Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 29.05.2001 – X ZB 11/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Mai 2001
in dem Beschwerdeverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2001 durch den Vor-
sitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver
und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats
in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
12. Februar 2001 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als un-
zulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf
2.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer hat als Beklagter im Ausgangsverfahren den in
dieser Sache tätigen Richter des Amtsgerichts Dieburg wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht Darmstadt hat das Ablehnungsge-
such als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit einem un-
ter anderem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben "die notwendi-
gen Rechtsmittel" eingelegt; wegen der Begründung wird auf den am 12. März
2001 eingegangenen Schriftsatz verwiesen.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Be-
schwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in
Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Das gilt auch für Be-
schwerden an den Bundesgerichtshof im Richterablehnungsverfahren, da auch
insoweit die Bestimmung des § 567 Abs. 4 ZPO eingreift (Sen.Beschl. v.
16.09.1997 - X ZB 12/97; Zöller, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 567 ZPO
Rdn. 39).
Ein Fall, in dem die Beschwerde ausnahmsweise gleichwohl zulässig ist,
liegt hier nicht vor. Eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Be-
schwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts ist nur ganz ausnahmsweise
mit der (weiteren) Beschwerde anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig ist
(vgl. für Beschwerdeverfahren über die Ablehnung eines Richters BGH, Beschl.
vom 14.11.1991 - I ZB 15/91, NJW 1992, 983 f.). Dies ist nur dann der Fall,
wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie
jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. BGH,
Beschl. v. 7.07.1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1353; Beschl. v. 8.10.1992
- VII ZB 3/92, NJW 1993, 135; Beschl. v. 26.05.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994,
2363, 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II; st. Rspr.).
Solches ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht ist der Begrün-
dung des Landgerichts beigetreten, nach der der Beschwerdeführer sein Ab-
lehnungsrecht verloren habe, weil es nicht rechtzeitig angebracht worden sei.
Es hat sich dabei auf die gesetzliche Regelung in § 43 ZPO gestützt. Damit
hält sich seine Entscheidung in dem durch diese Bestimmung vorgegebenen
rechtlichen Rahmen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Fest-
setzung des Gegenstandswerts stützt sich auf § 3 ZPO; sie entspricht, da der
Beschwerdeführer seine Verurteilung in der Hauptsache zu Fall bringen will,
dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Die abweichende höhere Festset-
zung des Beschwerdewerts durch das Oberlandesgericht ist nicht nachvoll-
ziehbar.
Rogge Melullis Scha-
ren
Keukenschrijver Meier-Beck