BGH Beschluß vom 23.05.2001 – VII ZR 469/00
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO § 727
§ 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare Urteile Anwendung.
BGH, Beschluß vom 23. Mai 2001 - VII ZR 469/00 OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode,
Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner
beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel für
die im Rubrum genannte Rechtsnachfolgerin der Klägerin wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn. Das Landgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf
Werklohn in Höhe von 240.309,71 DM sowie in Höhe weiterer 15.000 DM Zug
um Zug gegen Beseitigung von Restfeuchte zuerkannt. Der Beklagte hat das
für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil des Berufungsgerichts mit der Revision
angefochten.
Die Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hat der Rechtsnachfolgerin
der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils erteilt.
Dagegen wendet
sich
der Beklagte mit
seinem Antrag,
die
Zwangsvollstreckung
aus
dem
Urteil
des
12. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts D. vom 29. November 2000 in Verbindung mit der der
Rechtsnachfolgerin H. Haus GmbH erteilten Vollstreckungsklausel
einzustellen. Er meint, § 727 ZPO sei im Falle vorläufig vollstreckbarer Urteile
nicht anwendbar.
II.
Der als Erinnerung gemäß § 732 ZPO gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel zugunsten der Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu
beurteilende Antrag ist vom Beklagten persönlich in zulässiger Weise gestellt
worden (§ 78 Abs. 3 ZPO).
Die Erinnerung ist nicht begründet.
kein Grund, eine Vollstreckbarkeitserstreckung für vorläufig vollstreckbare
Urteile nicht zuzulassen. § 727 ZPO findet auch für vorläufig vollstreckbare
Urteile Anwendung (ganz h.M.; vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl., § 727
Rdn. 1; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl., § 727 Rdn. 25 m.w.N.; Stein/Jonas/
Münzberg, ZPO 21. Aufl., § 727 Rdn. 3; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvoll-
streckungsrecht, 11. Aufl. S. 268 m.w.N.).
Ullmann Thode Haß
Wiebel Bauner