eine geldwerte Nutzung betrifft. Nach § 252 Satz 1

BGB umfaßt der zu ersetzende Schaden "auch" den entgangenen Gewinn.

Diese Bestimmung stellt klar, daß nicht nur der Substanzwert, sondern auch

die Vermögensvorteile zu ersetzen sind, die der Geschädigte im Zeitpunkt des

schädigenden Ereignisses noch nicht inne hatte, die er aber ohne es erworben

hätte. Dieser Umstand bedarf insbesondere dann eines zusätzlichen Aus-

gleichs, wenn - wie vorliegend von der Klägerin vorgetragen - mit der Reiterin

T. für die Nutzung des Pferdes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6.500 DM

und damit ein erwerbswirtschaftlicher Einsatz des Wirtschaftsgutes vereinbart

war.

Daß das Entgelt - entsprechend dem Vortrag der Klägerin - entfallen

sollte, wenn die Reiterin T. mit "Willi Wat" mindestens drei Turniersiege in der

S-Klasse errungen hätte, steht der Erstattungspflicht nicht entgegen. Insoweit

handelte es sich um eine auflösend bedingte Entgeltvereinbarung. Es wäre

Sache der Beklagten gewesen, hierzu entsprechenden Vortrag zu halten.

2. Das Berufungsurteil hat auch nicht mit der Hilfsbegründung Bestand,

nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin habe der Wallach aufgrund der von

der Reiterin T. in anderem Zusammenhang erlittenen Handverletzung nicht

mehr eingesetzt werden können, ohne daß dargetan sei, ab wann dieser Hin-

derungsgrund weggefallen sei. Insoweit übergeht das Berufungsgericht we-

sentlichen Sachvortrag der Klägerin (§ 286 ZPO), wie die Revision zu Recht

beanstandet. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, T. habe

vor dem Unfall vom 22. Oktober 1994 das Training mit dem Wallach wieder

aufgenommen gehabt. Daraus ergab sich unmittelbar, daß die Reiterin im Zeit-

punkt der Schädigung wieder in der Lage gewesen sei, das Pferd zu reiten.

3. Nach allem war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die

Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene

Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht; die Voraussetzungen hierfür

(§ 565 Abs. 3 ZPO) waren nicht gegeben. Die Beklagte hat die Vereinbarung

zwischen der Klägerin und der Reiterin T. bestritten.

Dr. Müller

Dr. Dressler

Dr. Greiner

Diederichsen

Pauge