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BGH Urteil vom 23.05.2001 – 2 StR 79/01
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
23. Mai 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung
vom 23. Mai 2001 in der Sitzung vom 25. Mai 2001, an denen teilgenommen
haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,
und die Richter am Bundesgerichtshof Detter, Dr. Bode, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. und Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger,
Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2000 im Rechtsfolgenaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des Erwerbs von Betäubungsmit-
teln in 94 Fällen schuldig gesprochen und seine Verwarnung angeordnet. Im
übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wen-
det sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision gegen den Freispruch
des Angeklagten vom Vorwurf der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-
jährige in acht Fällen und gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel
hat Erfolg, soweit es sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet.
1. Der Freispruch hält in dem angefochtenen Umfang der sachlich-
rechtlichen Prüfung stand. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das
Landgericht habe insoweit die angeklagten Taten nicht unter allen tatsächli-
chen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend untersucht und gewürdigt,
ist unbegründet.
Die angeklagten acht Betäubungsmittelverkäufe an Minderjährige hat
das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht für erwiesen erachtet, weil es die Anga-
ben des Belastungszeugen S. mangels näherer Konkretisierung der be-
haupteten Verkäufe des Angeklagten nicht für glaubhaft hielt. Das Landgericht
hat vielmehr die Aussage des Zeugen D. für glaubhaft erachtet, der
angegeben hat, es sei der erwachsene Zeuge S. gewesen, der bei dem
Angeklagten Betäubungsmittel erworben habe. Die pauschalen Angaben die-
ses Zeugen gestatten aber ebenfalls nicht, konkrete Betäubungsmittelverkäufe
oder -abgaben des Angeklagten an S. festzustellen. Das Landgericht
mußte sich daher auch nicht gedrängt sehen, diese Möglichkeit ausdrücklich
näher zu erörtern.
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die
Begründung, mit der das Landgericht die Verhängung einer Jugendstrafe ab-
gelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft, weil die für die Beurteilung der Persönlichkeit
des Angeklagten erheblichen Umstände nur unvollständig berücksichtigt wur-
den. Soweit schädliche Neigungen des Angeklagten in Betracht kommen (§ 17
Abs. 2 JGG), können sie in aller Regel zwar nur bejaht werden, falls erhebliche
Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt wa-
ren (BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5 und 7 m.w.N.). Das
Amtsgericht Neuwied hat den Angeklagten am 20. September 1999 wegen
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe
von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Diese Tat wurde am 5. August
1998 und somit während des Zeitraums begangen, in dem die im vorliegenden
Verfahren zu beurteilenden Taten begangen wurden. Die vom Amtsgericht
Neuwied abgeurteilte Tat kann aber für die hier relevanten Tatzeiten auch in-
soweit auf schädliche Neigungen hindeuten, als jene Tat erst später begangen
wurde. Bei der Erörterung der Persönlichkeit des Angeklagten hätte diese Tat
daher nicht außer Betracht bleiben dürfen. Keiner abschließenden Prüfung be-
darf danach im vorliegenden Zusammenhang, ob und inwieweit auch die Tat,
die dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2000 zugrundelag, bei
der Bewertung der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt werden
mußte, obwohl dieses Urteil seinerzeit noch nicht rechtskräftig war.
Die Beschwerdeführerin weist im übrigen zutreffend darauf hin, daß das
Landgericht auch weitere Umstände von Gewicht bei der Beurteilung der Per-
sönlichkeit des Angeklagten fehlerhaft außer Betracht gelassen hat. Das gilt
insbesondere für das wiederholte, von ihm zu verantwortende Scheitern beruf-
licher Integrationsmaßnahmen, die Verweigerung gemeinnütziger Arbeit bei der
Gewährung von Sozialhilfe und die umgehende Fortsetzung der Verstöße ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz auch nach der vorübergehenden Inhaftierung
(13. Dezember 1998 bis 12. Februar 1999) und der Verurteilung zu einer Be-
währungsstrafe (20. September 1999). Schließlich trifft es auch nicht zu, daß
die nicht einschlägigen Vorverurteilungen aus dem Jahr 1998 wegen versuch-
ten Diebstahls und Unterschlagung keine Rückschlüsse auf das Vorliegen
schädlicher Neigungen zuließen.
3. Sollte der neue Tatrichter eine Jugendstrafe verhängen, wird er im
Hinblick auf das durch Senatsbeschluß vom 24. Januar 2001 - 2 StR 493/00 -
rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. April 2000
auch die Gewährung eines Härteausgleichs zu prüfen haben (vgl. BGHSt 41,
310, 312).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß