BGH Beschluss vom 29.05.2001 – AnwZ (B) 38/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 38/00
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2001
in dem Verfahren
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 29. Mai 2001
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß
des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen
IV ZR 101/00 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt.
Gründe
Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die gemäß § 40 Abs. 4
BRAO entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten eine Bestimmung, die die
Aussetzung des Verfahrens regelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß das
Gericht auch im Zulassungsverfahren die Aussetzung anordnen darf, wenn
diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sachdienlich erscheint, um eine
Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40
Rn. 28 f; Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rn. 19; vgl. auch Keidel/Kayser, Frei-
willige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 12 Rn. 64).
Der ehemalige Mandant Kundt, dem der Antragsteller Schadensersatz
schuldet, hat dessen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung
gepfändet. Sollte er im Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen, waren
die
Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft we-
gen Vermögensverfalls möglicherweise schon bei Erlaß der angegriffenen
Verfügung nicht gegeben. Eine Aussetzung der Sache bis zum Abschluß des
gegen den Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreits ist daher sachgerecht.
Hirsch Fischer Basdorf Ganter
Kieserling Wüllrich Hauger