BGH Beschluss vom 28.05.2001 – II ZB 21/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Mai 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Mai 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die (weitere) Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. September 2000 wird als
unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die
klagende Konkursverwalterin
über
das Vermögen
der
B. GmbH
hat
gegen
deren
Geschäftsführerin,
die
Be-
klagte zu 2, und gegen die Beklagte zu 1 zunächst eine einstweilige Verfügung
vom 29. Juli 1998 erwirkt, wonach diese verurteilt wurden, der Herausgabe etli-
cher angeblich massezugehöriger Gegenstände, welche die Staatsanwalt-
schaft bei der Beklagten zu 1 beschlagnahmt hatte, an die Klägerin als Ver-
wahrerin zuzustimmen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat sie die
Beklagten auf Zustimmung auch zur Verwertung der betreffenden Gegenstän-
de in Anspruch genommen, wofür ihr das Landgericht durch Beschluß vom
20. November 1998 antragsgemäß Prozeßkostenhilfe bewilligte. Die Beklagten
haben geltend gemacht, sie seien zu der Zustimmung nicht befugt, weil die
Waren weder ihnen noch der Gemeinschuldnerin gehörten; zum Teil seien sie
von dieser an Dritte sicherungsübereignet. Im Termin vom 25. Februar 1999
erklärte die Klägerin die Hauptsache einseitig für erledigt, nachdem sie von
dem Landgericht darauf hingewiesen worden war, daß die Staatsanwaltschaft
die - bei einem Lagerhalter eingelagerte - Ware schon vor längerer Zeit zugun-
sten der Klägerin freigegeben habe. Im weiteren Verlauf erhob das Landgericht
Zeugen- und Sachverständigenbeweis über die Eigentumszuordnung der her-
ausverlangten Waren, die schließlich Anfang 2000 von dem Lagerhalter im
Wege des Pfandverkaufs zur (teilweisen) Deckung der Lagerkosten mit einem
Erlös von 3.914,98 DM verwertet wurden. Mit Schriftsatz vom 5. April 2000
nahm die Klägerin die Beklagten klageändernd auf Ersatz des angeblich durch
Verweigerung ihrer Zustimmung entstandenen Schadens von 26.258,80 DM in
Anspruch und beantragte dafür wiederum Prozeßkostenhilfe, die das Landge-
richt durch Beschlüsse vom 29. Juni und 21. Juli 2000 mangels hinreichender
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert hat. Das
Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Klägerin aus den Gründen der an-
gefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin
mit ihrer außerordentlichen (weiteren) Beschwerde.
II.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Das Gesetz sieht eine weitere Be-
schwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Beschwerde
im Prozeßkostenhilfeverfahren gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor
(§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen die Rechtspre-
chung ausnahmsweise eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche
Beschwerde zuläßt, sind nicht gegeben. Dazu müßte die angefochtene Ent-
scheidung "greifbar gesetzwidrig" sein, d.h. jeder Grundlage entbehren und
inhaltlich dem Gesetz fremd sein (vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97,
MDR 1997, 969). Das ist hier nicht der Fall. Im übrigen ist eine abschließende
Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin nicht im Rahmen
einer außerordentlichen Beschwerde, sondern im Wege einer Gegenvorstel-
lung gegen die mangels Rechtskraftwirkung jederzeit abänderbaren Beschlüs-
se des Beschwerdegerichts oder des Landgerichts herbeizuführen (vgl. Senat
aaO sowie zu Verfassungsverstößen BGH, Beschl. v. 25. November 1999
- IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). In diesem Rahmen wird auch zu prüfen
sein, ob es nach der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die ursprüngliche
Zustimmungsklage einer erneuten Prozeßkostenhilfebewilligung für das zuletzt
erhobene (evtl. unter § 264 Nr. 3 ZPO fallende) Schadensersatzbegehren
überhaupt bedurfte, soweit sich dadurch der Streitwert der Zustimmungsklage
nicht erhöhte (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO 22. Aufl. § 119 Rdn. 14). Eine Bindung
an die vorherige einseitige Erledigungserklärung besteht nicht (vgl. Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rdn. 35).
Röhricht Henze Prof. Dr. Goette ist an der
Unterzeichnung wegen
Urlaubs verhindert
Kurzwelly Kraemer Röhricht