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BGH Beschluß vom 23.05.2001 – VII ZR 469/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 727

§ 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung.

BGH, Beschluß vom 23. Mai 2001 - VII ZR 469/00 OLG Dresden

LG Leipzig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,

Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für

die im Rubrum genannte Rechtsnachfolgerin der Klägerin wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die

Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf

Werklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 DM Zug

um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat das

für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision

angefochten.

Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsnachfolgerin

der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt.

Dagegen wendet

sich

der Beklagte mit

seinem Antrag,

die

Zwangsvollstreckung

aus

dem

Urteil

des

12. Zivilsenats

des

Oberlandesgerichts D. vom 29. November 2000 in Verbindung mit der der

Rechtsnachfolgerin H. Haus GmbH erteilten Vollstreckungsklausel

einzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile

nicht anwendbar.

II.

Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der

Vollstreckungsklausel zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu

beurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestellt

Die Erinnerung ist nicht begründet.

§ 727 ZPO gilt für sämtliche Vollstreckungstitel (§ 795 ZPO). Es besteht

kein Grund, eine Vollstreckbarkeitserstreckung für vorläufig vollstreckbare

Urteile nicht zuzulassen. § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare

Urteile Anwendung (ganz h.M.; vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 727

Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 25 m.w.N.; Stein/Jonas/

Münzberg, ZPO 21. Aufl., § 727 Rdn. 3; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-

streckungsrecht, 11. Aufl. S. 268 m.w.N.).

Ullmann Thode Haß

Wiebel Bauner