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BGH Beschluss vom 28.05.2001 – II ZB 21/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Mai 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2001 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird als

unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die

klagende Konkursverwalterin

über

das Vermögen

der

B. GmbH

hat

gegen

deren

Geschäftsführerin,

die

Be-

klagte zu 2, und gegen die Beklagte zu 1 zunächst eine einstweilige Verfügung

vom 29. Juli 1998 erwirkt, wonach diese verurteilt wurden, der Herausgabe etli-

cher angeblich massezugehöriger Gegenstände, welche die Staatsanwalt-

schaft bei der Beklagten zu 1 beschlagnahmt hatte, an die Klägerin als Ver-

wahrerin zuzustimmen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat sie die

Beklagten auf Zustimmung auch zur Verwertung der betreffenden Gegenstän-

de in Anspruch genommen, wofür ihr das Landgericht durch Beschluß vom

20. November 1998 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligte. Die Beklagten

haben geltend gemacht, sie seien zu der Zustimmung nicht befugt, weil die

Waren weder ihnen noch der Gemeinschuldnerin gehörten; zum Teil seien sie

von dieser an Dritte sicherungsübereignet. Im Termin vom 25. Februar 1999

erklärte die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt, nachdem sie von

dem Landgericht darauf hingewiesen worden war, daß die Staatsanwaltschaft

die - bei einem Lagerhalter eingelagerte - Ware schon vor längerer Zeit zugun-

sten der Klägerin freigegeben habe. Im weiteren Verlauf erhob das Landgericht

Zeugen- und Sachverständigenbeweis über die Eigentumszuordnung der her-

ausverlangten Waren, die schließlich Anfang 2000 von dem Lagerhalter im

Wege des Pfandverkaufs zur (teilweisen) Deckung der Lagerkosten mit einem

Erlös von 3.914,98 DM verwertet wurden. Mit Schriftsatz vom 5. April 2000

nahm die Klägerin die Beklagten klageändernd auf Ersatz des angeblich durch

Verweigerung ihrer Zustimmung entstandenen Schadens von 26.258,80 DM in

Anspruch und beantragte dafür wiederum Prozeßkostenhilfe, die das Landge-

richt durch Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2000 mangels hinreichender

Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert hat. Das

Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Klägerin aus den Gründen der an-

gefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin

mit ihrer außerordentlichen (weiteren) Beschwerde.

II.

Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine weitere Be-

schwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde

im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor

(§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtspre-

chung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche

Beschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Dazu müßte die angefochtene Ent-

scheidung "greifbar gesetzwidrig" sein, d.h. jeder Grundlage entbehren und

inhaltlich dem Gesetz fremd sein (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97,

MDR 1997, 969). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist eine abschließende

Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nicht im Rahmen

einer außerordentlichen Beschwerde, sondern im Wege einer Gegenvorstel-

lung gegen die mangels Rechtskraftwirkung jederzeit abänderbaren Beschlüs-

se des Beschwerdegerichts oder des Landgerichts herbeizuführen (vgl. Senat

aaO sowie zu Verfassungsverstößen BGH, Beschl. v. 25. November 1999

- IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). In diesem Rahmen wird auch zu prüfen

sein, ob es nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ursprüngliche

Zustimmungsklage einer erneuten Prozeßkostenhilfebewilligung für das zuletzt

erhobene (evtl. unter § 264 Nr. 3 ZPO fallende) Schadensersatzbegehren

überhaupt bedurfte, soweit sich dadurch der Streitwert der Zustimmungsklage

nicht erhöhte (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 14). Eine Bindung

an die vorherige einseitige Erledigungserklärung besteht nicht (vgl. Zöl-

ler/Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rdn. 35).

Röhricht Henze Prof. Dr. Goette ist an der

Unterzeichnung wegen

Urlaubs verhindert

Kurzwelly Kraemer Röhricht