BGH Urteil vom 23.05.2001 – IV ZR 144/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2001
durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die
Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April
2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 71.297 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-
on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).
Die Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der
Testamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausge-
legt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Kläge-
rinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt ei-
ne schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor,
wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen An-
haltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH,
Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III).
Hier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Be-
klagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des
Testaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Änderung
ihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zuge-
dachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei die-
ser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bean-
standen, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und
Notar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im
Testament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten
Guthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinnes-
wandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht
geändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die Klägerinnen
seien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Gut-
haben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war da-
nach nicht mehr vertretbar.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf