BGH Beschluss vom 22.05.2001 – X ZB 9/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens
und den Richter Dr. Meier-Beck
am 22. Mai 2001
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen den
Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
15. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwor-
fen.
Gründe
1. Durch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Entscheidung hat
das Oberlandesgericht Hamm gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Zuständig-
keitsbestimmung getroffen. Es hat als örtlich zuständiges Gericht das Landge-
richt P. bestimmt und dazu ausgeführt, die Klägerin nehme die Be-
klagten, die BGB-Gesellschafter sind, als Streitgenossen im Sinne von §§ 59,
60 ZPO in Anspruch. Die Zuständigkeit des Landgerichts P. ergebe
sich jedenfalls aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, denn im Bezirk dieses
Gerichts hätten die Beklagten zu 1 und 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Au-
ßerdem habe die in H. wohnhafte Beklagte zu 3 gegen eine Bestimmung
des Landgerichts P. als zuständiges Gericht keine Bedenken erhoben;
soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2000 ausdrücklich keine Be-
denken gegen eine Bestimmung des Landgerichts M. geltend gemacht
habe, beruhe dies offenbar auf einem Versehen.
Mit ihrer außerordentlichen Beschwerde will die Beklagte zu 3 eine er-
neute Entscheidung über die Zuständigkeit des Gerichts gemäß § 36 Abs. 1
Nr. 3 ZPO erreichen. Sie macht geltend, in Rechtsprechung und Schrifttum sei
anerkannt, daß eine außerordentliche Beschwerde gegen einen Beschluß in
einem negativen Kompetenzkonflikt zulässig sei, sofern die Verweisungsent-
scheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft sei. Dies sei insbesondere in Fällen
bejaht worden, in denen gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs versto-
ßen worden sei. Zwar habe das entscheidende Gericht der Beklagten zu 3
rechtliches Gehör gewährt, es habe jedoch offenbar nicht zur Kenntnis ge-
nommen, daß die Beklagte zu 3 wiederholt, nämlich in ihren Schriftsätzen vom
8. Juni, 7. Juli und 26. Juli 2000 das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des
Landgerichts P. gerügt und dies eingehend begründet habe. Das ent-
scheidende Gericht habe dem entgegen angenommen, die Beklagte zu 3 habe
gegen die Bestimmung des Landgerichts P. als zuständiges Gericht
keine Bedenken erhoben.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt
das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-
schwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-
nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Vorausset-
zungen sind ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck