Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.05.2001 – AnwZ (B) 38/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 38/00

BESCHLUSS

vom

29. Mai 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und

Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger

am 29. Mai 2001

beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß

des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen

IV ZR 101/00 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.

Gründe

Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die gemäß § 40 Abs. 4

BRAO entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Ange-

legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten eine Bestimmung, die die

Aussetzung des Verfahrens regelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß das

Gericht auch im Zulassungsverfahren die Aussetzung anordnen darf, wenn

diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sachdienlich erscheint, um eine

Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40

Rn. 28 f; Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rn. 19; vgl. auch Keidel/Kayser, Frei-

willige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 12 Rn. 64).

Der ehemalige Mandant Kundt, dem der Antragsteller Schadensersatz

schuldet, hat dessen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung

gepfändet. Sollte er im Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen, waren

die

Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft we-

gen Vermögensverfalls möglicherweise schon bei Erlaß der angegriffenen

Verfügung nicht gegeben. Eine Aussetzung der Sache bis zum Abschluß des

gegen den Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreits ist daher sachgerecht.

Hirsch Fischer Basdorf Ganter

Kieserling Wüllrich Hauger