BGH Urteil vom 23.05.2001 – IV ZR 94/00
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Mai 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. Februar 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer eine Be-
rufsunfähigkeitsrente ab Februar 1997 in Höhe von monatlich 2.000 DM.
Der Kläger ist gelernter Koch. Unter dem 1. März 1993 beantragte
er bei der Beklagten eine Lebensversicherung nebst Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung. Bei der im Antragsformular gestellten Gesundheits-
frage "Bestehen oder bestanden Krankheiten, Störungen, Beschwerden
oder Vergiftungen?" kreuzte der Versicherungsagent, der das Formular
für den Kläger ausfüllte, die Antwort "nein" an. Tatsächlich litt der Kläger
von Jugend an unter Heuschnupfen. Streitig ist, ob er dies dem Versi-
cherungsagenten mitgeteilt hatte. Die Beklagte nahm den Versiche-
rungsantrag des Klägers an.
Der Kläger war von 1989 bis Februar 1998 mit geringfügigen Un-
terbrechungen als Koch tätig. Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 teilte
er der Beklagten mit, daß er nach Auskunft seines Hausarztes aufgrund
verschiedener Allergien berufsunfähig sei. Nachdem die Beklagte
Arztauskünfte eingeholt hatte, erklärt sie unter dem 14. April 1997 ihren
Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit der Begrün-
dung, daß ihr gefahrerhebliche Umstände nicht angezeigt worden seien.
Mit Schreiben vom 1. oder 19. Dezember 1997 erläuterte sie, sie müsse
ihre Rücktrittserklärung aufrechterhalten, weil der Kläger von Kindheit an
bestehende Allergien sowie Magenprobleme nicht angegeben habe; bei
Kenntnis des erhöhten Risikos hätte sie den Versicherungsschutz nicht
oder jedenfalls nicht zu normalen Bedingungen anbieten können.
Das Landgericht hat die Klage wegen des Rücktritts der Beklagten
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der
Klage im wesentlichen stattgegeben, sie aber für den Zeitraum Februar
1997 bis März 1998 abgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die
Beklagte mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-
nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch des Klägers be-
jaht und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die bedingungs-
gemäße Berufsunfähigkeit des Klägers von mindestens 50% in seinem
Beruf als Koch sei bewiesen. Zwar nicht wegen seiner Mehlstauballergie,
die er durch Tragen einer Papieratemschutzmaske ausgleichen könne,
wohl aber wegen seiner Kontaktallergie gegen verschiedene Lebens-
mittel sowie Nässe, Detergentien und Desinfektionsmittel könne der Klä-
ger nicht mehr als Koch tätig sein. Die Prognose einer dauerhaft verblei-
benden Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Kontaktdermatitis sei
allerdings nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, ab Februar 1997,
sondern erst ab März 1998, nämlich ab dem Zeitpunkt der von der Sach-
verständigen Dr. R. durchgeführten Untersuchung, gerechtfertigt. Der
Kläger müsse sich auch nicht auf eine andere berufliche Tätigkeit ver-
weisen lassen.
Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund ihres Rücktritts sei nicht
gegeben. Der vom Landgericht für wirksam erachtete Rücktritt der Be-
klagten berühre gemäß § 21 VVG den Leistungsanspruch des Klägers
nicht, weil der verschwiegene Umstand (Pollenallergie, Heuschnupfen)
keinen Einfluß auf die Entstehung der Kontaktallergie gehabt habe, wel-
che die Berufsunfähigkeit des Klägers ausgelöst habe. Soweit der Heu-
schnupfen als indizierender Umstand für eine allgemeine allergische
Disposition des Klägers in Betracht komme, stehe dem die eigene Ein-
schätzung der Beklagten entgegen, die bei Kenntnis des Heuschnupfens
eben keinen allgemeinen Ausschluß von Allergieerkrankungen, sondern
lediglich von Atemwegserkrankungen verlangt haben würde.
II. Die Revision ist begründet, weil die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht eine durch Rücktritt vom Vertrag begründete Lei-
stungsfreiheit der Beklagten ausgeschlossen hat, der rechtlichen Nach-
prüfung nicht standhalten. Wie die Revision zu Recht rügt, hätte das Be-
rufungsgericht § 21 VVG, der unter bestimmten Voraussetzungen die
Leistungspflicht des Versicherers trotz Rücktritts aufrechterhält, nicht
anwenden dürfen, weil diese Ausnahmeregelung nur für vor dem Rück-
tritt eingetretene Versicherungsfälle gilt, während hier die Berufsunfä-
higkeit des Klägers erst nach dem Rücktritt der Beklagten eingetreten
ist.
1. Der Rücktritt des Versicherers wegen Verletzung der Anzeige-
pflicht des Versicherungsnehmers (§ 16 Abs. 2 VVG) führt dazu, daß
grundsätzlich der Versicherer nicht nur für alle zukünftigen, sondern
auch für alle in der Vergangenheit eingetretenen Versicherungsfälle lei-
stungsfrei wird. § 21 VVG enthält eine Ausnahmeregelung dahin, daß die
Leistungspflicht des Versicherers trotz seines Rücktritts bestehen bleibt,
wenn der verschwiegene Umstand keinen Einfluß auf den Eintritt des
Versicherungsfalls und auf den Umfang der Versicherungsleistung ge-
habt hat (sog. Kausalitätsgegenbeweis). Die Ausnahmeregelung ist je-
doch auf vor dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle beschränkt.
Denn durch den Rücktritt wird das Versicherungsverhältnis beendet. Für
nach dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung eintretende Versiche-
rungsfälle ist der Versicherer also in jedem Falle leistungsfrei, unabhän-
gig davon, ob diese auf dem nicht angezeigten Umstand beruhen oder
nicht (BK/Voit, VVG § 21 Rdn. 2).
2. Im vorliegenden Fall geht es um einen erst nach dem Rücktritt
eingetretenen Versicherungsfall. Die Beklagte hat ihren Rücktritt mit
Schreiben vom 14. April 1997 und erneut mit Schreiben vom 1. oder
19. Dezember 1997 erklärt. Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist nach
den Feststellungen im Berufungsurteil erst im März 1998 eingetreten.
Das Berufungsgericht hat die medizinische Prognose der fehlenden Bes-
serungsfähigkeit der Erkrankung, welche eine Voraussetzung für den
Eintritt der Berufsunfähigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 27. September
1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a), erst ab dem Zeit-
punkt der Untersuchung des Klägers durch die Sachverständige Dr. R.
für gerechtfertigt gehalten.
Das Berufungsgericht hätte demnach § 21 VVG nicht anwenden
dürfen.
3. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil auch. Denn
wenn man von einem erst nach dem Rücktritt eingetretenen Versiche-
rungsfall ausgeht, so ist für die Frage der Leistungsfreiheit der Beklag-
ten der Kausalitätsgegenbeweis unerheblich und kommt es statt dessen
allein darauf an, ob der Rücktritt der Beklagten berechtigt, d.h. ob der
Heuschnupfen des Klägers ein gefahrerheblicher Umstand war und der
Kläger ihn verschwiegen hat (§ 16 VVG). Hierzu hat aber das Beru-
fungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, noch keine Fest-
stellungen getroffen.
Deshalb kann das angefochtene Urteil, soweit es die Leistungs-
pflicht der Beklagten bejaht, keinen Bestand haben.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf