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BGH Beschluss vom 22.05.2001 – X ZR 80/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Mai 2001

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Ge-

genstands des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,-- DM fest-

gesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin hat gegen das ergänzende Schutzzertifikat 29 60 293 und

gegen das Grundpatent, das europäische Patent 0 005 129, Nichtigkeitsklage

erhoben, die sie hinsichtlich des Schutzzertifikats sowohl darauf gestützt hat,

daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Schutzzertifikats nicht vorgele-

gen hätten, als auch darauf, daß das Grundpatent nichtig sei. Hinsichtlich des

Grundpatents hat sie sich darauf gestützt, daß dieses nicht patentfähig sei (vgl.

das Urteil des Bundespatentgerichts S. 5 Mitte). Das Bundespatentgericht hat

das Verfahren, soweit es auf Nichtigerklärung des Schutzzertifikats gerichtet

war, insgesamt (d.h. hinsichtlich beider geltend gemachter Nichtigkeitsgründe)

abgetrennt und das abgetrennte Verfahren wegen eines vor dem Europäischen

Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. Die Nich-

tigkeitsklage gegen das Grundpatent hat es als unzulässig abgewiesen. Ihre

gegen das Grundpatent gerichtete Klage hat die Klägerin im Termin zur münd-

lichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Die Beklagte hat bean-

tragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits treffen auf Grund der von ihr erklärten

Klagerücknahme die Klägerin.

III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO in ent-

sprechender Anwendung. Da das Grundpatent zur Zeit der Klageerhebung be-

reits abgelaufen war, kann der gemeine Wert dieses Patents der Bemessung

des Gegenstandswerts nicht zugrunde gelegt werden. Andererseits erscheint

es nicht als angemessen, in einem Fall, in dem sich die Nichtigkeitsklage ge-

gen ein abgelaufenes Patent richtet, aus der eine Inanspruchnahme der Kläge-

rin ersichtlich nicht erfolgt ist, auf das Interesse des Klägers an der Nichtiger-

klärung des Grundpatents abzustellen. In einem solchen Fall, wie er hier vor-

liegt,

ist das Interesse, das gleichwohl mit der Klage verfolgt wird, nach freiem Er-

messen zu schätzen, wobei hier ein Betrag von 100.000,-- DM als angemessen

erscheint.

Rogge

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck